Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005239 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
238 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (Anpassungen an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 779; BBl 2012 2869).
239 SR 173.110
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2011/244 | Urteil Prozesserklärungen sind nicht buchstabengetreu auszulegen, sondern es ist danach zu fragen, welcher Sinn ihnen vernünftigerweise beizumessen ist; die Auslegung erfolgt also unter Berücksichtigung von Treu und Glauben. Konkret hat die Vorinstanz die Eingabe der Pflichtigen zu Recht als Revisionsbegehren und nicht als Wiederherstellungsgesuch aufgefasst (Verwaltungsgericht, B 2011/237 und 244). | Beschwerde; Entscheid; Eingabe; Beschwerdeführer; Revision; Verwaltungsrekurskommission; K-N; Recht; Vorinstanz; Unterlagen; Frist; Steueramt; Eingaben; Verwaltungsgericht; Revisionsgesuch; Kantonale; Gallen; Revisionsverfahren; Begründung; Verfahren; Bundessteuer; Wiederherstellungsgesuch; Rechtsmittel; Gallen; Vernehmlassung; Nochmals; Wäre; Wird |
SG | B 2010/284 | Urteil Steuerrecht, Art. 199 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Voraussetzungen zur Nachsteuererhebung bejaht bei einem Pflichtigen, der höhere Zahlungen von seiner Arbeitgeberin erhielt als auf den Lohnbestätigungen aufgeführt worden war (Verwaltungsgericht, B 2010/284). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Steuer; Verwaltung; Selbständig; Beschwerdegegner; Recht; Arbeit; Veranlagung; Unselbständig; Selbständige; Beschwerdeführers; Entscheid; Verwaltungsgericht; Erwerbstätigkeit; Vater; Einkommen; Tatsache; Tatsachen; Steuern; Unselbständige; Steueramt; Spesen;Veranlagungen; Gallen; Verwaltungsrekurskommission; Angefochtene; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter; Leistungen |