Art. 51 ATSG vom 2021
Art. 51 Formloses Verfahren
1 Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Artikel 49 Absatz 1 fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden.
2 Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen.
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | IV 2017/272 | Entscheid Art. 51 ATSG. Art. 74ter IVV. Art. 7 und 8 ATSG. Art. 28 IVG. Die Abweisung des Rentenbegehrens in der Form einer Mitteilung ist nicht rechtswirksam erfolgt. Der verbliebene Arbeitsfähigkeitsgrad steht noch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für den gesamten verfügungsrelevanten Zeitraum fest. Rückweisung zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Februar 2020, IV 2017/272). | Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführer; Arbeitsfähigkeit; Schwere; IV-act; Leichte; Körperlich; Fremdakten-act; Leistung; Klinik; Zumutbar; Rente; Arbeitsunfähigkeit; Asthma; Bericht; Unfall; Beschwerdegegnerin; Attestiert; Verfügung; Prof; Gutachten; Leichten; Untersuchung; Körperliche; Mittelschwere; Festgehalten; Einschränkung; Akten; Gesundheit |
SG | IV 2017/364 | Entscheid Art. 36 ATSG. Art. 45, 49 und 51 ATSG. Art 58 IVG. Art. 74ter f. IVV. Ausstand einer Person im Verwaltungsverfahren. Qualifikation eines Schreibens als Verfügung. Rechtsgrundlage einer Vergütung des Erwerbsausfalls für eine Person, welche die versicherte Person zu den Terminen der medizinischen Untersuchungen begleitet hat (obiter dictum). Aufhebung von zwei Verfügungen und Rückweisung der Sachen zur Neuverfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Dezember 2019, IV 2017/364). | Beschwerde; Verfügung; Entscheid; Beschwerdeführerin; Recht; Ausstand; Beschwerdegegnerin; Ausstands; Untersuchung; Begleitung; Verfahren; Person; IV-act; IV-Stelle; Ehemann; Erwerbsausfall; Vergütung; Untersuchungen; Sachbearbeiterin; Verfahrens; Invalidenrente; Anspruch; Verwaltung; Einstellung; Leistung; Ausstandsgr; Kieser; Akten |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 V 354 | Art. 19 Abs. 1 UVG; Fallabschluss; Streitgegenstand. Die Einstellung der vorübergehenden Leistungen und der Fallabschluss mit Prüfung der Rentenfrage hängen derart eng zusammen, dass von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen ist. Für die abweichende Praxis des kantonalen Gerichts, wonach bezüglich Einstellung der Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen einerseits und der Rentenfrage andererseits von zwei unterschiedlichen Streitgegenständen auszugehen sei, besteht mit Blick auf das von Art. 19 Abs. 1 UVG vorgegebene Zusammenfallen der Einstellung von vorübergehenden Leistungen und der Prüfung - und gegebenenfalls Festlegung - der Rente kein Spielraum (E. 4.2). | Einstellung; Leistung; Ergehen; Rente; Leistungen; Streit; Vorübergehenden; Verfügung; Taggeld; Einsprache; Streitgegenstand; Recht; Heilbehandlung; Beschwerde; Heilbehandlungsleistungen; Prüfung; Vorinstanzlichen; Entscheid; Fallabschluss; Rentenfrage; Anspruch; Gericht; Erlass; Rentenanspruch; Urteil; Praxis; Auszugehen; Dispositiv-Ziffer; Angefochten; Integritätsentschädigung |
138 V 140 (8C_377/2011) | Art. 21 Abs. 5 ATSG; Art. 16 UVG. Die Rechtsprechung gemäss BGE 133 V 1 E. 4.2.4.2, wonach Rentenleistungen bei Untersuchungshaft erst nach einer gewissen Dauer (bis zu drei Monate) derselben sistiert werden dürfen, gilt bei Taggeldleistungen der Unfallversicherung nicht (E. 4 und 5). | Taggeldleistungen; Leistung; Rente; Untersuchungshaft; Validen; Renten; Person; Beschwerde; Unfallversicherung; Leistungen; Sistierung; Sozialversicherung; Praktikabilität; Rechtlich; Freiheitsentzug; Invalidenversicherung; Auszahlung; Inhaftierung; Basler; Empfehlung; KIESER; Taggelder; Rentenleistungen; Einstellung; Rechtsprechung; Erwerbstätigkeit; KIESER; Revision; Erwerbsersatzcharakter |