Art. 1 - Der Bund erhebt als direkte Bundessteuer nach diesem Gesetz: |
Art. 2 - Die direkte Bundessteuer wird von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes veranlagt und [...] |
Art. 3 - 1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, [...] |
Art. 4 - 1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der [...] |
Art. 5 - 1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der [...] |
Art. 6 - 1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie [...] |
Art. 7 - 1 Die natürlichen Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens in der Schweiz [...] |
Art. 8 - 1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Steuerpflichtige in der Schweiz [...] |
Art. 9 - 1 Das Einkommen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe [...] |
Art. 10 - 1 Das Einkommen von Erbengemeinschaften wird den einzelnen Erben, das Einkommen von [...] |
Art. 11 - Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische [...] |
Art. 12 - 1 Stirbt der Steuerpflichtige, so treten seine Erben in seine Rechte und Pflichten [...] |
Art. 13 - 1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften [...] |
Art. 14 - 1 Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommenssteuer eine Steuer [...] |
Art. 15 - 1 Die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen nach Artikel 2 [...] |
Art. 16 - 1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen [...] |
Art. 17 - 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem [...] |
Art. 17 - 1 Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten: |
Art. 17 - 1 Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder [...] |
Art. 17 - Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses [...] |
Art. 17 - Hatte der Steuerpflichtige nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des [...] |
Art. 18 - 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels—, Industrie—, Gewerbe—, [...] |
Art. 18 - 1 Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das [...] |
Art. 18 - 1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus [...] |
Art. 19 - 1 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunternehmen, [...] |
Art. 20 - 1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, [...] |
Art. 20 - 1 Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c [...] |
Art. 21 - 1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, [...] |
Art. 22 - 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters—, Hinterlassenen- und [...] |
Art. 23 - Steuerbar sind auch: |
Art. 24 - Steuerfrei sind: |
Art. 25 - Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen [...] |
Art. 26 - 1 Als Berufskosten werden abgezogen: |
Art. 27 - 1 Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig [...] |
Art. 28 - 1 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit [...] |
Art. 29 - 1 Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig [...] |
Art. 30 - 1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können [...] |
Art. 31 - 1 Verluste aus den sieben der Steuerperiode (Art. 40) vorangegangenen [...] |
Art. 32 - 1 Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und [...] |
Art. 33 - 1 Von den Einkünften werden abgezogen: |
Art. 33 - Von den Einkünften abgezogen werden auch die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen [...] |
Art. 34 - Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere: |
Art. 35 - 1 Vom Einkommen werden abgezogen: |
Art. 36 - 1 Die Steuer für ein Steuerjahr beträgt: |
Art. 37 - Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird die [...] |
Art. 37 - 1 Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer [...] |
Art. 37 - 1 Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr [...] |
Art. 38 - 1 Kapitalleistungen nach Artikel 22 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende [...] |
Art. 39 - 1 Bei der Steuer vom Einkommen der natürlichen Personen werden die Folgen der [...] |
Art. 40 - 1 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr |
Art. 41 - 1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der [...] |
Art. 42 - 1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden für [...] |
Art. 49 - 1 Als juristische Personen werden besteuert: |
Art. 50 - Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz [...] |
Art. 51 - 1 Juristische Personen, die weder ihren Sitz noch die tatsächliche Verwaltung in [...] |
Art. 52 - 1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie [...] |
Art. 53 - 1 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der [...] |
Art. 54 - 1 Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der [...] |
Art. 55 - 1 Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, so haften die mit ihrer [...] |
Art. 56 - Von der Steuerpflicht sind befreit: |
Art. 57 - Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn |
Art. 58 - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus: |
Art. 59 - 1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch: |
Art. 60 - Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch: |
Art. 61 - 1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, [...] |
