1 Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern.
2 Der Entscheid wird begründet und dem Steuerpflichtigen sowie der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer zugestellt. Er wird auch der ESTV mitgeteilt, wenn diese bei der Veranlagung mitgewirkt oder die Eröffnung des Einspracheentscheides verlangt hat (Art. 103 Abs. 1).
3 Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. Artikel 123 Absatz 2 letzter Satz ist entsprechend anwendbar.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | SGSTA.2012.43 | Nachsteuer | Steuer; Einsprache; Steueramt; Steuer; Steuerpflichtigen; Verfahren; Urteil; Einspracheverhandlung; Rekurrenten; Entscheid; Veranlagung; Nachsteuer; Vertreter; SGSTA; Einspracheentscheid; Verfahrens; Sachverhalt; Bundesgericht; Liegende; Bundesgerichts; Kanton; Steueramts; Begründung; Erhoben; Steuergericht; Untersuchung; Vernehmlassung; Vorliegenden; Busse |
SO | SGSTA.2010.94 | Anspruch auf rechtliches Gehör, Akteneinsicht | Akten; Rekurrenten; Gehör; Steuerpflichtigen; Akteneinsicht; Einsprache; Verfahren; Gehörs; Verfügung; Einsicht; Schweiz; Grenchen; Zugestellt; Unterlagen; Verletzung; Dokumente; Recht; Geheilt; Anspruch; Entscheid; Hinweis; Rechtliches; Angefochtene; Verfahrens; Gewährt; Rechtsbegehren; Protokoll; Hielten; Gehörsverletzung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2018/84, B 2018/85 | Entscheid Steuerrecht, Art. 84 Abs. 1 StG, Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG. Diverse verfahrensrechtliche Rügen – fehlende Anhörung der Hauptaktionäre vor der Vorinstanz, Beizug von Akten eines früheren Beschwerdeverfahrens, selektive Akteneinsicht, Berücksichtigung eines Berichts der Abteilung Strafsachen und Untersuchungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ASU), unzureichende Begründung des vorinstanzlichen Entscheides – erweisen sich als unbegründet. Da es sich bei den verbuchten WIR- Verlusten um steuermindernde Tatsachen handelt, wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, die geschäftsmässige Begründetheit der generellen 40-prozentigen Wertberichtigung WIR nachvollziehbar darzulegen. Die ASU legt überzeugend dar, dass ein Einschlag von 35% über die gesamte Untersuchungsperiode den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Verbuchungen, Verträge/Quittungen, ja sogar Bezahlung reichen nicht aus, um die geschäftsmässige Begründetheit nachzuweisen. Die Folgen der ungenügenden Beweise beziehungsweise Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen (Verwaltungsgericht, B 2018/84 und B 2018/85). | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Verfahren; Verfahren; Recht; Akten; Verwaltung; Verlust; Entscheid; Verfahrens; Beschwerdegegner; WIR-Verlust; Bundes; Vorinstanz; Veranlagung; Kanton; Verbucht; Untersuchung; Beschwerdeverfahren; Verwaltungsgericht; Einsprache; Begründet; Bundessteuer; Layout; Geschäftsmässig; Sachen; Abschreibung; Rechnet; Kantons |
SG | I/1-2015/163, 164 | Entscheid Art. 82 Abs. 1 StG (sGS 811.1) und Art. 58 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Eine | Beschwerde; Kapital; Vorinstanz; Rekurrentin; Beschwerdeführerin; Steuerbare; Gewinn; Recht; Rekurs; Investment; überwiesen; Steuerbaren; Konto; Eigenkapital; Reingewinn; Gesellschaft; Zahlung; Kanton; Verwaltung; Steuern; Veranlagung; Steuerpflichtigen; Kapitalrückzahlung; Bundessteuer; Handelte; Investiert; Erfolg; Investierte; Entscheid |