1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen entfällt.
2 Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden.
3 Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:
4 Mit dem Steuernachfolger haften für die Steuer des Erblassers solidarisch der Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker bis zum Betrage, der nach dem Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des Todes auf die Steuer entfällt. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LE210056 | Eheschutz | Gesuch; Gegner; Suchsgegner; Gesuchsgegner; Kinder; Lichen; Unterhalt; Partei; Unterhalts; Parteien; Koste; Eltern; Einkommen; Recht; Monatlich; Woche; Gesuchsgegners; Über; Unterhaltsbeiträge; Elternteil; Kindes; Vorinstanz; Geraden; Beruf; Rechne; Prot; Tochter; Obhut; Kontakt |
ZH | PS160127 | Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Beschwerde; Betreibung; Pfändung; Beschwerdeführerin; Ehemann; Betreibungsamt; SchKG; Ehemannes; Bundes; Miteigentum; Verwertung; Schuldner; Miteigentumsanteil; Staat; Staats; Zollikon; Nichtig; Gepfändet; Gläubiger; Gemeinde; Versteigerung; Vorinstanz; Zahlung; Vermögens; Liegenschaft; Nichtigkeit; Interesse; Betreibungsamtes; Gemeindesteuern; Verfügung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2018/16, B 2018/17 | Entscheid Steuerrecht, Art. 20 Abs. 1 StG, Art. 9 Abs. 1 DBG.Die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Nachsteuerverfahren, es fehle der Nachweis, dass ihr aus der Delinquenz ihres Ehemannes in irgendeiner Weise Mittel zugeflossen seien, vermag nichts am Grundsatz zu ändern, dass das Einkommen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet wird (Verwaltungsgericht, B 2018/16 und B 2018/17). | Beschwerde; Steuer; Steuern; Ehegatten; Bundes; Beschwerdeführerin; Gemeinde; Recht; Verfahren; Kantons; Vorinstanz; Bundessteuer; Gemeindesteuern; Entscheid; Veranlagung; Rechtlich; Ehefrau; Ehemann; Einkommen; Liegenden; Antrag; Getrennte; Verfahrens; Gemeinsame; Verwaltungsgericht; Bezug; Steueramt; Beschwerden; Besteuerung |
SG | I/1-2014/248 | Entscheid Art. 25 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 13 Abs. 1 DBG (SR 642.11). | Steuer; Haftung; Steuer; Beschwerde; Gemeindesteuer; Bundessteuer; Ehegatte; Kantons; Ehegatten; Zahlungsunfähigkeit; Beschwerdeführerin; Ehemann; Rekurrentin; Haftungsverfügung; Veranlagung; Einkommen; Steuern; Entscheid; Ehefrau; Einsprache; Rekurs; Haftungsanteil; Zahlungen; Verzugszins; Recht; Steuern; Geleistet; Haftungsquote; Verzugszinsen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 II 283 (2C_390/2015) | Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG; Betriebserfordernis für steuerneutrale Umstrukturierungen. Die steuerneutrale Umstrukturierung einer Personenunternehmung in eine juristische Person bedarf der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs (E. 3.1). Begriff des (Teil-)Betriebs im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG (E. 3.2). Nicht jedes Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung erfüllt das Betriebserfordernis (E. 3.3). Auch Personenunternehmungen im Bereich Immobilienverwaltung und -handel müssen Betriebsqualität aufweisen, damit eine Umstrukturierung steuerneutral erfolgen kann (E. 3.4). | Betrieb; Person; Selbständig; Umstrukturierung; Immobilien; Selbständige; Erwerb; Personen; Erwerbstätigkeit; Liegenschaft; Liegenschaften; Handel; Betriebserfordernis; Verwaltung; Juristische; Personenunternehmung; Kollektivgesellschaft; Steuerneutral; Selbständigen; Bundessteuer; Steuerneutrale; Beschwerde; Urteil; Steuerrecht; Geschäftsvermögen; Schweiz; Kapital; übertragen |
141 II 318 (2C_309/2014) | Art. 3 Abs. 3 Satz 1 StHG; Zusammenrechnung von Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben; gemeinsame Steuerpflicht am Nebensteuerdomizil. Wenn Eheleute in ungetrennter Lebensgemeinschaft leben und am Hauptsteuerdomizil der Haushaltsbesteuerung unterliegen, so drängt sich für ein solches Ehepaar eine gemeinsame Steuerpflicht der Gatten am Nebensteuerdomizil auf, und zwar auch für den Fall, dass nur einer der beiden Partner dort wirtschaftliche Anknüpfungspunkte hat (E. 2). | Steuer; Kanton; Steuerpflicht; Nebensteuerdomizil; Wirtschaftlich; Einkommen; Gatte; Wirtschaftliche; Gatten; Rechtlich; Ehegatte; Gallen; Partner; Ehepaar; Rechtsprechung; Hauptsteuerdomizil; Ehegatten; Vermögens; Eheleute; Zugehörigkeit; Gemeinsame; Auffassung; Beschwerde; Vorinstanz; Steuerharmonisierung; Selbständig; Getrennte; Unterjährig; Liegenschaft |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-7570/2009 | Mehrwertsteuer | Beschwerde; Beweis; Abrechnung; Bundesverwaltungsgericht; Steuer; Urteil; Beschwerdeführer; Abrechnungen; Mehrwertsteuer; Bundesverwaltungsgerichts; Recht; Kontrolle; MWSTG; Urteile; Ermessen; Sachverhalt; Beweislast; Verfahren; Steuerpflicht; anstelle; Enthalte; Zahlreicher; Bundesgerichts; AMWSTG; Enthalten; Steuerpflichtigen; Hinweisen; Vorsteuer; Beschwerdeführers |
A-1597/2006 | Mehrwertsteuer | Mehrwertsteuer; Beschwerde; Wertsteuerpflicht; Mehrwertsteuerpflicht; Beschwerdeführerin; MWSTG; Steuerzahllast; Sicht; MWSTV; Beweis; Vorsteuer; Investition; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Steuerpflichtig; Verwaltung; Investitionen; Entscheid; Mehrwertsteuerpflichtig; Einsprache; Berücksichtigt; Mehrwertsteuerpflichtige; Recht; Tatsache; Steuerpflicht; Einspracheentscheid; Berechnung; Sachverhalt; überschritten |