1 Für die Behandlung des Revisionsbegehrens ist die Behörde zuständig, welche die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid erlassen hat.
2 Ist ein Revisionsgrund gegeben, so hebt die Behörde ihre frühere Verfügung oder ihren früheren Entscheid auf und verfügt oder entscheidet von neuem.
3 Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens und gegen die neue Verfügung oder den neuen Entscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid ergriffen werden.
4 Im Übrigen sind die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem die frühere Verfügung oder der frühere Entscheid ergangen ist.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | SGSTA.2005.156 | Verfahren, Revisionsgründe, zumutbare Sorgfalt | Veranlagung; Rekurrent; Revision; Rekurrenten; Veranlagungsverfügung; Einsprache; Steuererklärung; Veranlagungsbehörde; Rekurs; Aufrechnung; Beschwerde; Rechtsmittel; Unterlagen; Steuerpflichtigen; Revisionsgr; Verfahren; Einzelfirma; Selbständiger; Veranlagungsverfügungen; Einkommen; Ordentlichen; Lehre; Erwerbstätigkeit; Sorgfalt; Antrag; Entscheid |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SR.2018.00016 | Revision; nachträglich eingetretene neue Tatsache | Pflichtige; Revision; Verfügung; Steuern; Beschwerde; Steuerverfahren; Verwaltungsgericht; Pflichtigen; Steueramt; Steuerperiode; Bundessteuer; Staat; Verfahren; Tatsache; Einsprache; Kanton; Staats; Urteil; Rechnung; Gemeindesteuern; Kantons; Entscheid; Vorliege; Rekurs; Rechtskräftige; Dezember; Tatsachen |
BS | DGV.2020.2 (AG.2020.378) | Antrag auf Wiedererwägung (AGE vom 5. März 2013) | Gesuch; Gesuchs; Revisionsbegehren; Stelle; Gesuchstellerin; Gemäss; Steuerrekurskommission; Verwaltungsgericht; Betreffen; Entscheid; Betreffend; Februar; Zuständig; Beweis; Sinngemäss; Sinngemässe; Rechtsmittel; Nichteintretensentscheid; Urteil; Wiederherstellung; Auflage; AaO; März; [Hrsg]; Sachentscheid; Behauptet; Rekurs; Werden; Verwaltungsgerichts; Kommentar |