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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 131 DBG vom 2023

Art. 131 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 131

Eröffnung

1 Die Veranlagungsbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen, steuerbarer Reingewinn), den Steuersatz und die Steuer­­beträge fest. Zudem wird den Kapitalgesellschaften und Genossenschaften der sich nach der Veranlagung zur Gewinnsteuer und Berücksichtigung von Gewinnaus­schüttungen ergebende Stand des Eigenkapitals bekannt gegeben.230

2 Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie dem Steuerpflichtigen spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt.

3 Die Veranlagungsverfügung wird auch der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer sowie der ESTV eröffnet, wenn diese im Veranlagungsverfahren mit­gewirkt oder die Eröffnung verlangt haben (Art. 103 Abs. 1 Bst. d und 104 Abs. 1).

230 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmens­besteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 131 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZBEK 2017 34definitive RechtsöffnungRechtsöffnung; Forderung; Beschwerde; Steuer; Zahlungsbefehl; Rechtsöffnungstitel; Betreibung; Verlustschein; Kanton; Verfahren; Betrag; SchKG; Verfügung; Veranlagung; Beschwerdeführer; Busse; Definitive; Rechtsöffnungsgesuch; Steuerperiode; überein; Partei; Gesuch; Forderungsgr; Bussen; Kantons; Forderungsurkunde; Veranlagungsverfügung; Forderungsgrundes
SOSGSTA.2005.156Verfahren, Revisionsgründe, zumutbare SorgfaltVeranlagung; Rekurrent; Revision; Rekurrenten; Veranlagungsverfügung; Einsprache; Steuererklärung; Veranlagungsbehörde; Rekurs; Aufrechnung; Beschwerde; Rechtsmittel; Unterlagen; Steuerpflichtigen; Revisionsgr; Verfahren; Einzelfirma; Selbständiger; Veranlagungsverfügungen; Einkommen; Ordentlichen; Lehre; Erwerbstätigkeit; Sorgfalt; Antrag; Entscheid

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB.2009.00035vgl. SB.2009.00035   Stichworte: BEGRÜNDUNGSPFLICHTBeschwerde; Pflicht; Pflichtigen; Steueramt; Ermessen; Rekurskommission; Beweis; Kantonale; Verfahren; Einsprache; Verfahrens; Beweismittel; Unrichtigkeit; Recht; Entscheid; Schätzung; Einkommen; Bundessteuer; Verwaltungsgericht; Beschwerdeverfahren; Ordnungsgemäss; Ermessensveranlagung; Noven; Zweifel; Erwerbstätigkeit; Entscheids; Pflichtgemässem; Martin; Autohandelsbetriebs
ZHSB.2009.00034Der buchführungspflichtige Einzelunternehmer wurde zurecht für das gesamte Einkommen nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt, da seine Buchführung mangelhaft ist und nicht zum Beweis dient. Die Pflichtigen haben weder den Unrichtigkeitsnachweis erbringen können, noch erweist sich die Ermessenseinschätzung als willkürlich.Pflicht; Ermessen; Pflichtigen; Rekurs; Beschwerde; Steueramt; Recht; Kantonale; Verwaltungsgericht; Beweismittel; Einsprache; Unrichtigkeit; Schätzung; Einkommen; Rekurskommission; Autohandelsbetriebs; Beschwerdeverfahren; Bargeldbestände; Prüfung; Rekursverfahren; Novenverbot; Steuerperioden; Begründung; Steuerbaren; Ermessenseinschätzung; Verfahrens; Ordnungsgemäss; Ehemannes
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Richner, Frei, Kaufmann, Meuter Handkommentar zum DBG2009
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