1 Von den Einkünften werden abgezogen:
1bis Die Abzüge nach Absatz 1 Buchstabe g erhöhen sich:
2 Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein Erwerbseinkommen, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen 50 Prozent, jedoch mindestens 8300 Franken und höchstens 13 600 Franken abgezogen.97 Als Erwerbseinkommen gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen nach den Artikeln 26–31 und der allgemeinen Abzüge nach Absatz 1 Buchstaben d–f. Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten oder bei gemeinsamer selbständiger Erwerbstätigkeit wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist vom Ehepaar nachzuweisen.98
3 Von den Einkünften werden abgezogen die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 25 000 Franken, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.99
4 Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht nach Artikel 24 Buchstaben ibis–j steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch höchstens 5200 Franken, als Einsatzkosten abgezogen. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Artikel 24 Buchstabe ibis werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens 26 000 Franken abgezogen.100
82 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
83 Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374; BBl 1999 4).
84 Fassung gemäss Ziff. II 2 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733).
85 Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374; BBl 1999 4).
86 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4635; BBl 2003 6399).
87 Fassung gemäss Art. 3 Abs. 1 der V des EFD vom 16. Sept. 2022 über die kalte Progression, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 575).
88 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2003 4487; BBl 2001 1715).
89 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2003 4487; BBl 2001 1715).
90 SR 151.3
91 Fassung gemäss Art. 6 Abs. 3 der V des EFD vom 22. Sept. 2011 über die kalte Progression, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4503).
92 Fassung gemäss Art. 3 Abs. 2 der V des EFD vom 16. Sept. 2022 über die kalte Progression, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 575).
93 SR 161.1
94 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 27. Sept. 2013 über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 1105; BBl 2011 2607).
95 Fassung gemäss Art. 3 Abs. 3 der V des EFD vom 16. Sept. 2022 über die kalte Progression, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 575).
96 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 22. März 2013 über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2397; BBl 2011 3593).
97 Fassung gemäss Art. 3 Abs. 4 der V des EFD vom 16. Sept. 2022 über die kalte Progression, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 575).
98 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. März 2013 über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2397; BBl 2011 3593).
99 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2009 über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern (AS 2010 455; BBl 2009 4729). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021 (Steuerliche Berücksichtigung der Kinderdrittbetreuungskosten), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 120).
100 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Vereinfachungen bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen (AS 2012 5977; BBl 2011 6517 6543). Fassung gemäss Art. 3 Abs. 5 der V des EFD vom 16. Sept. 2022 über die kalte Progression, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 575).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LE210056 | Eheschutz | Gesuch; Gegner; Suchsgegner; Gesuchsgegner; Kinder; Lichen; Unterhalt; Partei; Unterhalts; Parteien; Koste; Eltern; Einkommen; Recht; Monatlich; Woche; Gesuchsgegners; Über; Unterhaltsbeiträge; Elternteil; Kindes; Vorinstanz; Geraden; Beruf; Rechne; Prot; Tochter; Obhut; Kontakt |
SO | SGSTA.2016.18 | Staats- und Bundessteuer 2014 | Unterhalt; Steuerlich; Rekurrent; Faustregel; Kindsmutter; Hintergr; Vorinstanz; Unterhaltsbeiträge; Karte; Zahlungen; Unterhaltszahlungen; Betrag; Mittelverwendung; %-Faustregel; Effektive; Gemeinsamen; Getätigte; Vermögenszuwachs; Maestro-Karte; Monatlich; Erwähnt; Rekurrenten; Abzug; Konto; Gesagten; Dabei |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2014/212, B 2014/213 | Entscheid Art. 199 und 45 Abs. 1 lit. a StG (sGS 811.1). Art. 151 Abs. 1 und 33 Abs. 1 lit. a DBG (SR 642.11). Streitig war, ob die Vorinstanz zu Recht den Einspracheentscheid des Steueramtes bestätigte, mit welchem dieses im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens das Darlehen von Fr. 1‘750‘000.