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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 189 DBG vom 2023

Art. 189 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 189

290 Verjährung der Strafverfolgung

1 Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt 15 Jahre nachdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.

2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erst­instanzliches Urteil ergangen ist.

290 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (Anpassungen an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 779; BBl 2012 2869).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 189 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZSTK 2019 11SteuerbetrugSteuer; Schuldig; Beschuldigte; Konto; Verbucht; Anklage; Konto; Beschuldigten; Ertrag; Gewinn; Aufwand; Urteil; Verbuchte; Anklageziffer; Verteidigung; Steuerperiode; Staat; Rechnung; Bankkonto; Vorinstanz; Gewinnkorrektur; Ertragsbzw; Buchhaltung; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Steuererklärung; Tatbestand; Deklariert; Steuerbetrug

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 II 169 (2C_137/2011)Art. 120 Abs. 4 und Art. 152 Abs. 3 DBG; direkte Bundessteuer; Veranlagungsverjährung; Eintritt der Verjährung während des bundesgerichtlichen Verfahrens. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als ein ordentliches, devolutives und grundsätzlich reformatorisches Rechtsmittel hemmt den Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Entscheids, weshalb die Veranlagungsverjährung im bundesgerichtlichen Verfahren weiterläuft. Die während des bundesgerichtlichen Verfahrens eingetretene Veranlagungsverjährung ist von Amtes wegen zu berücksichtigen (E. 3). Recht; Verjährung; Urteil; Recht; Beschwerde; Steuer; Bundesgericht; Verfahren; Gerichtlichen; Entscheid; Nachsteuer; Bundessteuer; Bundesgerichtlichen; Berücksichtigen; Verfahrens; Veranlagung; öffentlich-rechtlichen; Rechtskraft; Sachverhalt; Angefochtene; Veranlagungsverjährung; Angelegenheiten; Kantons; Eintritt; Amtes; Urteile; Einrede; Tatsache; Steuerverwaltung; Rechtsmittel
137 IV 25 (1C_308/2010)Art. 2 Ziff. 1 lit. c Abs. 5 RVUS; Art. 3 Abs. 3 lit. a und Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG; Art. 14 Abs. 2 VStrR; Art. 186 Abs. 1 und Art. 189 DBG; Rechtshilfe in Strafsachen an die Vereinigten Staaten zur Verfolgung von Steuerdelikten; Verjährung. Im zu beurteilenden Fall kommt der mit den Vereinigten Staaten geschlossene Vertrag über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen nicht zur Anwendung. Die Voraussetzungen der Rechtshilfe richten sich damit nach dem Rechtshilfegesetz, wonach die Verjährung nach schweizerischem Recht ein Rechtshilfehindernis darstellt (E. 4.2). Darauf kann sich berufen, wer in der Schweiz von einer Zwangsmassnahme betroffen ist, auch wenn er im ausländischen Verfahren nicht Beschuldigter ist (E. 4.3). Die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten stellten nach schweizerischem Recht einen Steuerbetrug dar. Die Verjährungsfrist betrüge damit 15 Jahre, weshalb die Verjährung, hätten die Beschuldigten die Taten in der Schweiz verübt, nicht eingetreten wäre (E. 4.4). Recht; Verjährung; Rechtshilfe; Steuer; Beschwerde; Staat; Beschuldigte; Schweiz; Schweizerischem; Beschuldigten; Beschwerdeführer; Rechtshilfeersuchen; Staaten; Verfolgung; Vereinigten; Bundesamt; Zwangsmassnahme; Verjährungsfrist; Vertrag; Steuerbetrug; Abgabebetrug; Verübt; Liste; Treten; Zwangsmassnahmen; Handlungen; Sachen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2014.22Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies aStGB), qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB), eventualiter mehrfache Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB), Steuerbetrug (Art. 186 Abs. 1 DBG und § 261 Abs. 1 Steuergesetz des Kantons Zürich). Schuldig; Beschuldigte; Recht; Konto; Zahlung; Anklage; Recht; Vermögens; Verfahren; Beschuldigten; Bundesanwalt; Bundesanwaltschaft; Werte; Verfahrens; Urkunde; Rechnung; Über; Geschäftsbesorgung; Vermögenswert; Zahlungen; Ungetreue; Vermögenswerte; Gericht; Höhe; Täter; Verfahren; Einziehung; Bestechung
RH.2014.21Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Rückzug der Beschwerden. Schuldig; Beschuldigte; Recht; Konto; Zahlung; Anklage; Recht; Vermögens; Verfahren; Beschuldigten; Bundesanwalt; Bundesanwaltschaft; Werte; Verfahrens; Urkunde; Rechnung; Über; Geschäftsbesorgung; Vermögenswert; Zahlungen; Ungetreue; Vermögenswerte; Gericht; Höhe; Täter; Verfahren; Einziehung; Bestechung
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