Art. 61 - 1 Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven [...] |
Art. 61 - 1 Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht [...] |
Art. 62 - 1 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit [...] |
Art. 63 - 1 Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig [...] |
Art. 64 - 1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können [...] |
Art. 65 - Zum steuerbaren Gewinn der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gehören auch die [...] |
Art. 66 - 1 Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der [...] |
Art. 66 - Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens [...] |
Art. 67 - 1 Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode [...] |
Art. 68 - Die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt 8,5 Prozent des [...] |
Art. 69 - Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ermässigt sich im Verhältnis des [...] |
Art. 70 - 1 Der Nettoertrag aus Beteiligungen nach Artikel 69 entspricht dem Ertrag dieser [...] |
Art. 71 - 1 Die Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen [...] |
Art. 72 - Die Gewinnsteuer der kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz beträgt 4,25 Prozent des [...] |
Art. 79 - 1 Die Steuer vom Reingewinn wird für jede Steuerperiode festgesetzt und [...] |
Art. 80 - 1 Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der [...] |
Art. 81 - 1 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der [...] |
Art. 82 - Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuersätze |
Art. 83 - 1 Ausländische Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche [...] |
Art. 84 - 1 Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet |
Art. 85 - 1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bestimmt die Höhe des Steuerabzuges [...] |
Art. 86 - 1 Bei der Festsetzung der Steuertarife werden Pauschalen für Berufskosten (Art. 26) [...] |
Art. 87 - Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren vom Erwerbseinkommen zu [...] |
Art. 88 - 1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet: |
Art. 89 - Die kantonale Steuerbehörde erstellt jährlich eine Abrechnung über die an der Quelle erhobene [...] |
Art. 90 - 1 Die der Quellensteuer unterliegenden Personen werden für Einkommen, das dem [...] |
Art. 91 - Wer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz hier für kurze Dauer oder als [...] |
Art. 92 - 1 Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen—, Film—, Rundfunk- oder [...] |
Art. 93 - 1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von [...] |
Art. 94 - 1 Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- [...] |
Art. 95 - 1 Im Ausland wohnhafte Empfänger von Pensionen, Ruhegehältern oder anderen [...] |
Art. 96 - 1 Im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus schweizerischen [...] |
Art. 97 - Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes [...] |
Art. 97 - 1 Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten [...] |
Art. 98 - Als im Ausland wohnhafte Steuerpflichtige nach den Artikeln 92-97a gelten natürliche [...] |
Art. 99 - Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden direkten [...] |
Art. 100 - 1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet: |
Art. 101 - Die kantonale Steuerbehörde erstellt jährlich eine Abrechnung über die an der Quelle erhobene [...] |
Art. 102 - 1 Die Aufsicht des Bundes über die Steuererhebung (Art. 2) wird vom EFD [...] |
Art. 103 - 1 Die ESTV kann insbesondere: |
Art. 104 - 1 Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer leitet und überwacht den [...] |
Art. 104 - 1 Ein unabhängiges kantonales Finanzaufsichtsorgan prüft jährlich die Ordnungs- [...] |
Art. 105 - 1 Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den natürlichen [...] |
Art. 106 - 1 Für die Erhebung der direkten Bundessteuer aufgrund wirtschaftlicher [...] |
Art. 107 - 1 Zur Erhebung der direkten Bundessteuer, die an der Quelle bezogen wird, ist der [...] |
Art. 108 - 1 Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn [...] |
Art. 109 - 1 Wer beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer [...] |
Art. 110 - 1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss [...] |
Art. 111 - 1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich [...] |
Art. 112 - 1 Die Behörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden erteilen den [...] |
Art. 112 - 1 Die ESTV betreibt zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz ein [...] |
Art. 113 - 1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die [...] |
Art. 114 - 1 Steuerpflichtige sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen [...] |
Art. 115 - Die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, [...] |
Art. 116 - 1 Verfügungen und Entscheide werden dem Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet und [...] |
Art. 117 - 1 Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten [...] |
Art. 118 - Die Steuerbehörden können von einem Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, [...] |
