1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.1 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3 Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT160122 | Rechtsöffnung | Recht; Beschwerde; Rechtsöffnung; Rückerstattung; Sozialhilfe; Frist; Betreibung; Rechtskräftig; Vollstreckung; Betrag; Gesuchsgegnerin; Verfahren; Leistungen; Entscheid; Verwirkung; Verjährung; Schaden; Verfügung; Bundesgericht; Vorinstanz; Schuld; Rechtsprechung; Forderung; Urteil; Fünfjährige; Winterthur; Rückforderung; Verwaltung; Defini |
ZH | RT160007 | Rechtsöffnung | Recht; Gesuch; Beschwerde; Rechtsöffnung; Gesuchsgegner; Einsprache; Betreibung; Einspracheentscheid; Entscheid; Zustellung; Vorinstanz; Verfahren; Dietikon; Gesuchsgegners; Urteil; Rechtsöffnungstitel; Verfügung; Rückforderung; Rückerstattung; Einspracheentscheids; Zustellungsnachweis; Arbeitslosenversicherung; Erlass; Betreibungskosten; Definitive; Zweitinstanzliche; Gungen; Bundesgericht; Zahlungsbefehl |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2007.00337 | Sozialhilfe: Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe. | Beschwerde; Rente; Hilfe; Wirtschaftliche; Rückerstattung; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Höhe; Betrag; Recht; Bereicherung; Bezogen; März; Disp-Ziff; Zeitraum; Vorliege; Leistungen; Januar; Rechtmässig; Sozialhilfe; Verpflichtet; Bezogene; Wwwvgrzhch; Rentenleistung; Ausbezahlt; Rückerstattungsforderung; Versicherung; Bezirksrat; Erlass |
SG | IV 2017/176 | Entscheid Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG. Relative und absolute Verwirkungsfrist eines Rückforderungsanspruchs bei deliktischem Erwirken einer Rente. Dass strafrechtlich auf eine Ersatzforderung (wohl gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB) in einem geringeren Betrag (als jenem der sozialversicherungsrechtlichen Rückforderung) erkannt worden ist, vermag an der Tatsache des ungerechtfertigten sozialversicherungsrechtlichen Leistungsbezugs der gesamten Summe und an der grundsätzlichen entsprechenden verwaltungsrechtlichen Rückerstattungspflicht im gesamten Betrag nichts zu ändern. Eine Doppelzahlungspflicht muss allerdings ausgeschlossen werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2020, IV 2017/176). | Beschwerde; Recht; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Rente; Rückforderung; Rechtlich; Rechtliche; Leistung; Renten; Verfügung; Leistungen; Staat; Urteil; Vorsorglich; Rechts; Kantons; Rückerstattung; Verwirkung; Verzugszinsen; Gallen; Verwirkungsfrist; Staatsanwaltschaft; Observation; IV-Stelle; Rechtlichen; Ersatzforderung; Zahlung; Klage; Vorsorgliche |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 V 369 (9C_716/2020) | Regeste Art. 25 Abs. 1 ATSG und Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV ; Rückerstattungspflicht. Der Krankenversicherer ist für die Entgegennahme von Ergänzungsleistungen im Rahmen von Art. 21a ELG (Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung) als blosse Inkasso- resp. Zahlstelle zu qualifizieren. Folglich trifft ihn diesbezüglich keine Rückerstattungspflicht (E. 4.3.3). | Ausgleichskasse; Rückerstattung; Beschwerde; Visana; Pauschalbeträge; Resp; Erlass; Rückerstattungspflicht; Krankenversicherer; Urteil; Verwaltung; Recht; Leistung; Zahlung; Rückforderung; Kanton; Ergänzungsleistung; Vorsorge; Beschwerdeführer; Jährlichen; Verfügung; Bezahlt; Zahlstelle; Leistungen; Anspruch; Kantons; Ergänzungsleistungen; Sichtlich; Person; Verwaltungsgericht |
147 V 417 (9C_321/2020) | Regeste Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG ; Anwendbarkeit der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist. Die längere strafrechtliche Verjährungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG ist auf die Erben des straffälligen Empfängers der unrechtmässig bezogenen Leistungen anwendbar (E. 7). | Recht; Rechtlich; Rechtliche; Recht; Erben; Längere; Verjährung; Frist; Rechtlichen; Urteil; Rückerstattung; Beschwerde; Sozialversicherungs; Verjährungsfrist; Rechts; Leistung; Längeren; Zusatzleistungen; Unrechtmässig; Verwirkung; Person; Erblasser; Kantons; Einsprache; Empfänger; Begangen; Handlung; Bezog; Unrechtmässigen; Gesetzliche |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-4339/2018 | Rückforderung von Versicherungsleistungen und Erlass | Beschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Richt; Witwe; Recht; Verfügung; Witwen; Witwenrente; Rente; Leistung; Einsprache; Rückerstattung; Vertrauen; Geschieden; Serbien; Unrecht; Urteil; Versicherung; Akten; Rückforderung; Hinweis; Renten; Rechtsprechung; Frist; Frist; Anspruch; Geschiedene; Zeitpunkt |
C-2536/2020 | Rückforderung von Versicherungsleistungen und Erlass | Beschwerde; Beschwerdeführerin; SAK-act; Recht; Leistung; Vorinstanz; Rückforderung; Einsprache; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Verfügung; Urteil; Bundesgericht; Rente; Partei; Frist; Einspracheentscheid; Erhob; Bezog; Leistungen; Bezogen; Parteien; Unrecht; Waisenrente; Rückerstattung; Ausbildung; Bezogene; Schweizerische; Begründung; Prüfen |
Autor | Kommentar | Jahr |
Ueli Kieser | ATSG-Kommentar, 3. Auflage | 2015 |
Ueli Kieser | Kommentar, Aufl., Zürich | 2009 |