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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 135 DBG vom 2023

Art. 135 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 135

Entscheid

1 Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Ein­sprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören des Steu­er­pflichtigen, die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern.

2 Der Entscheid wird begründet und dem Steuerpflichtigen sowie der kantonalen Ver­waltung für die direkte Bundessteuer zugestellt. Er wird auch der ESTV mitgeteilt, wenn diese bei der Veranlagung mitgewirkt oder die Er­öffnung des Einspracheentscheides verlangt hat (Art. 103 Abs. 1).

3 Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. Artikel 123 Absatz 2 letzter Satz ist ent­spre­chend anwendbar.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 135 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2012.43NachsteuerSteuer; Einsprache; Steueramt; Steuer; Steuerpflichtigen; Verfahren; Urteil; Einspracheverhandlung; Rekurrenten; Entscheid; Veranlagung; Nachsteuer; Vertreter; SGSTA; Einspracheentscheid; Verfahrens; Sachverhalt; Bundesgericht; Liegende; Bundesgerichts; Kanton; Steueramts; Begründung; Erhoben; Steuergericht; Untersuchung; Vernehmlassung; Vorliegenden; Busse
SOSGSTA.2010.94Anspruch auf rechtliches Gehör, AkteneinsichtAkten; Rekurrenten; Gehör; Steuerpflichtigen; Akteneinsicht; Einsprache; Verfahren; Gehörs; Verfügung; Einsicht; Schweiz; Grenchen; Zugestellt; Unterlagen; Verletzung; Dokumente; Recht; Geheilt; Anspruch; Entscheid; Hinweis; Rechtliches; Angefochtene; Verfahrens; Gewährt; Rechtsbegehren; Protokoll; Hielten; Gehörsverletzung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2018/84, B 2018/85Entscheid Steuerrecht, Art. 84 Abs. 1 StG, Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG. Diverse verfahrensrechtliche Rügen – fehlende Anhörung der Hauptaktionäre vor der Vorinstanz, Beizug von Akten eines früheren Beschwerdeverfahrens, selektive Akteneinsicht, Berücksichtigung eines Berichts der Abteilung Strafsachen und Untersuchungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ASU), unzureichende Begründung des vorinstanzlichen Entscheides – erweisen sich als unbegründet. Da es sich bei den verbuchten WIR- Verlusten um steuermindernde Tatsachen handelt, wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, die geschäftsmässige Begründetheit der generellen 40-prozentigen Wertberichtigung WIR nachvollziehbar darzulegen. Die ASU legt überzeugend dar, dass ein Einschlag von 35% über die gesamte Untersuchungsperiode den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Verbuchungen, Verträge/Quittungen, ja sogar Bezahlung reichen nicht aus, um die geschäftsmässige Begründetheit nachzuweisen. Die Folgen der ungenügenden Beweise beziehungsweise Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen (Verwaltungsgericht, B 2018/84 und B 2018/85). Beschwerde; Beschwerdeführerin; Verfahren; Verfahren; Recht; Akten; Verwaltung; Verlust; Entscheid; Verfahrens; Beschwerdegegner; WIR-Verlust; Bundes; Vorinstanz; Veranlagung; Kanton; Verbucht; Untersuchung; Beschwerdeverfahren; Verwaltungsgericht; Einsprache; Begründet; Bundessteuer; Layout; Geschäftsmässig; Sachen; Abschreibung; Rechnet; Kantons
SGI/1-2015/163, 164Entscheid Art. 82 Abs. 1 StG (sGS 811.1) und Art. 58 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Eine Beschwerde; Kapital; Vorinstanz; Rekurrentin; Beschwerdeführerin; Steuerbare; Gewinn; Recht; Rekurs; Investment; überwiesen; Steuerbaren; Konto; Eigenkapital; Reingewinn; Gesellschaft; Zahlung; Kanton; Verwaltung; Steuern; Veranlagung; Steuerpflichtigen; Kapitalrückzahlung; Bundessteuer; Handelte; Investiert; Erfolg; Investierte; Entscheid
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