Art. 119 - 1 Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt [...] |
Art. 120 - 1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der [...] |
Art. 121 - 1 Steuerforderungen verjähren fünf Jahre nachdem die Veranlagung rechtskräftig [...] |
Art. 122 - 1 Die Veranlagungsbehörden führen ein Verzeichnis der mutmasslich [...] |
Art. 123 - 1 Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine [...] |
Art. 124 - 1 Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe oder Zustellung des [...] |
Art. 125 - 1 Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere [...] |
Art. 126 - 1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige [...] |
Art. 127 - 1 Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher [...] |
Art. 128 - Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über [...] |
Art. 129 - 1 Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung [...] |
Art. 130 - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen [...] |
Art. 131 - 1 Die Veranlagungsbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren [...] |
Art. 132 - 1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach [...] |
Art. 133 - 1 Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tage. Sie gilt als [...] |
Art. 134 - 1 Im Einspracheverfahren haben die Veranlagungsbehörde, die kantonale Verwaltung [...] |
Art. 135 - 1 Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die [...] |
Art. 136 - Der Steuerpflichtige und der Schuldner der steuerbaren Leistung müssen der Veranlagungsbehörde auf [...] |
Art. 137 - 1 Ist der Steuerpflichtige oder der Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem [...] |
Art. 138 - 1 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend [...] |
Art. 139 - 1 Gegen eine Verfügung über die Quellensteuer kann der Betroffene Einsprache nach [...] |
Art. 140 - 1 Der Steuerpflichtige kann gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde [...] |
Art. 141 - 1 Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer und die ESTV können gegen [...] |
Art. 142 - 1 Die kantonale Steuerrekurskommission fordert die Veranlagungsbehörde zur [...] |
Art. 143 - 1 Die kantonale Steuerrekurskommission entscheidet gestützt auf das Ergebnis ihrer [...] |
Art. 144 - 1 Die Kosten des Verfahrens vor der kantonalen Steuerrekurskommission werden der [...] |
Art. 145 - 1 Das kantonale Recht kann den Weiterzug des Beschwerdeentscheides an eine weitere [...] |
Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. [...] |
Art. 147 - 1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf [...] |
Art. 148 - Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber [...] |
Art. 149 - 1 Für die Behandlung des Revisionsbegehrens ist die Behörde zuständig, welche die [...] |
Art. 150 - 1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und [...] |
Art. 151 - 1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismittel, die der Steuerbehörde nicht [...] |
Art. 152 - 1 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf [...] |
Art. 153 - 1 Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird dem Steuerpflichtigen schriftlich [...] |
Art. 153 - 1 Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte [...] |
Art. 154 - 1 Nach dem Tod eines Steuerpflichtigen wird innert zwei Wochen ein amtliches [...] |
Art. 155 - 1 In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen des Erblassers, seines [...] |
Art. 156 - 1 Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, [...] |
Art. 157 - 1 Die Erben, die gesetzlichen Vertreter von Erben, die Erbschaftsverwalter und die [...] |
Art. 158 - 1 Dritte, die Vermögenswerte des Erblassers verwahrten oder verwalteten oder denen [...] |
Art. 159 - 1 Für die Inventaraufnahme und die Siegelung ist die kantonale Behörde des Ortes [...] |
Art. 160 - Die Steuer wird durch den Kanton bezogen, in dem die Veranlagung vorgenommen worden [...] |
Art. 161 - 1 Die Steuer wird in der Regel in dem vom EFD bestimmten Zeitpunkt fällig [...] |
Art. 162 - 1 Die direkte Bundessteuer wird gemäss Veranlagung bezogen. Ist die Veranlagung im [...] |
Art. 163 - 1 Die Steuer muss innert 30 Tagen nach Fälligkeit entrichtet werden. Vorbehalten [...] |
Art. 164 - 1 Der Zahlungspflichtige muss für die Beträge, die er nicht fristgemäss [...] |
Art. 165 - 1 Wird der Steuerbetrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, so wird gegen den [...] |
Art. 166 - 1 Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten oder einer Busse wegen Übertretung [...] |
Art. 167 - 1 Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der [...] |
Art. 167 - Der Steuererlass kann insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn die [...] |
Art. 167 - 1 Die Kantone bestimmen die für den Erlass der direkten Bundessteuer zuständige [...] |
Art. 167 - Das Erlassgesuch muss schriftlich und begründet sein und die nötigen Beweismittel enthalten. Im [...] |
Art. 167 - 1 Für die gesuchstellende Person gelten die Verfahrensrechte und [...] |
Art. 167 - Die Erlassbehörde verfügt über sämtliche Untersuchungsmittel nach diesem [...] |
