1 Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209
2 Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von der Veranlagungsbehörde, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und von den Steuerpflichtigen verlangt werden.
3 Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde.
209 Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 57 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | A 09 157_2 | § 8 Abs. 1 und 2, §§ 129 und 237ff. StG. Kommunale Steuerhoheit; Steuerdomizil. Das Luzerner Steuerrecht kennt keine Regelungen betreffend Vorentscheide zur Feststellung der kommunalen Steuerhoheit, weder im Grundsatz noch zum Verfahren (Zuständigkeit, Rechtsmittel). Richterliche Lückenfüllung. | Gemeinde; Recht; Verfahren; Steuerhoheit; Steuerpflicht; Veranlagung; Beschwerde; Einsprache; Kommunale; Streit; Innerkantonale; Erlass; Steuerdomizil; Beschwerdeführer; Lücke; Gemeinden; Gesetzliche; Steuern; Feststellungsentscheid; Kommunalen; Grundlage; Verfahrens; Kantons; Entscheid; Verwaltungsgericht; Angefochten; Verfügung; Feststellungsinteresse; Veranlagungsverfahren; Frage |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
137 I 273 (2C_463/2010) | §§ 138-140 und 147 StG/SO; Art. 46 Abs. 3 StHG; Art. 127 Abs. 3 BV; Verfahrensverstösse bei der Durchführung der Ermessensveranlagung. Absolute Unwirksamkeit einer Veranlagungsverfügung, wenn das kantonale Steueramt gegenüber einer Gesellschaft direkt eine endgültige Ermessensveranlagung vornimmt, ohne der Pflichtigen zuvor überhaupt eine Steuererklärung zugestellt zu haben (E. 3.2-3.4). Die Nichtigkeit als Verfügung schliesst jedoch eine Unterbrechung der Verjährung nicht aus (E. 3.4.3). Blosse Anfechtbarkeit, wenn die Ermessensveranlagung durchgeführt wird, nachdem der Pflichtigen eine Steuererklärung zugesandt und die Erklärung der Veranlagungsbehörde unausgefüllt zurückgeschickt worden ist, ohne dass diese die Pflichtige daraufhin zuerst gemahnt hätte (E. 3.5). | Kanton; Veranlagung; Verfahren; Steuererklärung; Ermessen; Pflichtige; Solothurn; Ermessensveranlagung; Beschwerde; Kantons; Beschwerdeführerin; Recht; Pflichtigen; Steueramt; Kantonale; Steuerhoheit; Nichtigkeit; Verwirkung; Person; Steuerperiode; Unterdrückung; Schwerwiegende; Verfahrens; Verjährung; Unausgefüllt; Behörde; Steuerpflichtig; Veranlagungen |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-6387/2019 | Direkte Bundessteuer | Beschwerde; Steuer; Kanton; Beschwerdeführer; Urteil; Beschwerdeführers; Steuerpflicht; Gemeinde; Vorinstanz; Wohnsitz; Gemeinde; Steuerpflichtigen; Kantons; BVGer; Bundessteuer; Zürich; Person; Steuerrechtliche; Recht; Ex-Ehefrau; Bundesverwaltungsgericht; Steuerperiode; Urteile; Aufenthalt; Vorinstanz; Veranlagung; Verfügung; Akten; MwH |
A-4939/2018 | Direkte Bundessteuer | Beschwerde; Steuer; Kanton; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Luzern; Urteil; Wohnsitz; Kantons; Beweis; Gemeinde; Veranlagung; Person; Steuerrechtliche; Verfügung; Recht; Steuerverwaltung; Über; Steuerpflicht; Steuerperiode; Hörde; Beschwerdeführers; BVGer; Steuerrechtlichen; Vermutung; Angefochten; Bundessteuer; Vorinstanz; Angefochtene; Steuerperioden |