BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
Art. 10 ATSG vom 2021
Art. 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen.
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Art. 10 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB110376 | Sachentziehung etc. und Widerruf | Schuldig; Beschuldigte; Kläger; Privat; Recht; Privatkläger; Beschuldigten; Wohnung; Vorinstanz; Anklage; Sachen; Privatklägers; Wiese; Hausrat; Urteil; Verfahren; Auftrag; Hausfriedensbruch; Recht; Staatsanwalt; Sachentziehung; Anklageschrift; Sachverhalt; Akten; Berufung; Staatsanwaltschaft; Täter; Rechts |
SG | UV 2015/22 | Entscheid Der Feuerwehrkommandant einer Milizfeuerwehr fällt bei vorliegender Konstellation unter die Ausnahmebestimmung von Art. 2 Abs. 1 lit. h UVV und untersteht damit nicht der obligatorischen Unfallversicherungsdeckung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. April 2017, UV 2015/22). | Arbeit; Feuerwehr; Gemeinde; Feuerwehrkommandant; Beschwerde; Unfall; Tätig; Tätigkeit; Versicherung; Suva-act; Zürich; Selbst; September; Obligatorisch; Eigene; Arbeitnehmer; Feuerwehrkommandanten; Beschwerdegegnerin; Nachfolgend; Erwerbstätigkeit; Unfallversicherung; öffentliche; Januar; Versichert; Entscheid; Abhängig; Obligatorische; Merkmale; Beschwerdeführerin |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | UV 2015/22 | Entscheid Der Feuerwehrkommandant einer Milizfeuerwehr fällt bei vorliegender Konstellation unter die Ausnahmebestimmung von Art. 2 Abs. 1 lit. h UVV und untersteht damit nicht der obligatorischen Unfallversicherungsdeckung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. April 2017, UV 2015/22). | Arbeit; Feuerwehr; Feuerwehrkommandant; Gemeinde; Beschwerde; Unfall; Versicherung; Suva-act; Obligatorisch; Beschwerdegegnerin; Feuerwehrkommandanten; Arbeitnehmer; Recht; Unfallversicherung; Erwerbstätigkeit; Abhängig; Obligatorische; Personen; Dienst; Wirtschaftlich; Interesse; Entscheid; Selbständiger; Merkmale; Erfüllt; Unselbständig; Beschwerdeführerin; Nichtberufsunfälle; Unselbständige; Über |
SG | UV 2015/44 | Entscheid Art. 1a Abs. 1 UVG: Verneinung eines Praktikumsverhältnisses Empfehlung zur Anwendung von UVG und UVV der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG vom 12. März 2007/Revision 28. Juni 2012 (Nr. 01/2007: Arbeitsversuche): Arbeitsversuch bei einem Arbeitgeber ohne AHV-Lohn; Bejahung der UVG- Deckung bei diesem Arbeitgeber (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. März 2017, UV 2015/44). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_302/2017. | Arbeit; Beschwerde; Beigeladene; Unfall; Beigeladenen; Beschwerdegegnerin; Arbeitnehmer; Praktikum; Versicherung; Sozialamt; Beschwerdeführerin; Suva-act; Vereinbarung; Arbeitgeber; Arbeitsversuch; Person; Einsprache; Recht; Ausbildung; Leistungspflicht; Unfallversicherung; Einspracheentscheid; Personen; Interesse; AArt; Beschäftigung; Obligatorisch; Sozialversicherung; Unfallzeitpunkt |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 V 418 | Art. 17 Abs. 2 ATSG; Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG; Anpassung von Heilbehandlungsleistungen. Heilbehandlungsleistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG gelten als Dauerleistungen. Ihre nachträgliche Aufhebung oder eine wesentliche Anpassung im Leistungsumfang setzt einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG voraus (E. 3-5). | Leistung; Heilbehandlung; Beschwerde; Behandlung; Urteil; Leistungen; Erwerbsfähigkeit; Pflege; Wesentliche; Sachverhalt; Anspruch; Rente; Gesundheit; Revision; Anpassung; Pflegeleistungen; Dauerleistungen; Sachverhalts; Gericht; Erhalt; Verfügung; Behandlungs; Gesundheitszustand; Leistungszusprache; Basler; Beschwerdeführer; Fallabschluss; Renten |
137 V 199 (8C_100/2011) | Art. 10, 16 f. und 19 Abs. 1 UVG; Heilbehandlung und Taggeld; Fallabschluss; Schleudertrauma. Bei der Beurteilung des Anspruchs auf Heilbehandlung und Taggeld nach dem UVG (und damit verbunden des Zeitpunktes des Fallabschlusses) kommt die Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 nicht zur Anwendung. Das gilt, trotz BGE 136 V 279, auch bei HWS-Distorsionstraumen (Schleudertraumen) ohne organisch objektiv ausgewiesene Funktionsausfälle (E. 2.2). | Taggeld; Beschwerde; Unfall; Anspruch; Heilbehandlung; Leistung; Helsana; Überwindbarkeit; Behandlung; Überwindbarkeitspraxis; Leistungen; Rente; Recht; Taggeldanspruch; Besserung; Urteil; Fallabschluss; Invalidenrente; Gesundheit; Schleudertrauma; Rechtsprechung; Schmerz; KIESER; Arbeit; Therapeutisch; Beschwerden; Bundesgericht; Namhafte; Medizinische; Entscheid |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-1945/2011 | Freiwillige Versicherung | Beschwerde; Einkommen; Cherung; Recht; Beschwerdeführer; Selbständig;Selbständige; Einsprache; Freiwillige; Selbständiger; Vorinstanz; Erzielt; Partei; Corporation; Unselbständig; Beiträge; Einspracheentscheid; Bundesverwaltungsgericht; Parteien; Steuer; Erwerbstätigkeit; Versicherung; Schweizer; Berechnung; Entscheid; Bundesgericht; Hinterlassenen; Gelte; Freiwilligen |
C-1997/2011 | Freiwillige Versicherung | Beschwerde; Einkommen; Selbständig; Beschwerdeführer; Recht; Beschwerdeführerin;Selbständige; Einsprache; Freiwillige; Erzielt; Selbständiger; Vorinstanz; Partei; Beiträge; Unselbständig; Bundesverwaltungsgericht; Einspracheentscheid; Corporation; Parteien; Bundesgericht; Versicherung; Berechnung; Erwerbstätigkeit; Steuer; Schweizer; Entscheid; Freiwilligen; Kapitalgewinn |