Art. 167 - Das EFD umschreibt in einer Verordnung insbesondere die Voraussetzungen für den Steuererlass, die [...] |
Art. 167 - 1 Die gesuchstellende Person kann gegen den Entscheid über den Erlass der direkten [...] |
Art. 168 - 1 Der Steuerpflichtige kann einen von ihm bezahlten Steuerbetrag zurückfordern, [...] |
Art. 169 - 1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die [...] |
Art. 170 - 1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 [...] |
Art. 171 - Eine juristische Person darf im Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die kantonale [...] |
Art. 172 - 1 Veräussert eine in der Schweiz ausschliesslich aufgrund von Grundbesitz (Art. 4 [...] |
Art. 173 - Vermittelt eine natürliche oder juristische Person, die in der Schweiz weder Wohnsitz noch Sitz [...] |
Art. 174 - 1 Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer [...] |
Art. 175 - 1 Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine [...] |
Art. 176 - 1 Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse [...] |
Art. 177 - 1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als [...] |
Art. 178 - 1 Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, [...] |
Art. 179 - 1 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 8. Okt. 2004 über die Aufhebung der [...] |
Art. 180 - Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für [...] |
Art. 181 - 1 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, [...] |
Art. 181 - 1 Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem [...] |
Art. 182 - 1 Nach Abschluss der Untersuchung erlässt die zuständige kantonale Behörde eine [...] |
Art. 183 - 1 Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der [...] |
Art. 184 - 1 Die Strafverfolgung verjährt: |
Art. 185 - 1 Die im Steuerstrafverfahren auferlegten Bussen und Kosten werden nach den Artikeln [...] |
Art. 186 - 1 Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, [...] |
Art. 187 - 1 Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu [...] |
Art. 188 - 1 Vermutet die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, es sei ein [...] |
Art. 189 - 1 Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt 15 Jahre nachdem der Täter die [...] |
Art. 190 - 1 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen [...] |
Art. 191 - 1 Das Verfahren gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich [...] |
Art. 192 - 1 Die Untersuchungsmassnahmen gegenüber den am Verfahren nicht beteiligten Dritten [...] |
Art. 193 - 1 Die ESTV erstellt nach Abschluss der Untersuchung einen Bericht, den sie dem [...] |
Art. 194 - 1 Kommt die ESTV zum Ergebnis, dass eine Steuerhinterziehung (Art. 175 und 176) [...] |
Art. 195 - 1 Die Vorschriften über die Amtshilfe (Art. 111 und 112) bleiben [...] |
Art. 196 - 1 Die Kantone liefern 78,8 Prozent der bei ihnen eingegangenen Steuerbeträge, [...] |
Art. 197 - 1 Der kantonale Anteil an den Steuerbeträgen, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder [...] |
Art. 198 - Soweit die Durchführung der direkten Bundessteuer den Kantonen obliegt, tragen sie die sich daraus [...] |
Art. 199 - Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen |
Art. 200 - Werden in einem Verfahren nach diesem Gesetz Urkunden verwendet, so müssen dafür keine kantonalen [...] |
Art. 201 - Der Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 19401 über die Erhebung einer direkten [...] |
Art. 202 - Artikel 47 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. September 19491 über die [...] |
Art. 203 - 1 |
Art. 204 - 1 Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 1987 [...] |
Art. 205 - Beiträge des Versicherten für den Einkauf von Beitragsjahren sind abziehbar, wenn die [...] |
Art. 205 - 1 Bei Kapitalversicherungen gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a, die vor dem 1. [...] |
Art. 205 - Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe a gilt auch für noch nicht rechtskräftige Veranlagungen [...] |
Art. 205 - Auf Erbgänge, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2008 eröffnet wurden, sind die [...] |
Art. 205 - 1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009 (AS 2010 [...] |
Art. 205 - Für natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 28. September 2012 [...] |
Art. 205 - 1 Über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer, die im Zeitpunkt des [...] |
Art. 205 - Für die Beurteilung von Straftaten, die in Steuerperioden vor Inkrafttreten der Änderung vom 26. [...] |
Art. 206 - 1 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (Anpassung an die [...] |
Art. 207 - 1 Die Steuer auf dem Kapitalgewinn, den eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes [...] |
Art. 207 - 1 Kapitalgewinne auf Beteiligungen sowie der Erlös aus dem Verkauf von zugehörigen [...] |
Art. 207 - 1 Über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer, die im Zeitpunkt des [...] |
Art. 220 - 1 Heute: Art. 205bbis (AS 2013 2397; BBl [...] |
Art. 221 - 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum |
Art. 222 - 1 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der [...] |