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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 130 DBG vom 2023

Art. 130 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 130

Durchführung

1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.

2 Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflicht­ge­mässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Le­bensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 130 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY130027vorsorgliche Massnahmen (Besuchsrecht, Gutachten, Abänderung Unterhaltsbeiträge)Besuch; Beklagten; Vorinstanz; Kinder; Recht; Besuchsrecht; Berufung; Gutachten; Einkommen; Verfahren; Parteien; Besuchsrechts; Berufungsverfahren; Gutachter; Abänderung; Gutachtens; Positiv; Entscheid; Ehefrau; Bezirk; Ehemann; Gericht; Zivil; Scheidungsverfahren; Verfügung; Besuche; Rechnet; Unentgeltliche; Hinwil
SOSGSTA.2019.38Staats- und Bundessteuer 2017Einsprache; Steuererklärung; Beschwerde; Ermessen; Veranlagung; Punkte; Steuergericht; Rekurrent; Recht; Rekurs; Steuerjahr; Vorinstanz; Beweismittel; Verfahren; Thal-Gäu; Genüge; Belege; Ermessensveranlagung; Begründung; Rechtsmittel; Anforderungen; Begründet; Treten; Steuerjahre; Einzutreten; Veranlagungsbehörde; Bundessteuer; Genügen; Staats; Einzutreten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB.2016.00105Nichteintreten auf die Frage, ob die in diesem Verfahren rechtskräftig festgelegten Steuerperioden keine Auswirkungen auf die Verlustverrechnungsperioden haben, da dies erst dann zu entscheiden sein wird, wenn die Pflichtige den Verlustvortrag zum Abzug geltend macht (E. 3). Steuer; Pflichtige; Steuerperiode; Beschwerde; Einschätzung; Bundessteuer; Veranlagung; Gemeindesteuern; Staats; Kalenderjahr; Ermessen; Geschäftsjahr; Steueramt; Steuerperioden; Verfahren; Eigenkapital; Abschluss; Pflichtigen; Reingewinn; Kantonale; Steuerbaren; Periode; Bilanz; Steuererklärung; Gesetzlich; Verfahrens; Entscheid; Aufforderung; Reinverlust; Hinweis
ZHSR.2009.00006Quellenbesteuerung / Besteuerung zum Verheiratetentarif:Steuer; Steuer; Pflichtige; Steueramt; Bundessteuer; Steuerpflicht; Steuerverfahren; Wohnsitz; Aufenthalt; Veranlagung; Steuererklärung; Kanton; Steuerpflichtigen; Schweiz; Arbeit; Verheiratetentarif; Kantonale; Steuerrechtlichen; Pflichtigen; Steuerbehörde; Regelmässig; Person; Busse; Erhoben; Begehren; Zweifel; Wochenaufenthalt; Ehegatten; Verheiratetentarifs
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 II 209 (2C_1059/2019)
Regeste
Art. 957 ff., 960e Abs. 3 Ziff. 1-4 OR; Art. 28, 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und 2 lit. a DBG ; Art. 10 StHG ; geschäftsmässige Begründetheit pauschaler Rückstellungen für Reparaturen von Geschäftsliegenschaften. Übersicht über die handelsrechtlichen (E. 3.1) und steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften (E. 3.2).
Rückstellung; Rückstellungen; Recht; Beschwerde; Liegenschaft; Beschwerdeführer; Liegenschaften; Steuerlich; Steuer; Bildung; Rechnung; Bildet; Pauschal; Gebildet; Geschäftsjahr; Grossreparatur; Begründet; Pauschale; Urteil; Grossreparaturen; Veranlagung; Unterhalt; Handelsrechtlich; Geschäftsmässig; Sanierung; Abschreibungen; Bildete; Unmittelbar; Steuerliche; Pauschalen
138 IV 47 (6B_453/2011)Verwertbarkeit von Beweisen aus einem Steuerveranlagungs- oder Steuerhinterziehungsverfahren im Strafverfahren wegen Steuerbetrugs (Art. 186 Abs. 1 DBG; Art. 59 Abs. 1 StHG). Verwertbarkeit von Aussagen eines Steuervertreters, welche dem Vertretenen anzurechnen sind (E. 2.1 und 2.4). Aussagen des Steuerpflichtigen und von diesem im Nachsteuerverfahren eingereichte Belege sind unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "nemo tenetur se ipsum accusare" nicht generell unverwertbar, sondern nur, wenn er gemahnt und ihm eine Ermessensveranlagung oder eine Verurteilung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten angedroht wurde (E. 2.6). Kam die kantonale Steuerverwaltung ihren Aufklärungspflichten gemäss Art. 153 Abs. 1bis und Art. 183 Abs. 1 Satz 2 DBG nach, sind die Beweismittel aus dem Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren grundsätzlich auch im Steuerbetrugsverfahren verwertbar (E. 2.8). Verfahren; Beschwerde; Beschwerdegegner; Aussage; Nachsteuer; Steuerbetrugs; Aussagen; Verfahren; Steuerhinterziehung; Steuerbetrugsverfahren; Verwertbar; Urteil; Hinterziehungsverfahren; Nachsteuerverfahren; Person; Steuerhinterziehungsverfahren; Beweise; Steuerperiode; Beweismittel; Vorinstanz; Verletzung; Kantons; Verwertung; Steueramt; Busse; Totalbetrag; Recht; Müsse; Hinweis; Grundsatz

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2491/2018Direkte BundessteuerBeschwerde; Beschwerdeführer; Deführerin; Beschwerdeführerin; Steuer; Kanton; Bundes; Vorinstanz; Beweis; Verwaltung; Basel; Recht; Urteil; Briefkastendomizil; Basel-Landschaft; Steuerverwaltung; Beschwerdegegner; Büro; Statutarische; Beschwerdegegnerin; Sachverhalt; Veranlagung; Gericht; Vorliege; Statutarischen; Verfahren; Verfügung; Person; Rechnung; Vorliegende
A-5938/2011MehrwertsteuerBeschwerde; Beschwerdeführer; Fahrzeug; Steuer; Ermessen; Umsatz; Fahrzeuge; Bundesverwaltungsgericht; Mehrwertsteuer; Beweis; Recht; Schätzung; Urteil; Berechnung; MWSTG; Kilometer; Werkstattrechnung; Werkstattrechnungen; Steuerpflicht; Bundesverwaltungsgerichts; Jahreskilometer; Kassabuch; Ermessenseinschätzung; Fahrt; Beschwerdeführers; Fahrtenschreiber; Verfahren; Buchhaltung; Sachverhalt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Richner Handkommentar zum DBG2016
Richner Handkommentar zum DBG2013
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