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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 109 DBG vom 2023

Art. 109 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 109

Ausstand

1 Wer beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer Ver­fügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, ist ver­pflichtet, in Ausstand zu treten, wenn er:

a.
an der Sache ein persönliches Interesse hat;
b.210
mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden ist oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
bbis.211 mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seiten­­linie verwandt oder verschwägert ist;
c.
Vertreter einer Partei ist oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war;
d.
aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte.

2 Der Ausstandsgrund kann von allen am Verfahren Beteiligten angerufen werden.

3 Ist ein Ausstandsgrund streitig, so entscheidet für kantonale Beamte die vom kan­to­nalen Recht bestimmte Behörde, für Bundesbeamte das EFD, in beiden Fällen unter Vorbehalt der Beschwerde.

210 Fassung gemäss Anhang Ziff. 24 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

211 Eingefügt durch Anhang Ziff. 24 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 109 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU7W 18 68Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen unterbliebener Auseinandersetzung mit prozessualen Anträgen (E. 2). Missachtung der Ausstandspflicht, wenn ein Behördenmitglied vorab mitteilt, der Verfahrensausgang stehe unabhängig von einer beantragten Ein-spracheverhandlung fest (E. 3).Einsprache; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Verfahren; Steuerkommission; Steuern; Verwaltungs; Verfahrens; Veranlagung; Einspracheverhandlung; Entscheid; Dienststelle; Luzern; Person; Anspruch; Recht; Mitglied; Gehör; Einspracheverfahren; Personen; Einspracheentscheid; Partei; Kanton; Behörde; Sekretär; Mündlich; Rechtliches; Verhandlung; Steuerbehörde
LU7W 18 68Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen unterbliebener Auseinandersetzung mit prozessualen Anträgen (E. 2). Missachtung der Ausstandspflicht, wenn ein Behördenmitglied vorab mitteilt, der Verfahrensausgang stehe unabhängig von einer beantragten Ein-spracheverhandlung fest (E. 3).Einsprache; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Verfahren; Steuerkommission; Steuern; Entscheid; Veranlagung; Verfahrens; Einspracheverhandlung; Dienststelle; Luzern; Person; Anspruch; Mitglied; Einspracheverfahren; Gehör; Einspracheentscheid; Personen; Partei; Gemäss; Insbesondere; Gegeben; Kanton; Mündlich; Kapital; Behörde; Verhandlung; Gericht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 I 161 (2C_807/2014)Art. 9 BV; Vertrauensschutz; Zuständigkeit für die Erteilung von sog. "Rulings"; Bindungswirkung von "Rulings". Die ESTV hat keine Befugnis zur verbindlichen Feststellung bezüglich der steuerlichen Behandlung geplanter Sachverhalte im Sinne eines "Rulings". Damit sind grundsätzlich die kantonalen Veranlagungsbehörden - abgesehen von gewissen Ausnahmekonstellationen - allein zuständig zur Erteilung von "Rulings" und die genehmigten "Rulings" sind - bis zu einem allfälligen Widerruf - auch für die ESTV verbindlich (E. 3). Mit dem Widerruf des "Rulings" durch die kantonale Steuerverwaltung kann sich die Steuerpflichtige nicht mehr auf den Vertrauensschutz berufen (E. 4). Der Steuerpflichtigen ist zur Anpassung ihrer Strukturen eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren (E. 5). Steuer; Bundes; Beschwerde; Steuerverwaltung; Bundessteuer; Ruling; Veranlagung; Beschwerdegegner; Rulings; Beschwerdegegnerin; Vertrauen; Kantonale; Finanz; Urteil; Betriebsstätte; Islands; Cayman; Veranlagungs; Vertrauensschutz; Kanton; Steuerperiode; Schweiz; Bundesgericht; Eidgenössische; Vorinstanz; Zuständigkeit; Gewinn; Zuständig; Sachverhalt
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