1 Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen:
2 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen:
3 Zudem haben Kapitalgesellschaften und Genossenschaften das ihrer Veranlagung zur Gewinnsteuer dienende Eigenkapital am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht auszuweisen. Dieses besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Reserven aus Kapitaleinlagen nach Artikel 20 Absätze 3–7, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie aus jenem Teil des Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.223
221 SR 220
222 Fassung gemäss Ziff. I 2 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
223 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 2395 2413; BBl 2018 2527).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | SGSTA.2019.31 | Staats- und Bundessteuer 2014 | Aufrechnung; Rekurrent; Steuer; Einsprache; Aufrechnungen; Ermessen; Beschwerde; Rekurrenten; Konto; Buchhaltung; Nachgewiesen; Veranlagung; Rekurs; Firma; Selbständige; Vorinstanz; Ermessensveranlagung; Recht; Rechnung; Einspracheentscheid; Buchungen; Nachvollziehbar; Steuergericht; Erwerbseinkommen; Kasse; Willkürlich; Rechnungen; Begründung |
SO | SGSTA.2019.30 | Staats- und Bundessteuer 2016 | Rekurrent; Verlust; Beschwerde; Einnahme; Einnahmen; Verbucht; Verlusts; Schuld; Rekurs; Verlustschein; Recht; Einkünfte; Schuldschein; Journal; Steuergericht; Versteuert; Bundessteuer; Ausgaben; Richner; Bezahlt; Forderung; Versteuern; Beschwerdeführer; Einsprecher; Bezahlte; Definitive; Rekurrenten; Einsprache; Verfügung; Werden |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB.2016.00105 | Nichteintreten auf die Frage, ob die in diesem Verfahren rechtskräftig festgelegten Steuerperioden keine Auswirkungen auf die Verlustverrechnungsperioden haben, da dies erst dann zu entscheiden sein wird, wenn die Pflichtige den Verlustvortrag zum Abzug geltend macht (E. 3). | Steuer; Pflichtige; Steuerperiode; Beschwerde; Einschätzung; Bundessteuer; Veranlagung; Gemeindesteuern; Staats; Kalenderjahr; Ermessen; Geschäftsjahr; Steueramt; Steuerperioden; Verfahren; Eigenkapital; Abschluss; Pflichtigen; Reingewinn; Kantonale; Steuerbaren; Periode; Bilanz; Steuererklärung; Gesetzlich; Verfahrens; Entscheid; Aufforderung; Reinverlust; Hinweis |
SG | B 2014/84, B 2014/85 | Entscheid Steuerrecht, Ermittlung des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 169 und 170 StG, sGS 811.1, sowie Art. 125 und 126 DBG, SR 642.11). Der zur Mitwirkung verpflichtete Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen; ist er unselbständig erwerbstätig, muss er zusammen mit der Steuererklärung insbesondere den Lohnausweis einreichen. Eine sich auf die Einkommenszuflüsse während der Steuerperiode beziehende und vom Steuerpflichtigen selbst als fehlerhaft betrachtete Verfügung der Arbeitslosenkasse ist im konkreten Fall nicht geeignet, im Veranlagungsverfahren ein tieferes Einkommen zu beweisen (Verwaltungsgericht, B 2014/84 und 85). Entscheid vom 24. März 2016 | Beschwerde; Einkommen; Arbeit; Beschwerdegegner; Bundessteuer; Ehemann; Steuerbare; Kantons; Veranlagung; Entscheid; Recht; Gemeindesteuer; Lohnausweis; Einkommens; Beschwerdeführer; Gemeindesteuern; Vi-act; Ehemannes; Steuerbaren; Vorinstanz; Steuererklärung; Verwaltungsgericht; Veranlagungsbehörde; Höhe; Arbeitslosenkasse; Verbindung; Pflichtige; Beweis; Ingress; Amtlichen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 V 241 (9C_897/2013) | Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG; Art. 17 und 23 AHVV; Art. 18 Abs. 2 DBG; Beitragspflicht auf Mieterträgen von sich im Geschäftsvermögen befindenden Liegenschaften. Mieterträge aus Liegenschaften, die zum Geschäftsvermögen gehören, unterliegen kraft dieses Umstandes als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der AHV-Beitragspflicht, sofern bei Geschäftsaufgabe keine Überführung ins Privatvermögen stattfindet. Der Betroffene gilt in der Folge AHV-rechtlich als Selbstständigerwerbender, selbst wenn er die Geschäftstätigkeit nicht selber fortsetzt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.2). | Geschäft; Liegenschaft; Beschwerde; Rechtlich; Geschäftsvermögen; Beschwerdegegner; Steuer; Liegenschaften; Erwerb; Privatvermögen; Steuer; Bäcker; Selbstständig; Bäckerei; Beitragspflicht; Vermietung; Mieter; Selbstständige; Überführung; Steuerrechtlich; Gehören; Gelte; AHV-rechtlich; Recht; Vermiete; Erwerbstätigkeit; Einkommen; Ausgleichskasse; Erträge |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-272/2017 | Amtshilfe | Steuer; Informationen; Amtshilfe; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Person; Voraussichtlich; Besteuerung; Amtshilfeersuchen; Staat; Recht; DBA-SE; Ersuchende; Erheblich; Schweiz; Vorinstanz; Steuererklärung; Urteil; Ersuchenden; Schwedische; Übermittlung; Schweden; Relevant; Zweigniederlassung; Erheblichkeit; Bundesverwaltungsgericht |
A-6072/2013 | Verrechnungssteuer | Kapital; Kapitaleinlage; Verlust; Kapitaleinlagen; Verrechnung; Beschwerde; Gewinn; Verluste; Rückzahlung; Bundes; Kapitaleinlagereserve; Grund; Reserve; Reserven; Verrechnungs; Verrechnungssteuer; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Kapitaleinlagereserven; Verlusten; Steuerfrei; Handelsbilanz; Recht; Steuerrechtlich; Einlage; Gewinne; Gesellschaft; Bilanz; Verlustverrechnung |