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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 139 DBG vom 2023

Art. 139 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 139

Rechtsmittel

1 Gegen eine Verfügung über die Quellensteuer kann der Betroffene Einsprache nach Artikel 132 erheben.

2 Das kantonale Recht kann in seinen Vollzugsvorschriften bestimmen, dass sich das Einspracheverfahren und das Verfahren vor der kantonalen Rekurskommission nach den für die Anfechtung und Überprüfung eines Entscheides über kantonal­rechtliche Quellensteuern massgebenden kantonalen Verfahrensvorschriften richtet, wenn der streitige Quellensteuerabzug sowohl auf Bundesrecht wie auf kantonalem Recht beruht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 139 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGDIV.2019.6Quellensteuer 2016Beschwerde; Arbeit; Selbständig; Beschwerdeführerin; Person; Dienstleisterin; Recht; Personen; Dienstleisterinnen; Einsprecherin; Selbständige; Quellensteuer; Damen; Erwerbstätigkeit; Ausländer; Meldebestätigung; Steueramt; Arbeitgeber; Erwerbende; Unselbständig; Einsprache; Wohne; Miete; Solothurn; Bundesgericht; Abhängigkeit; Entscheide; Gelte
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