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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 162 DBG vom 2023

Art. 162 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 162

Provisorischer und definitiver Bezug

1 Die direkte Bundessteuer wird gemäss Veranlagung bezogen. Ist die Veranlagung im Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht vorgenommen, so wird die Steuer proviso­risch bezo­gen. Grundlage dafür ist die Steuererklärung, die letzte Veranlagung oder der mutmass­lich geschuldete Betrag.

2 Provisorisch bezogene Steuern werden auf die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet.

3 Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert, zu viel bezahlte Beträge zu­rück­er­stattet. Das EFD bestimmt, inwieweit diese Be­träge ver­zinst werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2009/124Entscheid Art. 29 DBG (SR 642.11) Die Erhöhung des Selbstbehaltes bei der Berufshaftpflicht eines Rechtsanwaltes auf Fr. 100'000.-- berechtigt nicht, eine Rückstellung für Haftpflichtfälle in der gleichen Höhe vorzunehmen. Es müssen für eine Rückstellung konkrete Haftpflichtfälle nachgewiesen werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. September 2010, I/ 1-2009/124). Rückstellung; Haftpflicht; Beschwerde; Beschwerdeführer; Veranlagung; Rückstellungen; Höhe; Haftpflichtfälle; Haftpflichtrisiken; Recht; Begründet; Vorinstanz; Geschäfts; Einkommen; Bundessteuer; Zugelassen; Vergleich; Selbstbehalt; Steuerbaren; Steuerrechtlich; Versicherung; Geschäftsjahr; Steuererklärung; Prüfen; Erhöhung; Einsprache; Geschäftsmässig; Anwalt; Fälle
LUA 00 106§ 139 Abs. 3, § 140 Abs. 4, § 140bis StG. Zins auf zuviel bezahlten Steuern. Ein im Vergleich zum Verzugszins tieferer Vergütungszins ist zulässig. Die im Gesetz dem Regierungsrat zugewiesene Kompetenz, unterschiedliche Zinssätze festzulegen, ist mit dem Gebot der Rechtsgleichheit vereinbar. Unterschied zwischen einer Vorauszahlung des Steuerpflichtigen und der Zahlung eines zu hoch veranlagten Steuerbetrages (Erw. 4c).Steuer; Verzugs; Vergütungs; Verzugszins; Bezahlte; Provisorisch; Fälligkeit; Provisorische; Verspätungs; Regierungsrat; Zahlung; Vergütungszins; Fassung; Steuergesetz; Verspätungszins; Zinssätze; Zinssatz; Vorauszahlungen; Festzulegen; Differenzierte; Zinsdifferenz; Rechnung; Veranlagung; Möglichkeit; Definitive; Bundessteuer; Beträge; Eintritt; Steuerbeträge; Verhältnisse
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1594/2014Energie (Übriges)Beschwer; Beschwerde; Gegnerin; Deführerin; Schwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin; Recht; Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin; Akontozahlungen; Verfügung; Verzug; Recht; Vorinstanz; Bundes; Rückerstattung; SDL-Akontozahlungen; Verzugs; Tarif; Verzugszins; Urteil; Angefochten; Erwähnt; Dispositivziffer; StromVV; Zeitpunkt; Angefochtene; Beträge; Bundesverwaltungsgericht
A-1589/2014Energie (Übriges)Beschwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Schwerdeführerin/Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin; Recht; Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin; Akontozahlungen; Verzug; Verfügung; Vorinstanz; Recht; Szins; Verzugs; SDL-Akontozahlungen; Bundes; Rückerstattung; Urteil; Zeitpunkt; Tarif; Verzugszins; Reiche; Fochten; Angefochten; Erwähnt; Angefochtene; Dispositivziffer; Bundesverwaltungsgericht; StromVV

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Hans Frey Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht2008
Agner, Jung, Steinmann Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich1995
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