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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 14 DBG vom 2023

Art. 14 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 14

15 Besteuerung nach dem Aufwand

1 Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie:

a.
nicht das Schweizer Bürgerrecht haben;
b.
erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung unbeschränkt steuerpflichtig (Art. 3) sind; und
c.
in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.

2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen beide die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.

3 Die Steuer wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge bemessen:16

a.17
421 700 Franken;
b.
für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder des Mietwerts nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b;
c.
für die übrigen Steuerpflichtigen: dem Dreifachen des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts nach Artikel 3;
d.
der Summe der Bruttoerträge:
1.
der Einkünfte aus dem in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögen,
2.
der Einkünfte aus der in der Schweiz gelegenen Fahrnis,
3.
der Einkünfte aus dem in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögen, einschliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen,
4.
der Einkünfte aus den in der Schweiz verwerteten Urheberrechten, Patenten und ähnlichen Rechten,
5.
der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen,
6.
der Einkünfte, für die die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzlich oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.

4 Die Steuer wird nach dem ordentlichen Steuertarif (Art. 36) berechnet. Die Ermässigung nach Artikel 36 Absatz 2bis zweiter Satz kommt nicht zur Anwendung.18

5 Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet, wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften zum Satz des Gesamteinkommens besteuert, so wird die Steuer nicht nur nach den in Absatz 3 Buch­stabe d bezeichneten Einkünften, sondern auch nach allen aufgrund des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen Einkommensbestand­teilen aus dem Quellenstaat bemessen.

6 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)19 passt den Betrag nach Absatz 3 Buch­stabe a an den Landesindex der Konsumentenpreise an. Artikel 39 Absatz 2 gilt sinngemäss.20

15 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2013 779; BBl 2011 6021). Siehe auch die UeB dieser Änd. in Art. 205d am Schluss des Textes.

16 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 22. März 2013 über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2013 2397; BBl 2011 3593).

17 Fassung gemäss Art. 5 der V des EFD vom 16. Sept. 2022 über die kalte Progression, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 575).

18 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 22. März 2013 über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2013 2397; BBl 2011 3593).

