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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 36 DBG vom 2023

Art. 36 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 36

1 Die Steuer für ein Steuerjahr beträgt:

Franken

bis

14 800 Franken Einkommen

0.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

0.77

;

für

32 200 Franken Einkommen

133.95

und für je weitere 100 Franken Einkommen

0.88

mehr;

für

42 200 Franken Einkommen

221.95

und für je weitere 100 Franken Einkommen

2.64

mehr;

für

56 200 Franken Einkommen

591.55

und für je weitere 100 Franken Einkommen

2.97

mehr;

für

73 900 Franken Einkommen

1117.20

und für je weitere 100 Franken Einkommen

5.94

mehr;

für

79 600 Franken Einkommen

1455.75

und für je weitere 100 Franken Einkommen

6.60

mehr;

für

105 500 Franken Einkommen

3165.15

und für je weitere 100 Franken Einkommen

8.80

mehr;

für

137 200 Franken Einkommen

5954.75

und für je weitere 100 Franken Einkommen

11.00

mehr;

für

179 400 Franken Einkommen

10 596.75

und für je weitere 100 Franken Einkommen

13.20

mehr;

für

769 600 Franken Einkommen

88 503.15

für

769 700 Franken Einkommen

88 515.50

und für je weitere 100 Franken Einkommen

11.50

mehr.108

2 Für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, beträgt die jährliche Steuer:

Franken

bis

28 800 Franken Einkommen

0.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

1.00

;

für

51 800 Franken Einkommen

230.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

2.00

mehr;

für

59 400 Franken Einkommen

382.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

3.00

mehr;

für

76 700 Franken Einkommen

901.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

4.00

mehr;

für

92 000 Franken Einkommen

1513.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

5.00

mehr;

für

105 400 Franken Einkommen

2183.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

6.00

mehr;

für

116 900 Franken Einkommen

2873.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

7.00

mehr;

für

126 500 Franken Einkommen

3545.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

8.00

mehr;

für

134 200 Franken Einkommen

4161.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

9.00

mehr;

für

139 900 Franken Einkommen

4674.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

10.00

mehr;

für

143 800 Franken Einkommen

5064.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

11.00

mehr;

für

145 800 Franken Einkommen

5284.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

12.00

mehr;

für

147 700 Franken Einkommen

5512.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

13.00

mehr;

für

912 600 Franken Einkommen

104 949.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

11.50

mehr.109

2bis Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehepaare und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, gilt Absatz 2 sinngemäss. Der so ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich um 255 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person.110 111

3 Steuerbeträge unter 25 Franken werden nicht erhoben.

108 Fassung gemäss Art. 2 Abs. 1 der V des EFD vom 16. Sept. 2022 über die kalte Progression, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 575).

109 Fassung gemäss Art. 2 Abs. 2 der V des EFD vom 16. Sept. 2022 über die kalte Progression, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 575).

110 Fassung des zweiten Satzes gemäss Art. 2 Abs. 3 der V des EFD vom 16. Sept. 2022 über die kalte Progression, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 575).

