Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden gilt das bisherige Recht.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | S 2020 73 | Familienzulagen | Familienzulage; Familienzulagen; Beschwerde; Unterhalt; Beschwerdeführer; Tochter; Beigeladene; Scheidung; Scheidungsurteil; Einsprache; Beigeladenen; Worden; Kanton; August; Beschwerdeführers; Zusätzlich; Gericht; Verpflichtet; Kinder; Drittauszahlung; Graubünden; Person; Urteil; Kantons; Bg-act; Kindes; Kinderzulagen; Seien |
GR | S 2019 143 | Versicherungsleistungen nach IVG | Beschwerde; Führe; Beschwerdeführer; Tätigkeit; Anspruch; Beruflich; Berufliche; IV-Stelle; Umschulung; Verfügung; Gleich; November; IV-act; Arbeit; Einkommen; Stellte; Fähig; Massnahmen; Bisherige; Servicefachangestellter; Invalidität; Tätig; Entsprechend; Angestammte; Bisherigen; Berufsberatung; Beschwerdeführers; Bundesgerichts; Seiner |