-- für den Schuldabzug anerkannte, die Schuldzinsen von Fr. 131‘250.-- jedoch nicht zum Abzug zuliess. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass der beweisbelastete Beschwerdeführer die von ihm oder in seinem Umfeld geschaffenen komplexen wirtschaftlichen Strukturen nicht nachvollziehbar und widerspruchsfrei habe erklären können. Es lasse sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanz den vom Beschwerdegegner verweigerten Abzug von Darlehenszinsen als rechtmässig bestätigt habe (Verwaltungsgericht, B 2014/212 und B 2014/213). Entscheid vom 27. April 2016 | Beschwerde; Darlehen; Beschwerdeführer; Steuer; Steuer; Darlehens; Schuld; Beilage; Schuldzinsen; Selbständige; Erwerbstätigkeit; Einkommen; Steuererklärung; Konto; Selbständiger; Recht; Darlehensgeberin; Geschäftliche; Entscheid; Verfahren; Bundes; Beschwerdeführers; Kantons; Beweis; Veranlagung; Deklariert; Steuerbare; Bundessteuer; Gemeindesteuern; Verwaltungsgericht |
SG | I/1-2015/198 | Entscheid Art. 45 Abs. 1 lit. c, Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 1, Art. 50 Abs. 3 und 4 und Art. 69 | Kinder; Beschwerde; Unterhalt; Beschwerdeführer; Rekurrent; Trennung; Ehegatte; Einkommen; Unterhaltsbeiträge; Ehegatten; Gemeinsame; Rekurs; Gemeinsamen; Ehefrau; Veranlagung; Eheleute; Rekurrenten; Recht; Wohnsitz; Geschieden; Bundessteuer; Betreuung; Eltern; Scheidung; Betrag; Kinderabzug; Bezog; Vereinbarung; Getrennte; Besteuerung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
149 II 19 (2C_382/2021) | Regeste Art. 25 DBG i.V.m. Art. 23 lit. f und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG ; Besteuerung von Unterhaltsbeiträgen als Einkommen; Begriff der Gewinnungskosten; keine Abzugsfähigkeit von zwecks Erlangung von Unterhaltsbeiträgen aufgewendeten Anwaltskosten. Gemäss Art. 24 lit. e und Art. 34 lit. a DBG werden Leistungen, die ein Steuerpflichtiger in Erfüllung einer familienrechtlichen Verpflichtung erhält, steuerlich nicht als Einkommen behandelt (E. 5.1 und 5.2). Art. 23 lit. f und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG sehen eine Ausnahmeregelung für Unterhaltsbeiträge vor, die beim Empfänger als Einkommen steuerbar und beim zahlenden Steuerpflichtigen abzugsfähig sind (E. 5.3). Die Ausnahmeregelung in Art. 23 lit. f und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG ist restriktiv auszulegen (E. 5.4). Erinnerung an die betreffend Gewinnungskosten i.S.v. Art. 25 DBG anwendbaren Grundsätze (E. 6.1 und 6.2) und in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung zu Anwaltskosten (E. 6.3). Anwaltskosten, die ein Steuerpflichtiger für den Erhalt von Unterhaltsbeiträgen aufwendet, stellen keine abzugsfähigen Gewinnungskosten nach Art. 25 DBG dar (E. 6.4). | Revenu; Consid; Frais; Entre; Contribution; Entretien; D'entretien; Avocat; D'avocat; Contributions; Déduction; Acquis; Arrêt; Fiscal; Revenus; D'acquisition; Fédéral; Droit; Tribunal; Titre; Contribuable; époux; Fiscale; Principe; Pension; Cit; Procédure; Imposable; Canton; Septembre |
147 II 248 (2C_404/2020) | Regeste Art. 9 Abs. 2 lit. h StHG ; Behandlung und Unterbringung in einem ausserkantonalen Nicht-Listenspital (Privatspital), ohne dass der Wohnsitzkanton eine Kostengutsprache geleistet hat. System der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und Umfang der Übernahme von Kosten der ärztlichen bzw. der durch ein Spital erbrachten Heilbehandlung (E. 2.3). | Spital; Behandlung; Abzug; Krankheit; Medizinisch; Leistung; Krankheits; Urteil; Kanton; Person; Grund; Private; Recht; Privaten; Unfall; Abteilung; Personen; Kranken; Zusatzversicherung; Abzüge; Unfallkosten; Versicherung; Spitalliste; Kreisschreiben; Kantons; Grundversicherung; Indiziert; Patient; Medizinische |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-6903/2015 | Direkte Bundessteuer | Steuer; Steuererlass; Beschwerde; Erlass; Recht; Beschwerdeführer; Steuererlassverordnung; Früheren; Gläubiger; Urteil; Verfahren; Unentgeltliche; Entscheid; Gesuch; Bundessteuer; BVGer; AArt; Notlage; Person; Einkommen; Angefochtene; Einkommens; Angefochtenen; Bundesverwaltungsgericht; Setze; Zeitpunkt; Forderung; Vorinstanz |
C-4008/2013 | Beiträge | Beschwerde; Schwerdeführerin; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Schweiz; Vorinstanz; B-act; Berufs; Wohnsitz; Recht; Verordnung; Bundesverwaltungsgericht; Einkommen; Berufskosten; Expatriate; Person; Beitragspflichtig; Deutschland; Partei; Expatriates; Reise; Abzugsfähig; Status; Ausgleichskasse; Parteien; Beitragspflichtige; Gemachten |
Autor | Kommentar | Jahr |
Richner | Handkommentar zum DBG | 2016 |
Felix Richner | Kommentar zum Zürcher Steuergesetz | 2013 |