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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 165 DBG vom 2023

Art. 165 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 165

Zwangsvollstreckung

1 Wird der Steuerbetrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, so wird gegen den Zah­lungs­pflichtigen die Betreibung eingeleitet.

2 Hat der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder sind ihm gehö­rende Vermögenswerte mit Arrest belegt, so kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden.

3 Im Betreibungsverfahren haben die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen und -entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die gleiche Wir­kung wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.

4 Eine Eingabe der Steuerforderung in öffentliche Inventare und auf Rechnungsrufe ist nicht erforderlich.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 165 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS190046Betreibung Beschwerde; Betreibung; Beschwerdeführer; Forderung; Zahlung; Zahlungsbefehl; Betreibungs; Beschwerdegegnerin; Verfahren; Vorinstanz; Forderungsgr; Betreibungsamt; Sistierung; Beschwerdeführers; Gungen; SchKG; Bundesgericht; Erhoben; Ziffer; Entscheid; Urteil; Rechtsmittel; Zahlungsbefehls; Nachsteuern; Steueramt; Aufzuheben; Kanton; Bundessteuer
ZHPS190047Betreibung Beschwerde; Betreibung; Beschwerdeführer; Betreibungs; Schwerdegegner; Beschwerdegegner; Verfahren; Betreibungsamt; Sistierung; Gungen; Vorinstanz; Zahlung; Schwerdeführers; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Erhoben; Urteil; Rechtsmittel; Entscheid; Kanton; Zahlungsbefehl; Steueramt; Abgewiesen; Partei; SchKG; Parteien; Verschiedene; Antrag
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 03 192§ 95 StG; Art. 219 Abs. 4, 262 SchKG. Steuerforderung als Konkursforderung oder Masseschuld. Minimalsteuer. Steuern, bei denen der sie auslösende Sachverhalt bis zur Konkurseröffnung entstanden ist, sind Konkursforderungen. Ist der steuerauslösende Sachverhalt erst nach der Konkursöffnung entstanden, handelt es sich um eine Masseschuld. Durch die Konkurseröffnung wird kein neuer steuerrelevanter Sachverhalt geschaffen. Die Veranlagung einer Minimalsteuer nach Konkurseröffnung als Ersatzsteuer allein gestützt auf die Konkurseröffnung ist daher ausgeschlossen. Steuer; Konkurs; Konkurseröffnung; Minimalsteuer; Steuern; Steuerperiode; Liquidation; Besteuerung; Unternehmen; Urteil; Ertrag; Masse; Steuerpflicht; Masseschuld; Gewöhnliche; Grundstück; Person; Gewinn; Konkursmasse; Massaverbindlichkeit; SchKG; Fähig; Konkursforderung; Gehören; Sachverhalt; Faktoren; Schuld; Kapitalsteuer; Wäre
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 313 (5A_791/2017)Art. 580 ff. ZGB; öffentliches Inventar; einmalige Einsichts- und Äusserungsmöglichkeit im Verfahren auf Aufnahme des Inventars; Kognition der zuständigen Behörde. Art. 584 Abs. 1 ZGB sieht nach seinem Wortlaut im Verfahren auf Aufnahme eines öffentlichen Inventars nur eine einmalige Auflage des Inventars zur Einsichtnahme und Äusserung vor. Hiervon abzuweichen besteht mit Blick auf die (beschränkte) Funktion des öffentlichen Inventars und das Interesse der Gläubiger an der Vermeidung von Verzögerungen kein Anlass. Den Erben sind nachträgliche Änderungen aber anzuzeigen (E. 2.1, 2.3 und 2.4). Es ist nicht im Rahmen der Inventaraufnahme, sondern im Zivilprozess über Bestand und Inhalt der Aktiven und Passiven der Erbschaft zu befinden (E. 3). Inventar; Erbschaft; Inventars; Beschwerde; Erben; Beschwerdeführer; Urteil; Passiven; Frist; Aktiven; Regierungsstatthalteramt; Obergericht; Forderung; Inventaraufnahme; Einsicht; Äusserung; Verschiedene; Verfahren; Zivilprozess; Annahme; Behörde; Entscheid; Notar; Nachtrag; Schulden; Forderungen; Bestimmungen; WISSMANN/VOGT/LEU; Äusserungsmöglichkeit; Erblasser

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ferdinand Fessler Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht2000
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