111 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2009 über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern (AS 2010 455; BBl 2009 4729). Fassung gemäss Art. 2 Abs. 3 der V des EFD vom 2. Sept. 2013 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3027).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 36 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE210056EheschutzGesuch; Gegner; Suchsgegner; Gesuchsgegner; Kinder; Lichen; Unterhalt; Partei; Unterhalts; Parteien; Koste; Eltern; Einkommen; Recht; Monatlich; Woche; Gesuchsgegners; Über; Unterhaltsbeiträge; Elternteil; Kindes; Vorinstanz; Geraden; Beruf; Rechne; Prot; Tochter; Obhut; Kontakt
SOSGSTA.2016.102Staatssteuer 2013Kapitalabfindung; Einkommen; Kapitalabfindungen; Betrag; Rekurrent; Rekurrenten; Satzbestimmende; Arbeitgeber; Besteuerung; Staat; Bundessteuer; Veranlagung; Dienstverhältnisses; Einsprache; Einkommens; Abgangsentschädigung; Steuerpflichtigen; Vorsorge; Beendigung; Jahreslohn; Leistung; Steuergesetz; Recht; Rekurs; Staats; Steuerbare; Besteuert; Einkünfte; Umrechnung; Kapitalleistung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB.2007.00029Steuerliche Qualifikation einer Abgangsentschädigung aus Sozialplan für Swissair-PilotenVorsorge; Arbeitgeber; Steuer; Pflicht; Pflichtige; Alter; Vorsorgecharakter; Rekurskommission; Kapitalabfindung; Vorsorgelücke; Leistung; Beschwerde; Recht; Kapitalleistung; Swissair; Pflichtigen; Vorsorgeeinrichtung; Zeitpunkt; Arbeitgebers; Arbeitsverhältnis; Ermessen; Höhe; Verwaltungsgericht; Arbeitnehmer; Arbeitgeberin; Sozialplan; Bundessteuer; Vertragliche; Vollen
SGB 2013/275Entscheid Direkte Bundessteuer, Jahressteuer auf Liquidationsgewinn, fiktiver Einkauf in die berufliche Vorsorge; Art. 37b DBG.Gibt der selbständig Erwerbstätige seine Tätigkeit im Alter von 79 Jahren definitiv auf, könnte er im Zeitpunkt der Erwerbsaufgabe weder einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge beitreten noch Einkaufsbeiträge in eine solche Einrichtung einzahlen. Deshalb besteht kein Raum für eine privilegierte Besteuerung im Sinn von Art. 37b Abs. 1 Satz 3 DBG. Ob dies auch dann gilt, wenn der Steuerpflichtige die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem 65., aber vor dem 70. Altersjahr aufgibt, kann offen bleiben (Verwaltungsgericht, Vorsorge; Einkauf; Alter; Fiktive; Berufliche; Beschwerde; Selbstständig; Fiktiven; Steuer; Einkaufs; Liquidation; Altersjahr; Beruflichen; Liquidationsgewinn; Besteuerung; Erwerbstätigkeit; Vorsorge; Einkäufe; Säule; Stille; Erwerbende; Beschwerdeführer; Reserven; Selbstständige; Höhe; Berechnung; Steuerlich; Zeitpunkt; Stillen; Realisiert
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 II 710Art. 191 BV, Art. 11 Abs. 1 und Art. 73 Abs. 1 und 3 StHG; tarifliche Gleichbehandlung von Eineltern- und Zweielternfamilien; Besteuerung einer Mutter mit Kind, die mit einem Partner im Konkubinat lebt. Zulässige Anträge und Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 73 StHG (E. 1). Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG, wonach Einelternfamilien die gleiche tarifliche Ermässigung einzuräumen ist wie den verheirateten Personen, verstösst gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und greift in die Tarifhoheit der Kantone ein. Eine Korrektur unter dem Gesichtswinkel der verfassungskonformen Auslegung verbietet sich angesichts des klaren Wortlauts der Norm und dem eindeutigen Willen des historischen Gesetzgebers. Trotz festgestellter Verfassungswidrigkeit ist die Norm anzuwenden (s. BGE 131 II 697; E. 4). Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG findet auch auf Konkubinatspaare mit Kindern Anwendung (E. 5). Die Einschränkung in § 43 Abs. 2 des aargauischen Steuergesetzes, wonach der günstigere Tarif B auf unverheiratete Personen mit Kindern nur dann Anwendung findet, wenn diese alleine mit Kindern zusammenleben, widerspricht daher Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG und ist nicht anwendbar (E. 2, 3 und 5). Steuer; Person; Kinde; Kinder; Personen; Kanton; Kindern; Konkubinat; Tarif; Ermässigung; Verwaltungsgericht; Verheiratete; Konkubinatspaare; Ehepaar; Eineltern; Steuerharmonisierung; Zusammenleben; Verwaltungsgerichts; Auslegung; Wortlaut; Erziehende; Bundesgericht; Steuerharmonisierungsgesetz; Verwaltungsgerichtsbeschwer; Kantone; Kantons; Ehepaare; Einelternfamilie; Steuerpflichtigen; Ledige

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Peter Locher Kommentar zum DBG2001
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