19 Ausdruck gemäss Ziff. I 2 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

20 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 22. März 2013 über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2013 2397; BBl 2011 3593).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 14 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2013/16Entscheid Art. 10 Abs. 1 AHVG, Art. 29 Abs. 5 AHVV. Bemessung der AHV-Beiträge von Nichterwerbstätigen nach den sozialen Verhältnissen. Art. 29 Abs. 5 AHVV, der bei nach Aufwand besteuerten Personen (Art. 14 DBG) die Gleichstellung dieses Aufwands mit den Renteneinkommen gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV vorsieht, ist gesetzes- und verfassungskonform (E. 2.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. September 2014, AHV 2013/16).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_797/2014.Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer undMarie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Aufwand; Beschwerde; Vermögen; Renten; Beitrag; Gleich; Steuer; Renteneinkommen; Führe; Vermögens; Beschwerdeführer; Beiträge; Verordnung; Person; Erwerbstätige; Lebensaufwand; Sicherung; Schweiz; Aufwandbesteuerung; Einsprache; Gesetz; Bemessung; Stellt; Einkommen; Bestimmung; Nichterwerbstätige; Begründung; Sozialen
LUS 13 143Bei der Frage, ob es sich bei Gehaltszahlungen, welche eine AG mit Sitz in der Schweiz an einen australischen Staatsangehörigen auszahlt, der seit Jahrzenten in der Schweiz Wohnsitz hat, um massgebenden Lohn handelt, sind vorliegend die schweizerischen Rechtsvorschriften (AHV-Gesetzgebung) anwendbar (E. 3.1.3 und 3.2.1). Der Umstand, dass steuerrechtlich die Pauschalbesteuerung zur Anwendung gelangt, präjudiziert AHV-rechtlich weder die Frage, ob Erwerbseinkommen vorliegt, noch ob dieses aus einer in der Schweiz oder im Ausland ausgeübten Tätigkeit stammt. Die AHV-Behörden und das Gericht können unabhängig von der steuerlichen Behandlung frei prüfen, ob die umstrittenen Salärzahlungen der Beitragspflicht unterliegen oder nicht (E. 3.2.3). Entschädigungen, die im Zusammenhang mit der früher ausgeübten Dirigententätigkeit stehen, stellen massgebenden Lohn dar (E. 3.2.4.2). Eine der zentralen Voraussetzungen zur Anwendung der Aufwandbesteuerung ist das Fehlen der Erwerbstätigkeit in der Schweiz (E. 3.2.5.1). Der Verwaltungsrat einer in der Schweiz domizilierten AG gilt als in der Schweiz erwerbstätig. Die Entschädigungen der AG unterliegen in casu der Beitragspflicht, unabhängig von der steuerrechtlichen Aufwandbesteuerung (E. 3.2.5.1 und 3.2.5.2).Schweiz; Arbeit; Erwerbstätigkeit; Person; Aufwand; Personen; Verwaltung; Recht; Arbeitnehmer; Einkommen; Salär; Erwerbseinkommen; Wohnsitz; Abkommen; Wirtschaftlich; Dirigent; Ausland; Entschädigung; Ausüben; Verwaltungsrat; Beitragspflichtig; Ausgeübt; Selbständiger; Staat; Arbeitgeber; Ausgleichskasse; Beitragspflicht; Gerichtet; Staats; Personen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2014/248Entscheid Art. 25 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 13 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Steuer; Haftung; Steuer; Beschwerde; Gemeindesteuer; Bundessteuer; Ehegatte; Kantons; Ehegatten; Zahlungsunfähigkeit; Beschwerdeführerin; Ehemann; Rekurrentin; Haftungsverfügung; Veranlagung; Einkommen; Steuern; Entscheid; Ehefrau; Einsprache; Rekurs; Haftungsanteil; Zahlungen; Verzugszins; Recht; Steuern; Geleistet; Haftungsquote; Verzugszinsen
SGAHV 2013/16Entscheid Art. 10 Abs. 1 AHVG, Art. 29 Abs. 5 AHVV. Bemessung der AHV-Beiträge von Nichterwerbstätigen nach den sozialen Verhältnissen. Art. 29 Abs. 5 AHVV, der bei nach Aufwand besteuerten Personen (Art. 14 DBG) die Gleichstellung dieses Aufwands mit den Renteneinkommen gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV vorsieht, ist gesetzes- und verfassungskonform (E. 2.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. September 2014, AHV 2013/16).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_797/2014.Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer undMarie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Aufwand; Beschwerde; Renten; Steuer; Renteneinkommen; Vermögens; Beschwerdeführer; Beiträge; Person; Lebensaufwand; Sicherung; Erwerbstätige; Verordnung; Einsprache; Schweiz; Einkommen; Bemessung; Aufwandbesteuerung; Nichterwerbstätige; Gesetzes; Recht; Begründung; Sozialen; Verhältnissen; Beschwerdegegnerin; Gallen; Steuerbare; Kapitalerträge; Sozialversicherungsanstalt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 II 293Art. 25, 26 Abs. 1 lit. c DBG; Abzug von persönlichen Wahlkampfkosten als Gewinnungskosten. Begriff der übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten nach Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG; es ist jeweils im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der konkreten Umstände zu prüfen, ob zwischen den geltend gemachten Aufwendungen und der Einkommenserzielung ein genügend enger Zusammenhang besteht. Aufwendungen können nur insofern als Gewinnungskosten qualifiziert werden, als sie zeitgleich mit der Einkommenserzielung anfallen (E. 3). Die im Jahr 2011 getätigten persönlichen Wahlkampfkosten, die einem amtierenden Mitglied des Nationalrates für die Wahlen vom 23. Oktober 2011 angefallen sind, betreffen die Amtsperiode 2011 bis 2015; damit muss den geltend gemachten Kosten der notwendige, unmittelbare Zusammenhang mit der aktuellen Berufstätigkeit schon aufgrund der fehlenden zeitlichen Kongruenz abgesprochen werden (E. 4). Wahlkampf; Gewinnungskosten; Beschwerde; Wahlkampfkosten; Einkommen; Abzug; Aufwendungen; Einkommens; Urteil; Beruf; Bundessteuer; Kantons; Wiederwahl; Vorinstanz; Selbständig; Steuerverwaltung; Gemeinde; Zusammenhang; Kantone; Persönlichen; Gemeindesteuer; Unselbständig; Gemeindesteuern; Erwerbstätigkeit; Recht; Beschwerdegegnerin; Nationalrat; Getätigt; Person; Unselbständige
141 V 377Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG; Art. 14 DBG; Art. 29 Abs. 5 AHVV; Beitragsfestsetzung bei nichterwerbstätigen nach Aufwand besteuerten Versicherten. Art. 29 Abs. 5 AHVV betreffend die Beitragsbemessung bei nichterwerbstätigen nach Aufwand besteuerten Versicherten ist verfassungs- und gesetzmässig (E. 4). Aufwand; Rente; Renten; Renteneinkommen; Beiträge; Beschwerde; Erwerbstätige; Steuer; Nichterwerbstätige; Person; Besteuert; Beschwerdeführer; Besteuerte; Ausgleichskasse; Verordnung; Besteuerung; Bemessung; Vermögens; Personen; Höhe; Besteuerten; AHV/IV/EO; Beitragsfestsetzung; Grundlage; Heran; Bundessteuer; Unterschiedlich; Regel; Nichterwerbstätigen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6202/2020AmtshilfeBeschwerde; Beschwerdeführer; Steuer; Person; Informationen; Urteil; Ersuchende; Amtshilfe; Konto; Recht; Staat; Beschwerdeführers; Spanien; Voraussichtlich; Behörde; Ersuchenden; Ersucht; BVGer; Ersuchte; Erheblich; Sachverhalt; Vorinstanz; Verfahren; Personen; Antwort; Sinne; Partei; Werden; Ermitteln
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