1 Die kantonale Steuerrekurskommission fordert die Veranlagungsbehörde zur Stellungnahme und zur Übermittlung der Veranlagungsakten auf. Sie gibt auch der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und der ESTV Gelegenheit zur Stellungnahme.
2 Wird die Beschwerde von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer oder von der ESTV eingereicht, so erhält der Steuerpflichtige Gelegenheit zur Stellungnahme.
3 Enthält die von einer Behörde eingereichte Stellungnahme zur Beschwerde des Steuerpflichtigen neue Tatsachen oder Gesichtspunkte, so erhält der Steuerpflichtige Gelegenheit, sich auch dazu zu äussern.
4 Im Beschwerdeverfahren hat die Steuerrekurskommission die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren.
5 Die Akteneinsicht des Steuerpflichtigen richtet sich nach Artikel 114.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | 7W 15 16 | Ausnahmen von der Steuerpflicht. Der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der Steuer verlangt, dass eine Steuerbefreiung ausgeschlossen ist, soweit eine unternehmerische, d.h. auf Gewinnerzielung – und nicht auf blosse Verwaltung des eigenen Vermögens – ausgerichtete Teilnahme der Kirchgemeinden am wirtschaftlichen Verkehr erfolgt (E. 2.6.5); Abgrenzung der Vermögensverwaltung zur Erwerbstätigkeit zufolge Überbauung von Bauland und Grundstückgeschäften (E. 2.6.6). | Steuer; Kirchgemeinde; Irchgemeinden; Kirchgemeinden; Kirchliche; Zweck; Kanton; Steuerbefreiung; Steuerpflicht; Befreit; Verwaltung; Zwecke; Luzern; Beschwerdeführerin; Recht; Steuerbefreit; Auslegung; Einsprache; Kirchlichen; Steuergesetz; Kapital; Gewinn; Steuern; Mittelbar; Rechtlich; Kirche; Einwohner; Gesetzliche; Zwecken; Wirtschaftlich |
LU | 7W 13 9 / 7W 13 10 | Überführung von landwirtschaftlichen Grundstücken in das Privatvermögen. Der steuerrechtliche Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks ist im Einklang mit dem bäuerlichen Bodenrecht zu konkretisieren (E. 1.3). Unterstehen landwirtschaftlich genutzte Grundstücke dem BGBB, sind sie ungeachtet ihrer Zonenzugehörigkeit als land- oder forstwirtschaftlich zu betrachten, so dass der Gewinn nur bis zur Höhe der Anlagekosten der Einkommenssteuer zugerechnet wird. Dies gilt auch für Grundstücke, die teilweise innerhalb einer Bauzone liegen, solange sie nicht in Nutzungszonen aufgeteilt sind und die Baureife fehlt (E. 1.3.3 und 1.4). Bedeutung des Feststellungsentscheids der Dienststelle lawa (E. 1.3.4). Vorliegend ist die Methode der buchmässigen Einzelbehandlung von Gebäuden und Boden massgeblich (E. 2). Bei der Ermittlung des Verkehrswerts ist die Fortführung der bisherigen Nutzung zu berücksichtigen (E. 3). | Grundstück; Steuer; Überführung; Gebäude; Abschreibung; Grundstücke; Geschäft; Verkehrswert; Abschreibungen; Landwirtschaftlich; Grundstücks; Landwirtschaftliche; Beschwerdeführer; Bewertung; Forst; Forstwirtschaftlich; Gebäuden; Forstwirtschaftliche; Steuerlich; Veräusserung; Privatvermögen; Landwirtschaftlichen; Rechnung; Bauzone; Dienststelle; Geschäftsvermögen; Liquidationsgewinn; Veranlagung; Zeitpunkt |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB.2015.00116 | Parteientschädigung bei Motivsubstitution. | Beschwerde; Partei; Parteien; Recht; Parteientschädigung; Pflichtigen; Steuerrekursgericht; Entscheid; Einsprache; Führenden; Rechtsgang; Gericht; Steueramt; Vorinstanz; D-Bank; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführenden; Juni; Sachbezogen; Beschwerdeschrift; Kantonale; Bundessteuer; Meuter; Obsiegenden; Gehör; Forderungsverzicht; Begründung; Einspracheentscheid; Materiell |
SG | - | Entscheid Steuerrecht, Art. 33 Abs. 1 lit. c StG beziehungsweise Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG. Aufrechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung beim Anteilsinhaber bzw. bei einer ihm nahestehenden Person als geldwerte Leistung. Umfang der geldwerten Leistung; Abschreibung, Finanzierungskosten, Verzinsung des eingesetzten Kapital plus einen Gewinnzuschlag von ca. 5-10 % (Verwaltungsgericht, B 2018/54 und 55; B 2018/56 und 70; B 2018/57 und 58). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_750/2019). | Beschwerde; Steuer; Beschwerdeführer; Flugzeug; Bundes; Leistung; Kanton; Entscheid; Einkommen; Steuern; Bundessteuer; Kantons; Geldwerte; Steuerbare; Beschwerdegegner; Verfahren; Gemeindesteuer; TYP; Gesellschaft; Veranlagung; Recht; Gemeindesteuern; Verwaltungsgericht; Geschäfts; Steueramt; Steuerbaren; Entscheide; Beschwerden; Gewinn; Flugzeuges |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
131 II 548 | Zulässigkeit der Kognitionsbeschränkung vor einer weiteren kantonalen Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 145 DBG. Eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für das Verfahren vor einer zweiten kantonalen Gerichtsinstanz ist mit Art. 142 Abs. 4 DBG vereinbar, gerade auch in Fällen von Ermessensveranlagungen (E. 2). | Beschwerde; Verfahren; Recht; Kognition; Kanton; Verwaltungsgericht; Noven; Instanz; Verfahrens; Beschwerdeverfahren; Vorinstanz; Bundesgericht; Kognitionsbeschränkung; System; Gerichtsinstanz; Bundessteuer; Kantone; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Beschwerdeführer; Urteil; Gerichtliche; Veranlagung; Steuern; Ermessens; Rechtsmittel; Instanzen; Beweismittel; Unterschiedliche; Unterlagen |
Autor | Kommentar | Jahr |
Richner, Frei, Kaufmann, Meuter | Handkommentar zum DBG | 2009 |
Richner, Frei, Kaufmann, Meuter | Handkommentar zum DBG | 2009 |