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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 62 DBG vom 2023

Art. 62 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 62

Abschreibungen

1 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR144, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.145

2 In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzel­nen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemes­sen verteilt.

3 Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wur­den, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrecht­lich zu­lässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach Artikel 67 Absatz 1 verrechenbar gewesen wären.

4 Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 70 Absatz 4 Buchstabe b erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.146

144 SR 220

145 Fassung gemäss Ziff. I 2 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).

146 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmens­besteuerung 1997 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164). Fassung gemäss Ziff. II 2 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 62 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2009 73AGVE - Archiv 2009 Bundessteuern 327 [...] 73 Gewinnsteuer; Steuer-/Handelsbilanz (Art. 62 Abs. 4 DBG) Abweichen der Steuerbilanz...Gungen; Beschwerde; Beteiligungen; Aufwertung; Gewinn; Beschwerdeführerin; Handelsbilanz; Reingewinn; Erhöhung; Abschreibung; Dessteuer; Wertberichtigung; Stille; Reserven; Aufwertungen; Steuerliche; Abschreibungen; Steuerrekursgericht; Begründete; Steuerten; Stillen; Korrektur; Massgeblichkeit; Realisation; Wertberichtigungen; Beteiligungsabzug; Rückstellungen; Gewinn; Steuererklärung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 10 130 A 10 131Art. 670 und 671b OR; Art. 62 Abs. 3 und Art. 67 Abs. 1 DBG; § 76 Abs. 3 und § 80 Abs. 1 StG. Veräusserung eines gestützt auf Art. 670 OR zur Beseitigung einer Unterbilanz zeitlich gestaffelt aufgewerteten und in späteren Jahren wieder abgeschriebenen Aktivums. Massgeblicher Gewinn- bzw. Einkommenssteuerwert. Nach Ablauf der ordentlichen Verlustverrechnungsfrist geltend gemachte Rückbuchungen auf dem aufgewerteten Aktivum gelten nach der gesetzlichen Zielsetzung von vornherein als steuerlich nicht erfolgt und fallen bei der Gewinn- und Kapitalermittlung integral ausser Betracht. Vor diesem Hintergrund ist es folgerichtig, den Gewinn- bzw. Einkommenssteuerwert des aufgewerteten Aktivums auch im Zeitpunkt der Veräusserung losgelöst von solchen Vorgängen mit dem handelsrechtlichen Buchwert gleichzusetzen und lediglich darauf entfallende - gewinnsteuerlich oder einkommenssteuerlich bereits erfasste - Gewinne kapitalgewinnmindernd einzusetzen. Abschreibung; Abschreibungen; Steuerlich; Gewinn; Rechtlich; Aufwertung; Verlustverrechnung; Handelsrechtlich; Veräusserung; Aufgewertete; Zeitlich; Aufgewerteten; Gewinns; Reserve; Stille; Aktiven; Steuerliche; Reserven; Gewinnsteuer; Zeitliche; Geschäftsmässig; Basel; Versteuerte; Einkommens; Handelsrechtliche; Zeitlichen; Steuerlichen; Steuerbare; Erfolg; Reich/Züger
LUA 05 133 A 05 134_1Art. 670 und 671b OR; Art. 62 Abs. 3 und Art. 67 Abs. 1 DBG; § 76 Abs. 3 und § 80 Abs. 1 StG. Steuerliche Behandlung von Wiederabschreibungen eines Aktivums, welches gestützt auf Art. 670 OR zur Beseitigung einer Unterbilanz aufgewertet worden war.Aufwertung; Abschreibung; Steuerlich; Gewinn; Wiederabschreibung; Verlust; Reserven; Abschreibungen; Geschäftsmässig; Beschwerdeführerin; Stille; Gewinns; Grundstück; Gewinnsteuer; Grundstücke; Grundstückes; Betrag; Steuerbare; Steuerbaren; Kapital; Gewinnsteuerwert; Steuerrechtlich; Baulandparzelle; Bauland; Verlustverrechnung; Versteuerte; Aktivum; Hinweis; Handelsrechtlich; Reingewinn
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 II 155 (2C_132/2020)
Regeste
Auslegung von Art. 62 Abs. 4 DBG ( Art. 28 Abs. 1 ter StHG ). Art. 62 Abs. 4 DBG ist eine steuerrechtliche Berichtigungsbestimmung. Sie ermöglicht, beim steuerbaren Gewinn der geprüften Periode nicht begründete Abschreibungen oder Wertberichtigungen aus einem früheren Steuerjahr aufzurechnen, soweit sie sich auf die in Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG erwähnten Beteiligungen beziehen. Die Aufrechnung kann Abschreibungen oder Wertberichtigungen betreffen, die sich als nicht mehr begründet erweisen oder es nie waren. Analogie mit Art. 63 Abs. 2 DBG (E. 10).
Fiscal; Fiscale; Amortissement; été; Consid; Participation; Participations; Amortissements; Recourante; Repris; Reprise; Arrêt; Société; L'autorité; Valeur; Justifié; Canton; Bénéfice; Correction; Provision; Archives; Justifiés; Corrections; Comme; Période; Droit; Sociétés; Aurait; Fédéral
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