1 Wer beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, ist verpflichtet, in Ausstand zu treten, wenn er:
2 Der Ausstandsgrund kann von allen am Verfahren Beteiligten angerufen werden.
3 Ist ein Ausstandsgrund streitig, so entscheidet für kantonale Beamte die vom kantonalen Recht bestimmte Behörde, für Bundesbeamte das EFD, in beiden Fällen unter Vorbehalt der Beschwerde.
210 Fassung gemäss Anhang Ziff. 24 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
211 Eingefügt durch Anhang Ziff. 24 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | 7W 18 68 | Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen unterbliebener Auseinandersetzung mit prozessualen Anträgen (E. 2). Missachtung der Ausstandspflicht, wenn ein Behördenmitglied vorab mitteilt, der Verfahrensausgang stehe unabhängig von einer beantragten Ein-spracheverhandlung fest (E. 3). | Einsprache; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Verfahren; Steuerkommission; Steuern; Verwaltungs; Verfahrens; Veranlagung; Einspracheverhandlung; Entscheid; Dienststelle; Luzern; Person; Anspruch; Recht; Mitglied; Gehör; Einspracheverfahren; Personen; Einspracheentscheid; Partei; Kanton; Behörde; Sekretär; Mündlich; Rechtliches; Verhandlung; Steuerbehörde |
LU | 7W 18 68 | Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen unterbliebener Auseinandersetzung mit prozessualen Anträgen (E. 2). Missachtung der Ausstandspflicht, wenn ein Behördenmitglied vorab mitteilt, der Verfahrensausgang stehe unabhängig von einer beantragten Ein-spracheverhandlung fest (E. 3). | Einsprache; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Verfahren; Steuerkommission; Steuern; Entscheid; Veranlagung; Verfahrens; Einspracheverhandlung; Dienststelle; Luzern; Person; Anspruch; Mitglied; Einspracheverfahren; Gehör; Einspracheentscheid; Personen; Partei; Gemäss; Insbesondere; Gegeben; Kanton; Mündlich; Kapital; Behörde; Verhandlung; Gericht |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 I 161 (2C_807/2014) | Art. 9 BV; Vertrauensschutz; Zuständigkeit für die Erteilung von sog. "Rulings"; Bindungswirkung von "Rulings". Die ESTV hat keine Befugnis zur verbindlichen Feststellung bezüglich der steuerlichen Behandlung geplanter Sachverhalte im Sinne eines "Rulings". Damit sind grundsätzlich die kantonalen Veranlagungsbehörden - abgesehen von gewissen Ausnahmekonstellationen - allein zuständig zur Erteilung von "Rulings" und die genehmigten "Rulings" sind - bis zu einem allfälligen Widerruf - auch für die ESTV verbindlich (E. 3). Mit dem Widerruf des "Rulings" durch die kantonale Steuerverwaltung kann sich die Steuerpflichtige nicht mehr auf den Vertrauensschutz berufen (E. 4). Der Steuerpflichtigen ist zur Anpassung ihrer Strukturen eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren (E. 5). | Steuer; Bundes; Beschwerde; Steuerverwaltung; Bundessteuer; Ruling; Veranlagung; Beschwerdegegner; Rulings; Beschwerdegegnerin; Vertrauen; Kantonale; Finanz; Urteil; Betriebsstätte; Islands; Cayman; Veranlagungs; Vertrauensschutz; Kanton; Steuerperiode; Schweiz; Bundesgericht; Eidgenössische; Vorinstanz; Zuständigkeit; Gewinn; Zuständig; Sachverhalt |