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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 173 DBG vom 2023

Art. 173 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 173

Sicherstellung der für die Vermittlungstätigkeit an Grundstücken geschuldeten Steuern

Vermittelt eine natürliche oder juristische Person, die in der Schweiz weder Wohn­sitz noch Sitz oder die tatsächliche Verwaltung hat, ein in der Schweiz gelegenes Grund­stück, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom Käufer oder Verkäufer verlangen, 3 Prozent der Kaufsumme als Sicherheit des für die Vermitt­lungstätigkeit geschuldeten Steuerbetrages zu hinterlegen.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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