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BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 7 ATSG vom 2021

Art. 7 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 71Erwerbsunfähigkeit

1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.

2 Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.2


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
2 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 7 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG090055ForderungUnfall; Bericht; Beschwerde; Kläg; Schmerz; Beschwerden; Beweis; Klägers; Gutachten; Fähig; Gutachter; Arbeit; Untersuchung; Klagt; Recht; Prof; Observation; Normal; Teilung; Partei; Normale; Medizinisch; Fahrzeug; Schmerzen; Schaden
ZHLA120024ForderungHigkeit; Vorinstanz; Unfähigkeit; Beweis; Erwerbsunfähigkeit; Unfall; Beruf; Lohnfortzahlung; Klagt; Berufung; Lebenslang; Klägers; Beklagten; Lebenslange; Beweis; Arbeitsvertrag; Verfahren; Ziffer; Medizinische; Recht; Verfahren; Arbeitsvertrages; Urteil; Invalidität; Edition; Angepasste
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2018/49Entscheid Art. 28 IVG. Realistische Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichen ersten Arbeitsmarkt verneint wegen sehr einschränkender qualitativer Beeinträchtigungen und einer ausgeprägten arbeitsmarktlichen Desintegration. Anspruch auf eine ganze Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. April 2020, IV 2018/49). Beschwerde; IV-act; Arbeit; Beschwerdeführer; Tätigkeiten; Arbeitsfähigkeit; Beschwerdegegnerin; Arbeitsmarkt; Zumutbar; Eingliederung; Sicht; Gutachter; Rente; Beschwerdeführers; BEGAZ; IV-Stelle; Einschränkung; Ausgeglichen; Invalidität; Bundesgericht; Gesundheit; Beurteilung; Anspruch; Stellung; Partei; Gutachten; Berufliche; Körperlich; Bundesgerichts; Ausgeglichenen
SGIV 2015/77Entscheid Art. 28 IVG und Art. 7 ATSG. Rentenanspruch. Erwerbsunfähigkeit. Würdigung Gutachten. Der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit liegen ausschliesslich aus objektiver Sicht nicht überwindbare gesundheitliche Beeinträchtigungen zugrunde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. April 2017, IV 2015/77). IV-act; Beschwerde; Arbeit; Beschwerdeführer; Arbeitsfähigkeit; Rente; Arbeitsunfähigkeit; Verlaufs; Gutachter; Psychiatrisch; Beschwerdeführers; Psychiatrische; Medizinische; Verlaufsgutachten; Tätigkeiten; Medizinischen; Beschwerdegegnerin; Beurteilung; Somatische; Bescheinigt; Versicherungsgericht; Leiden; Chronische; ABI-Gutachter; Leidensangepasste; Entscheid; Bescheinigte; Partei; IV-Stelle; Klinik
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 V 49 (8C_280/2021)
Regeste
Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 6-8 ATSG (insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ); Art. 28 Abs. 1 IVG ; depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur und rentenbegründende Invalidität. Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Attestieren die psychiatrischen Fachpersonen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung ohne (allenfalls auf Nachfrage hin erfolgte) schlüssige Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizinisch-psychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen (E. 6.2.2).
Arbeit; Psychiatrisch; Psychiatrische; Beschwerde; Medizinisch; Psychische; Arbeitsunfähigkeit; Gericht; Störung; Psychiatrischen; Arbeitsfähigkeit; Psychischen; Depressive; Medizinisch-psychiatrische; Einschränkung; IV-Stelle; Rechtlich; Experte; Funktionelle; Mittelgradige; Befunde; Urteil; Medizinisch-psychiatrischen; Beschwerdeführerin; Recht; Schwere; Vorinstanz; Reduzierte; Gesundheitsschaden; Erhobene
146 V 129 (9C_529/2019) Art. 70 Abs. 2 ATSG ; Vorleistungspflicht; Gesetzeslücke. In Ergänzung von Art. 70 Abs. 2 ATSG ist die Invalidenversicherung vorleistungspflichtig für Hilfsmittel, deren Übernahme durch die Invaliden- oder Unfallversicherung umstritten (und durch die Krankenversicherung ausgeschlossen) ist (E. 5.6). Leistung; Unfall; Vorleistung; Invaliden; Unfallversicherung; Invalidenversicherung; Vorleistungspflicht; Hilfsmittel; Sozialversicherung; Leistungspflicht; IV-Stelle; Krankenversicherung; Umstritten; Aufzählung; Auslegung; Beschwerde; Verfügung; Recht; Anspruch; Übernahme; Urteil; Wortlaut; Verfahren; Vorleistungspflichtig; Leistungen; Gesetzgeber; Militärversicherung; Swica;
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