1 Wird der Steuerbetrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, so wird gegen den Zahlungspflichtigen die Betreibung eingeleitet.
2 Hat der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder sind ihm gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt, so kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden.
3 Im Betreibungsverfahren haben die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen und -entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die gleiche Wirkung wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.
4 Eine Eingabe der Steuerforderung in öffentliche Inventare und auf Rechnungsrufe ist nicht erforderlich.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS190046 | Betreibung | Beschwerde; Betreibung; Beschwerdeführer; Forderung; Zahlung; Zahlungsbefehl; Betreibungs; Beschwerdegegnerin; Verfahren; Vorinstanz; Forderungsgr; Betreibungsamt; Sistierung; Beschwerdeführers; Gungen; SchKG; Bundesgericht; Erhoben; Ziffer; Entscheid; Urteil; Rechtsmittel; Zahlungsbefehls; Nachsteuern; Steueramt; Aufzuheben; Kanton; Bundessteuer |
ZH | PS190047 | Betreibung | Beschwerde; Betreibung; Beschwerdeführer; Betreibungs; Schwerdegegner; Beschwerdegegner; Verfahren; Betreibungsamt; Sistierung; Gungen; Vorinstanz; Zahlung; Schwerdeführers; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Erhoben; Urteil; Rechtsmittel; Entscheid; Kanton; Zahlungsbefehl; Steueramt; Abgewiesen; Partei; SchKG; Parteien; Verschiedene; Antrag |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | A 03 192 | § 95 StG; Art. 219 Abs. 4, 262 SchKG. Steuerforderung als Konkursforderung oder Masseschuld. Minimalsteuer. Steuern, bei denen der sie auslösende Sachverhalt bis zur Konkurseröffnung entstanden ist, sind Konkursforderungen. Ist der steuerauslösende Sachverhalt erst nach der Konkursöffnung entstanden, handelt es sich um eine Masseschuld. Durch die Konkurseröffnung wird kein neuer steuerrelevanter Sachverhalt geschaffen. Die Veranlagung einer Minimalsteuer nach Konkurseröffnung als Ersatzsteuer allein gestützt auf die Konkurseröffnung ist daher ausgeschlossen. | Steuer; Konkurs; Konkurseröffnung; Minimalsteuer; Steuern; Steuerperiode; Liquidation; Besteuerung; Unternehmen; Urteil; Ertrag; Masse; Steuerpflicht; Masseschuld; Gewöhnliche; Grundstück; Person; Gewinn; Konkursmasse; Massaverbindlichkeit; SchKG; Fähig; Konkursforderung; Gehören; Sachverhalt; Faktoren; Schuld; Kapitalsteuer; Wäre |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 III 313 (5A_791/2017) | Art. 580 ff. ZGB; öffentliches Inventar; einmalige Einsichts- und Äusserungsmöglichkeit im Verfahren auf Aufnahme des Inventars; Kognition der zuständigen Behörde. Art. 584 Abs. 1 ZGB sieht nach seinem Wortlaut im Verfahren auf Aufnahme eines öffentlichen Inventars nur eine einmalige Auflage des Inventars zur Einsichtnahme und Äusserung vor. Hiervon abzuweichen besteht mit Blick auf die (beschränkte) Funktion des öffentlichen Inventars und das Interesse der Gläubiger an der Vermeidung von Verzögerungen kein Anlass. Den Erben sind nachträgliche Änderungen aber anzuzeigen (E. 2.1, 2.3 und 2.4). Es ist nicht im Rahmen der Inventaraufnahme, sondern im Zivilprozess über Bestand und Inhalt der Aktiven und Passiven der Erbschaft zu befinden (E. 3). | Inventar; Erbschaft; Inventars; Beschwerde; Erben; Beschwerdeführer; Urteil; Passiven; Frist; Aktiven; Regierungsstatthalteramt; Obergericht; Forderung; Inventaraufnahme; Einsicht; Äusserung; Verschiedene; Verfahren; Zivilprozess; Annahme; Behörde; Entscheid; Notar; Nachtrag; Schulden; Forderungen; Bestimmungen; WISSMANN/VOGT/LEU; Äusserungsmöglichkeit; Erblasser |
Autor | Kommentar | Jahr |
Ferdinand Fessler | Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht | 2000 |