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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 221 DBG vom 2023

Art. 221 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 221

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 Es tritt mit dem Wegfall der Verfassungsgrundlage ausser Kraft.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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