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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 157 DBG vom 2023

Art. 157 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 157

Mitwirkungspflichten

1 Die Erben, die gesetzlichen Vertreter von Erben, die Erbschaftsverwalter und die Willensvollstrecker sind verpflichtet:

a.
über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren des Erb­lassers von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen;
b.
alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nach­lass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen;
c.
alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die dem Erblasser zur Ver­fügung gestanden haben.

2 Erben und gesetzliche Vertreter von Erben, die mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder Vermögensgegenstände des Erblassers verwahrt oder ver­waltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren.

3 Erhält ein Erbe, ein gesetzlicher Vertreter von Erben, ein Erbschaftsverwalter oder ein Willensvollstrecker nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, so muss er diese innert zehn Tagen der Inventarbehörde bekannt geben.

4 Der Inventaraufnahme müssen mindestens ein handlungsfähiger Erbe und der gesetzliche Vertreter minderjähriger oder unter umfassender Beistandschaft ste­hender Erben oder die vorsorgebeauftragte Person beiwohnen.246

246 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per­sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 157 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 60/2006/12 Art. 553 Abs. 3 ZGB; Art. 154 ff. DBG; Art. 54 StHG; Art. 39 Abs. 1 KV; Art. 73 und Art. 163 Abs. 2 EG ZGB; § 8 VV BdBSt; § 1 lit. A der Verordnung über die Gebühren im Erbschafts- und Vormundschaftswesen. Zweck des amtlichen Erbschaftsinventars; Zulässigkeit der Promille-Gebühr für die Inventaraufnahme als Gemengsteuer Erbschaft; Erbschafts; Inventar; Steuer; Gebühr; Inventaraufnahme; Amtliche; Steuer; Kanton; Rechtlich; Erbschaftsinventar; Erbschaftsbehörde; Gebühren; Liegende; Nachlass; Erbteilung; Vorliegenden; Privat; Beschwerde; Grundbuch; Recht; Schaffhausen; Erhoben; Beschwerdeführer; Erben; Steuerrechtlich; Grundlage
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