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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 140 DBG vom 2023

Art. 140 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 140

Voraussetzungen für die Beschwerde des Steuerpflichtigen

1 Der Steuerpflichtige kann gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehör­de innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Re­kurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Artikel 132 Absatz 2 bleibt vor­behal­ten.

2 Er muss in der Beschwerde seine Begehren stellen, die sie begründenden Tatsa­chen und Beweismittel angeben sowie Beweisurkunden beilegen oder genau be­zeichnen. Entspricht die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so wird dem Steuerpflichti­gen unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung ange­setzt.

3 Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.

4 Artikel 133 gilt sinngemäss.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 140 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT110112Rechtsöffnung Gesuchs; Zustellung; Recht; Gesuchsgegner; Beschwerde; Gesuchsteller; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Abholung; Abholungseinladung; Einsprache; Entscheid; SchKG; Urteil; Betreibung; Beweis; Einspracheentscheid; Abgeholt; Sendung; Frist; Liegende; Vorinstanzliche; Bundesgericht; Verfügung; Parteientschädigung; Empfänger; Spruchgebühr; Definitive; Verfahren; Briefkasten
SOSGSTA.2017.47Kapitalleistung 2014Steuer; Selbständig; Erwerbstätigkeit; Selbständige; Recht; Rekurrent; Einsprache; Kapital; Veranlagung; Rekurrenten; Steuerpflichtigen; Kapitalleistung; Selbständigen; Vorinstanz; Beschwerde; Gewinn; Rechtsmittel; Müsse; Eingabe; Ausgleichskasse; Vorsorge; Einspracheentscheid; Revision; Verfügung; Säule; Umsatz; Erhob
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSR.2022.00013Eintretensfrage / Verzicht auf Nachfristansetzung bei rechtskundig vertretener Partei.Steuer; Pflichtigen; Beschwerde; Rechtsmittel; Steuern; Einsprache; Steueramt; Verwaltungsgericht; Verbindung; Vorinstanzliche; Verfahren; Gemeinde; Vertreten; Bundessteuer; Partei; Rekurs; Vorinstanzlichen; Parteien; Gemeindesteuern; Staats; Frist; Kantonale; Verfügung; Begründung; Entscheid; Eintretensfrage; Richner; Treten; Rechtskundig; Kosten
ZHSB.2010.00076Zustellungsvermutung bei eingeschriebenen SendungenBeschwerde; Einsprache; Pflicht; Pflichtige; Zustellung; Einspracheentscheid; Entscheid; Recht; Steueramt; Steuerrekurskommission; Pflichtigen; Rechnung; Zugestellt; Beweis; Sendung; Kantonale; Bundessteuer; Schriebenen; Entscheidung; Wwwbgerch; Briefkasten; Beschwerdeführer; Abholungseinladung; Verfügung; Sendungen; Argumenten; Adressat; Überprüfung; Gehörs; Frist
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 II 201 (2C_737/2018)Art. 117 Abs. 1 DBG; Art. 32 ff. OR; Art. 396 OR; Vertretung eines Steuerpflichtigen im Steuerverfahren; Pflicht des Auftragnehmers, im Rahmen eines Steuerrechtsstreits die Beschwerdefrist zu wahren. Ein Steuerpflichtiger, der auf seiner Steuererklärung schriftlich eine Vertreterin bezeichnet, bestätigt damit, dass eine entsprechende Vollmacht vorliegt. Der Auftrag berechtigt die Vertreterin dazu, sämtliche Schritte zu unternehmen, um die anvertraute Steuerangelegenheit zu Ende zu führen. In diesem Zusammenhang muss sich die Vertreterin bei ihrem Auftraggeber vergewissern, ob der Wille besteht, ein allfälliges Rechtsmittel einzulegen. Kann die Vertreterin die Zustimmung des Auftraggebers nicht rechtzeitig erlangen und ist Gefahr in Verzug, hat sie die erforderlichen Massregeln zu treffen (E. 5.1). Die Umstände des konkreten Falls lassen den klaren Willen des Steuerpflichtigen erkennen, sich für einen allfälligen Steuerrechtsstreit vor den zuständigen Behörden im Sinne von Art. 140 ff. DBG von seiner Treuhänderin vertreten zu lassen (E. 5.2). Nachdem die Treuhänderin nicht daran gehindert war, rechtzeitig zu handeln, hat sich der Steuerpflichtige deren Versäumnis anrechnen zu lassen (E. 5.3). Fiscal; Fiscale; Tribunal; été; Recours; Fiduciaire; Mandat; Première; Réclamation; Représentant; Contribuable; Instance; Faire; Recourant; Décision; Administratif; Fédéral; Consid; Délai; Arrêt; Canton; Administration; Procédure; Aurait; Mandant; Représentante; D'impôt; Devant; Rapport; était
140 I 240Art. 30 Abs. 1 BV; Garantie des verfassungsmässigen Richters. Ein Richter bzw. eine Richterin kann nicht über Entscheide einer Behörde urteilen, die seine Ehefrau bzw. ihr Ehemann durch deren bzw. dessen Weisung als Chef oder Stellvertreter veranlasst hat (E. 2). Richter; Verwaltung; Abteilung; Ausstand; Steuerverwaltung; Beschwerde; Verwaltungsrichter; Richters; Abteilungsleiter; Stellvertretende; Abteilungsleiterin; Beschwerdeführer; Bundesgericht; Kantons; Verfahren; Andreas; Person; Schwyz; Verwaltungsgericht; Ehefrau; Entscheid; Umstände; Stellvertretenden; Konstellation; Ausstandsgr; Einkommen; Ehemann; Urteil

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Richner, Frei, Kaufmann, Meuter Handkommentar zum DBG2009
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