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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 193 DBG vom 2023

Art. 193 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 193

Abschluss der Untersuchung

1 Die ESTV erstellt nach Abschluss der Untersuchung einen Bericht, den sie dem Beschuldigten und den interessierten kantonalen Verwal­tungen für die direkte Bundessteuer zustellt.

2 Liegt keine Widerhandlung vor, hält der Bericht fest, dass die Untersuchung ein­ge­stellt worden ist.

3 Kommt die ESTV zum Ergebnis, es liege eine Wider­handlung vor, kann sich der Beschuldigte während 30 Tagen nach Zustellung des Be­richtes dazu äussern und Antrag auf Ergänzung der Untersuchung stellen. Im glei­chen Zeitraum steht ihm das Recht auf Akteneinsicht nach Artikel 114 zu.

4 Gegen die Eröffnung des Berichtes und seinen Inhalt ist kein Rechtsmittel gege­ben. Die Ablehnung eines Antrages auf Ergänzung der Untersuchung kann im spä­te­ren Hinterziehungsverfahren oder Verfahren wegen Steuerbetruges oder Verun­treuung von Quellensteuern angefochten werden.

5 Einem Beschuldigten, der, ohne in der Schweiz einen Vertreter oder ein Zustel­lungs­domizil zu haben, unbekannten Aufenthalts ist oder im Ausland Wohnsitz oder Aufent­halt hat, muss der Bericht nicht eröffnet werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 II 427 (2C_505/2017)Direkte Bundessteuer/Kantons- und Gemeindesteuern; Verfahrens- und Materiellrechtliches in Zusammenhang mit Aufrechnungen beim steuerbaren Einkommen. I. PROZESSUALES ASU-Untersuchungsverfahren gemäss Art. 190 ff. DBG und Art. 19-50 VStrR: Merkmale und Ablauf (E. 2.1 und 2.2); unvermeidliche, mit Art. 6 EMRK vereinbare Vermischung zwischen dem Straf- und dem Veranlagungsverfahren (E. 2.3). Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV): Akteneinsicht; Konfrontationseinvernahme; Fragen an Belastungszeugen; Beweisabnahme (E. 3). II. DIREKTE BUNDESSTEUER Geldwerte Leistung: Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (E. 5); aufgerechnetes steuerbares Einkommen in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG aufgrund des bloss treuhänderischen Erwerbs einer nur beschränkt werthaltigen Beteiligung (E. 6.1 und 6.2); vermeintliche Zinsen auf einem fiktiven Darlehen als geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand (E. 6.3); keine Verrechnung mit einer behaupteten verdeckten Kapitaleinlage (E. 6.4); Ausmass des Abschreibungsbedarfs auf einem tatsächlich gewährten, aber nur teilweise werthaltigen Darlehen (E. 6.5). Realisationszeitpunkt von steuerbarem Einkommen gemäss der sog. Soll-Methode (E. 7). Als Einkommen steuerbarer Vermögenszufluss oder Darlehensrückzahlung? Beweislastverteilung (E. 8.2 und 8.3); Einkommensaufrechnung, wenn der steuermindernd geltend gemachten Rückerstattung von Drittkapital eine Fremdfinanzierung zugrunde liegen soll, die als unwahrscheinlich einzustufen ist und sich nach einer Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht belegen lässt (E. 8.4). III. KANTONS- UND GEMEINDESTEUERN Durch das kantonale Recht vorgesehene Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist von 10 auf 15 Jahre: zulässige sog. uneigentliche Rückwirkung (E. 9.2.1); keine Einzelfallgesetzgebung (E. 9.2.2). Beschwerde; Beschwerdeführer; Steuer; Franken; Darlehen; Verfahren; Veranlagung; Verwaltung; Akten; Leistung; Beweis; Verfahren; Verwaltungsgericht; Veranlagungs; Rechtlich; Recht; Veranlagungsverfahren; Urteil; Steuerverwaltung; Darlehens; Einkommen; Sachverhalt; Kanton; Geldwerte; Aktien; Rechtliche; Aufrechnung; Holding; Anstalt
119 Ib 12Art. 139 Abs. 2 BdBSt; Besondere Steuerkontrollorgane; Rechtliches Gehör im Untersuchungsverfahren. 1. Voraussetzungen, Zweck und Inhalt der Untersuchung (E. 2). 2. Umfang des Anspruches auf rechtliches Gehör im Untersuchungsverfahren der Besonderen Steuerkontrollorgane (E. 3 und 4). a) Der Umfang des sich aus Art. 4 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK ergebenden Anspruches des Beschuldigten auf Bekanntgabe der Anschuldigung bestimmt sich nach dem jeweiligen Stand der Untersuchung (E. 5). b) Weder aus Art. 4 BV noch aus Art. 6 EMRK ergibt sich ein Anspruch des Beschuldigten auf eine umfassende Akteneinsicht vor Abschluss der Untersuchung (E. 6). c) Die Akteneinsicht kann unter Berufung auf das Steuergeheimnis (Art. 71 BdBSt) verweigert werden (E. 7). Untersuchung; Beschwerde; Akten; Recht; Beschwerdeführer; Beschuldigten; Besko; Akteneinsicht; Verfahren; Gehör; Entscheid; BdBSt; Recht; Bundes; Anspruch; Steuerkontrollorgane; Eidg; Steuerverwaltung; Einvernahme; Steuerhinterziehung; Einsicht; Besonderen; Gewährung; Abschluss; Gehörs; Beweise; Beschuldigung; Bestimmungen; Gewährt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6255/2018ÖffentlichkeitsprinzipKanton; Steuer; Beschwerde; Bundes; Vorinstanz; Informationen; Geheim; Kantone; Beschwerdeführer; Dokument; Steuergeheimnis; Busse; Öffentlichkeit; Verfahren; Steuern; Bussen; Dokumente; Person; Verfahren; Amtliche; Öffentlichkeitsprinzip; Bundessteuer; Zugang; Recht; Bekanntgabe; Einsicht; Geheim; Kantonen; Aufgr
A-592/2016VerrechnungssteuerBeschwerde; Schwerdeführerin; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Darlehen; Darlehens; Steuer; Recht; Leistung; Urteil; Recht; Konto; Bundes; Beweis; Stellung; Stellungnahme; Vorinstanz; Überweisung; Verrechnungssteuer; Einvernahme; Akten; Geldwerte; Gesellschaft; Verfahren; Betrag; BVGer; Erfolgte; Verfahren

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BV.2014.55Einsetzung eines amtlichen Verteidigers (Art. 33 VStrR).Beschwerde; Beschwerdeführer; Bundes; Verfahren; Recht; Amtliche; Verfahren; Verteidigung; Untersuchung; Verfahrens; Verwaltung; Beschwerdeentscheid; Akten; Bundesstrafgericht; Amtlichen; Verteidiger; Setze; Partei; Anspruch; Gericht; Steuerverwaltung; Eidgenössische; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; Vorliegen; Rechtsanwalt; Bundesgesetzes; Mehrwertsteuer; Bundesgericht
BV.2013.4Akteneinsicht (Art. 36 VStrR i.V.m. Art. 26 ff. VwVG).Beschwerde; Akten; Untersuchung; Verfahren; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Untersuchung; Verfahren; Akteneinsicht; Verfahrens; Entscheid; Bundesstrafgericht; Führten; Unterlagen; Bundesstrafgerichts; Recht; Beschwerdekammer; Erhoben; Erhobene; Bundesgesetz; Einsicht; Verfahrens; Geführten; Untersuchungsverfahren; Beschwerdeentscheid; Bundesgesetzes; Hinsicht; Unterlagen
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