Art. 1 - Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es: |
Art. 2 - Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen [...] |
Art. 3 - 1 Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen [...] |
Art. 4 - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen [...] |
Art. 5 - Mutterschaft umfasst Schwangerschaft und Niederkunft sowie die nachfolgende Erholungszeit der [...] |
Art. 6 - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder [...] |
Art. 7 - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder [...] |
Art. 8 - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze [...] |
Art. 9 - Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche [...] |
Art. 10 - Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit [...] |
Art. 11 - Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt |
Art. 12 - 1 Selbstständigerwerbend ist, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für [...] |
Art. 13 - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des [...] |
Art. 13 - 1 Solange eine eingetragene Partnerschaft dauert, ist sie im [...] |
Art. 14 - Sachleistungen sind insbesondere die Heilbehandlung (Krankenpflege), die Hilfsmittel, die [...] |
Art. 15 - Geldleistungen sind insbesondere Taggelder, Renten, jährliche Ergänzungsleistungen, [...] |
Art. 16 - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person [...] |
Art. 17 - 1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines [...] |
Art. 18 - Für Sozialversicherungen mit Geldleistungen, die gesetzlich in Prozenten des versicherten [...] |
Art. 19 - 1 Die periodischen Geldleistungen werden in der Regel monatlich [...] |
Art. 20 - 1 Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer [...] |
Art. 21 - 1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei [...] |
Art. 22 - 1 Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung [...] |
Art. 23 - 1 Die berechtigte Person kann auf Versicherungsleistungen verzichten. Sie kann den [...] |
Art. 24 - 1 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach [...] |
Art. 25 - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in [...] |
Art. 26 - 1 Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind [...] |
Art. 27 - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen [...] |
Art. 28 - 1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der [...] |
Art. 29 - 1 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen [...] |
Art. 30 - Alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, haben versehentlich an [...] |
Art. 31 - 1 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen [...] |
Art. 32 - 1 Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, [...] |
Art. 33 - Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung [...] |
Art. 34 - Als Parteien gelten Personen, die aus der Sozialversicherung Rechte oder Pflichten ableiten, sowie [...] |
Art. 35 - 1 Der Versicherungsträger prüft seine Zuständigkeit von Amtes [...] |
Art. 36 - 1 Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder [...] |
Art. 37 - 1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit [...] |
Art. 38 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an [...] |
Art. 39 - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem [...] |
Art. 40 - 1 Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden |
Art. 41 - Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen [...] |
Art. 42 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor [...] |
Art. 43 - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen [...] |
Art. 43 - 1 Der Versicherungsträger kann eine versicherte Person verdeckt observieren und [...] |
Art. 43 - 1 Beabsichtigt der Versicherungsträger, eine Observation mit technischen [...] |
Art. 44 - Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines [...] |
Art. 45 - 1 Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die [...] |
Art. 46 - Für jedes Sozialversicherungsverfahren sind alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom [...] |
Art. 47 - 1 Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht [...] |
Art. 48 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil [...] |
Art. 49 - 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen [...] |
Art. 50 - 1 Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen können durch [...] |
Art. 51 - 1 Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Artikel 49 Absatz 1 [...] |
Art. 52 - 1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle [...] |
Art. 53 - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision [...] |
Art. 54 - 1 Verfügungen und Einspracheentscheide sind vollstreckbar, [...] |
Art. 55 - 1 In den Artikeln 27-54 oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte [...] |
Art. 56 - 1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache [...] |
Art. 57 - Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden [...] |
Art. 58 - 1 Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte [...] |
Art. 59 - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid [...] |
Art. 60 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des [...] |
Art. 61 - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 [...] |
Art. 62 - 1 Gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte kann nach Massgabe des [...] |
Art. 63 - 1 Die Koordinationsbestimmungen dieses Abschnitts beziehen sich auf Leistungen [...] |
Art. 64 - 1 Die Heilbehandlung wird, soweit die Leistungen gesetzlich vorgeschrieben sind, [...] |
Art. 65 - Andere Sachleistungen, namentlich Hilfsmittel oder Eingliederungsmassnahmen, gehen nach den [...] |
Art. 66 - 1 Renten und Abfindungen verschiedener Sozialversicherungen werden unter Vorbehalt [...] |
Art. 67 - 1 Hält sich eine taggeld- oder rentenberechtigte Person zu Lasten der [...] |
Art. 68 - Taggelder werden unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ zu Renten anderer [...] |
Art. 69 - 1 Das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen darf nicht [...] |
Art. 70 - 1 Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, [...] |
Art. 71 - Der vorleistungspflichtige Versicherungsträger erbringt die Leistungen nach den für ihn geltenden [...] |
Art. 72 - 1 Gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, tritt der [...] |
Art. 73 - 1 Die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen gehen nur so weit [...] |
Art. 74 - 1 Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf den Versicherungsträger [...] |
Art. 75 - 1 Ein Rückgriffsrecht gegen den Ehegatten der versicherten Person, deren Verwandte [...] |
Art. 76 - 1 Der Bundesrat überwacht die Durchführung der Sozialversicherungen und erstattet [...] |
Art. 77 - Die Träger der Sozialversicherung haben den Aufsichtsbehörden alle Auskünfte zu erteilen, die [...] |
Art. 78 - 1 Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von [...] |
Art. 79 - 1 Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches1 sowie [...] |
Art. 80 - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane sind, soweit ihre Einkünfte und [...] |
Art. 81 - Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die [...] |
Art. 82 - 1 Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten [...] |
Art. 83 - 1 Die im Anhang aufgeführten Artikel werden aufgehoben oder [...] |
Art. 84 - 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum |