1 Die Steuer für ein Steuerjahr beträgt:
Franken | ||||
---|---|---|---|---|
bis | 14 800 Franken Einkommen | 0.00 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 0.77 | ; | ||
für | 32 200 Franken Einkommen | 133.95 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 0.88 | mehr; | ||
für | 42 200 Franken Einkommen | 221.95 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 2.64 | mehr; | ||
für | 56 200 Franken Einkommen | 591.55 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 2.97 | mehr; | ||
für | 73 900 Franken Einkommen | 1117.20 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 5.94 | mehr; | ||
für | 79 600 Franken Einkommen | 1455.75 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 6.60 | mehr; | ||
für | 105 500 Franken Einkommen | 3165.15 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 8.80 | mehr; | ||
für | 137 200 Franken Einkommen | 5954.75 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 11.00 | mehr; | ||
für | 179 400 Franken Einkommen | 10 596.75 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 13.20 | mehr; | ||
für | 769 600 Franken Einkommen | 88 503.15 | ||
für | 769 700 Franken Einkommen | 88 515.50 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 11.50 | mehr.108 |
2 Für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, beträgt die jährliche Steuer:
Franken | ||||
---|---|---|---|---|
bis | 28 800 Franken Einkommen | 0.00 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 1.00 | ; | ||
für | 51 800 Franken Einkommen | 230.00 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 2.00 | mehr; | ||
für | 59 400 Franken Einkommen | 382.00 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 3.00 | mehr; | ||
für | 76 700 Franken Einkommen | 901.00 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 4.00 | mehr; | ||
für | 92 000 Franken Einkommen | 1513.00 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 5.00 | mehr; | ||
für | 105 400 Franken Einkommen | 2183.00 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 6.00 | mehr; | ||
für | 116 900 Franken Einkommen | 2873.00 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 7.00 | mehr; | ||
für | 126 500 Franken Einkommen | 3545.00 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 8.00 | mehr; | ||
für | 134 200 Franken Einkommen | 4161.00 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 9.00 | mehr; | ||
für | 139 900 Franken Einkommen | 4674.00 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 10.00 | mehr; | ||
für | 143 800 Franken Einkommen | 5064.00 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 11.00 | mehr; | ||
für | 145 800 Franken Einkommen | 5284.00 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 12.00 | mehr; | ||
für | 147 700 Franken Einkommen | 5512.00 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 13.00 | mehr; | ||
für | 912 600 Franken Einkommen | 104 949.00 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 11.50 | mehr.109 |
2bis Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehepaare und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, gilt Absatz 2 sinngemäss. Der so ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich um 255 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person.110 111
3 Steuerbeträge unter 25 Franken werden nicht erhoben.
108 Fassung gemäss Art. 2 Abs. 1 der V des EFD vom 16. Sept. 2022 über die kalte Progression, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 575).
109 Fassung gemäss Art. 2 Abs. 2 der V des EFD vom 16. Sept. 2022 über die kalte Progression, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 575).
110 Fassung des zweiten Satzes gemäss Art. 2 Abs. 3 der V des EFD vom 16. Sept. 2022 über die kalte Progression, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 575).
