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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 80 DBG vom 2023

Art. 80 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 80

Bemessung des Reingewinns

1 Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.

1bis Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuerbare Reingewinn in Franken um­zurechnen. Massgebend ist der durch­schnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode.168

2 Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, ei­nen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, so werden die aus nicht ver­steuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.

168 Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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