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BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 83 ATSG vom 2021

Art. 83 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 831Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2019

Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden gilt das bisherige Recht.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 83 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRS 2020 73FamilienzulagenFamilienzulage; Familienzulagen; Beschwerde; Unterhalt; Beschwerdeführer; Tochter; Beigeladene; Scheidung; Scheidungsurteil; Einsprache; Beigeladenen; Kanton; August; Beschwerdeführers; Zusätzlich; Gericht; Verpflichtet; Kinder; Drittauszahlung; Graubünden; Person; Urteil; Kantons; Bg-act; Kindes; Kinderzulagen; Seien
GRS 2019 143Versicherungsleistungen nach IVGBeschwerde; Führe; Beschwerdeführer; Tätigkeit; Anspruch; Beruflich; Berufliche; IV-Stelle; Umschulung; Verfügung; Gleich; November; IV-act; Arbeit; Einkommen; Stellte; Fähig; Massnahmen; Bisherige; Servicefachangestellter; Invalidität; Tätig; Entsprechend; Angestammte; Bisherigen; Berufsberatung; Beschwerdeführers; Bundesgerichts; Seiner
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