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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 118 DBG vom 2023

Art. 118 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 118

219

219 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 16. Dez. 2016 über die Revision der Quellen­besteuerung des Erwerbseinkommens, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2018 1813; BBl 2015 657).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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