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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 54 DBG vom 2023

Art. 54 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 54

1 Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Ver­legung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz oder mit dem Erwerb von in der Schweiz steuerbaren Werten.

2 Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sit­zes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland mit dem Wegfall der in der Schweiz steuerbaren Werte.

3 Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person, so sind die von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden juristi­schen Person zu entrichten.

4 Nicht als Beendigung der Steuerpflicht gelten die vorübergehende Sitzverlegung ins Ausland und die anderen Massnahmen aufgrund der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 54 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2010.87TransponierungRekurrent; Aktie; Holding; Aktien; Dividende; Rekurrenten;Transponierung; Aktionär; Ehefrau; Sachübernahme; Sachübernahmevertrag; Aktionärs; Dividenden; Rückwirkend; Gesellschaft; Aktienkapital; Steuerpflicht; Namenaktien; Aktienkapitals; Recht; Zeitpunkt; Beherrscht; Erfüllt; Verwaltungsrat; Rückerstattung; Unternehmen
AGAGVE 2004 3AGVE 2004 3 S.37 2004 Zivilrecht 37 B. Obligationenrecht 3 Art. 739 Abs. 1, 745 Abs. 1, 746 und 823 OR; §§ 66, 223 Abs. 4...Sellschaft; Dation; Gesellschaft; Liquidation; Register; Handelsregister; Recht; Schweizer; Kommentar; Schulden; Stimmung; Durchgeführt; Auffassung; Setzung; Löschung; Firma; Betreibungsfähig; Juristische; Steuerschuld; Sel/Genf/München; Betreibung; Existieren; Person; Persönlichkeit; Durchgeführter; Eintrag; Bundesgericht; Schweizerisches

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2012/4Entscheidfusionierte Ende 2007 mit einer anderen AG. Da sie am 31. Dezember 2007 Steuer; Fusion; Kanton; Steuerpflicht; Gesellschaft; Recht; Person; Bücher; Rekurrentin; Rekurs; Gallen; Juristische; Vorinstanz; Verwaltung; Aktiven; Abgekürzt:; übernehmende; Steuerperiode; Übernahme; Veranlagung; Steuerrecht; Fusionsvertrag; Steuerhoheit; Schloss; Passiven; Zuständig; Handelsregister; Einsprache; Kantons
AGAGVE 2004 3B. Obligationenrecht3 Art. 739 Abs. 1, 745 Abs. 1, 746 und 823 OR; §§ 66, 223 Abs. 4 lit. b und234 StG; Art. 54 Abs. 2, 161 Abs. 4 lit. b und 171 DBG.Betreibungsfähigkeit einer Handelsgesellschaft in Liquidation. Die Liquidation einer Handelsgesellschaft ist erst mit der Tilgung auch der Steuerschulden... Sellschaft; Dation; Gesellschaft; Liquidation; Register; Handelsregister; Stimmung; Kommentar; Recht; Schweizer; Schulden; Durchgeführt; Juristische; Betreibungsfähig; Firma; Schen; Löschung; Sel/Genf/München; Steuerschuld; Setzung; Auffassung; Person; Betreibung; Durchgeführter; Schweizerisches; Bundesgericht; Existieren; Persönlichkeit; Werden; Steuerschulden
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