111 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2009 über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern (AS 2010 455; BBl 2009 4729). Fassung gemäss Art. 2 Abs. 3 der V des EFD vom 2. Sept. 2013 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3027).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LE210056 | Eheschutz | Gesuch; Gegner; Suchsgegner; Gesuchsgegner; Kinder; Lichen; Unterhalt; Partei; Unterhalts; Parteien; Koste; Eltern; Einkommen; Recht; Monatlich; Woche; Gesuchsgegners; Über; Unterhaltsbeiträge; Elternteil; Kindes; Vorinstanz; Geraden; Beruf; Rechne; Prot; Tochter; Obhut; Kontakt |
SO | SGSTA.2016.102 | Staatssteuer 2013 | Kapitalabfindung; Einkommen; Kapitalabfindungen; Betrag; Rekurrent; Rekurrenten; Satzbestimmende; Arbeitgeber; Besteuerung; Staat; Bundessteuer; Veranlagung; Dienstverhältnisses; Einsprache; Einkommens; Abgangsentschädigung; Steuerpflichtigen; Vorsorge; Beendigung; Jahreslohn; Leistung; Steuergesetz; Recht; Rekurs; Staats; Steuerbare; Besteuert; Einkünfte; Umrechnung; Kapitalleistung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB.2007.00029 | Steuerliche Qualifikation einer Abgangsentschädigung aus Sozialplan für Swissair-Piloten | Vorsorge; Arbeitgeber; Steuer; Pflicht; Pflichtige; Alter; Vorsorgecharakter; Rekurskommission; Kapitalabfindung; Vorsorgelücke; Leistung; Beschwerde; Recht; Kapitalleistung; Swissair; Pflichtigen; Vorsorgeeinrichtung; Zeitpunkt; Arbeitgebers; Arbeitsverhältnis; Ermessen; Höhe; Verwaltungsgericht; Arbeitnehmer; Arbeitgeberin; Sozialplan; Bundessteuer; Vertragliche; Vollen |
SG | B 2013/275 | Entscheid Direkte Bundessteuer, Jahressteuer auf Liquidationsgewinn, fiktiver Einkauf in die berufliche Vorsorge; Art. 37b DBG.Gibt der selbständig Erwerbstätige seine Tätigkeit im Alter von 79 Jahren definitiv auf, könnte er im Zeitpunkt der Erwerbsaufgabe weder einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge beitreten noch Einkaufsbeiträge in eine solche Einrichtung einzahlen. Deshalb besteht kein Raum für eine privilegierte Besteuerung im Sinn von Art. 37b Abs. 1 Satz 3 DBG. Ob dies auch dann gilt, wenn der Steuerpflichtige die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem 65., aber vor dem 70. Altersjahr aufgibt, kann offen bleiben (Verwaltungsgericht, | Vorsorge; Einkauf; Alter; Fiktive; Berufliche; Beschwerde; Selbstständig; Fiktiven; Steuer; Einkaufs; Liquidation; Altersjahr; Beruflichen; Liquidationsgewinn; Besteuerung; Erwerbstätigkeit; Vorsorge; Einkäufe; Säule; Stille; Erwerbende; Beschwerdeführer; Reserven; Selbstständige; Höhe; Berechnung; Steuerlich; Zeitpunkt; Stillen; Realisiert |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
131 II 710 | Art. 191 BV, Art. 11 Abs. 1 und Art. 73 Abs. 1 und 3 StHG; tarifliche Gleichbehandlung von Eineltern- und Zweielternfamilien; Besteuerung einer Mutter mit Kind, die mit einem Partner im Konkubinat lebt. Zulässige Anträge und Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 73 StHG (E. 1). Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG, wonach Einelternfamilien die gleiche tarifliche Ermässigung einzuräumen ist wie den verheirateten Personen, verstösst gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und greift in die Tarifhoheit der Kantone ein. Eine Korrektur unter dem Gesichtswinkel der verfassungskonformen Auslegung verbietet sich angesichts des klaren Wortlauts der Norm und dem eindeutigen Willen des historischen Gesetzgebers. Trotz festgestellter Verfassungswidrigkeit ist die Norm anzuwenden (s. BGE 131 II 697; E. 4). Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG findet auch auf Konkubinatspaare mit Kindern Anwendung (E. 5). Die Einschränkung in § 43 Abs. 2 des aargauischen Steuergesetzes, wonach der günstigere Tarif B auf unverheiratete Personen mit Kindern nur dann Anwendung findet, wenn diese alleine mit Kindern zusammenleben, widerspricht daher Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG und ist nicht anwendbar (E. 2, 3 und 5). | Steuer; Person; Kinde; Kinder; Personen; Kanton; Kindern; Konkubinat; Tarif; Ermässigung; Verwaltungsgericht; Verheiratete; Konkubinatspaare; Ehepaar; Eineltern; Steuerharmonisierung; Zusammenleben; Verwaltungsgerichts; Auslegung; Wortlaut; Erziehende; Bundesgericht; Steuerharmonisierungsgesetz; Verwaltungsgerichtsbeschwer; Kantone; Kantons; Ehepaare; Einelternfamilie; Steuerpflichtigen; Ledige |
Autor | Kommentar | Jahr |
Peter Locher | Kommentar zum DBG | 2001 |