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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 50 DBG vom 2023

Art. 50 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 50

Persönliche Zugehörigkeit

Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz befindet.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2015/37Entscheid Art. 71 und 72 StG (sGS 811.1), Art. 20 f. StHG (SR 642.14). Präzipuum. Eine Handelsunternehmung hat ihren Sitz im Kanton Schwyz und eine Zweigniederlassung bzw. Betriebsstätte im Kanton St. Gallen. Der von der Veranlagungsbehörde festgesetzte Vorausanteil von nur 5 Prozent ist angemessen, da die Betriebsstätte im Kanton St. Gallen in hohem Masse selbständig ist und dort auch zahlreiche wesentliche Leitungsfunktionen ausgeübt werden (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. September 2015, I/1-2015/37). Kanton; Rekurrentin; Verwaltung; Steuer; Unternehmen; Vorausanteil; Schwyz; Verwaltungsrats; Gewinn; Unternehmens; Sitzkanton; Gallen; Steuerbare; Vorinstanz; Kantonale; Betriebsstätte; Ausserrhoden; Präzipuum; Verwaltungsratspräsident; Bestimmen; Rekurs; Verkauf; Appenzell; Veranlagung; Rechnung; Statutarische; Zentrale; Satzbestimmend; Statutarischen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 II 78 (2C_708/2011)Art. 50, 51 Abs. 1 lit. b und Abs. 2, Art. 52 DBG; ausländische Betriebsstätte einer Unternehmung mit Sitz in der Schweiz. Grundsätzlich ist der Begriff der Betriebsstätte (Art. 51 Abs. 2 DBG) als solcher nicht unterschiedlich, je nachdem ob sich die Betriebsstätte im Inland oder im Ausland befindet (E. 2). Es dürfen jedoch etwas höhere Anforderungen an Betriebsstätten im Ausland gestellt werden als an solche in der Schweiz; in zweifelhaften Fällen sind Tätigkeiten im Ausland aufgrund der unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz tendenziell der Steuerpflicht in der Schweiz zu unterwerfen (E. 3.1). Im vorliegenden Fall hat die Unternehmung mit Sitz in der Schweiz beweismässig nicht genügend darlegen können, dass ihre angebliche Betriebsstätte auf den Cayman Islands eine relevante Geschäftstätigkeit entfaltet (E. 3.2). Betriebsstätte; Schweiz; Beschwerde; Cayman; Steuerpflicht; Islands; Betriebsstätten; Ausland; Bundes; Beschwerdegegnerin; Ausländische; Finanz; Geschäftstätigkeit; Person; Doppelbesteuerung; Unbeschränkt; Ausländischen; International; Zugehörigkeit; Kantonale; Besteuerung; Beschränkte; Regelung; Gewinn; Unternehmung; Schied; Steuerverwaltung; Schweizer; Urteil; Unbeschränkte
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