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BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 32 ATSG vom 2021

Art. 32 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 32 Amts- und Verwaltungshilfe

1 Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden geben den Organen der einzelnen Sozialversicherungen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für:

a.
die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen;
b.
die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge;
c.
die Festsetzung und den Bezug der Beiträge;
d.
den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.

2 Unter den gleichen Bedingungen leisten die Organe der einzelnen Sozialversicherungen einander Verwaltungshilfe.

3 Die Stellen nach Artikel 75a geben sich gegenseitig diejenigen Daten bekannt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 19991 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) sowie anderer internationaler Abkommen über die soziale Sicherheit notwendig sind.2


1 SR 0.142.112.681
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 32 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS210149Konkurseröffnung ohne vorgängige BetreibungKonkurs; Bigerin; Gläubigerin; Schuldner; Beschwerde; August; Konkurseröffnung; Kosten; Bekannt; Schuldners; Betreibung; Adresse; Konkursbegehren; OGerZH; Vorgängige; Verfahren; Parteien; Entscheid; Unbekannt; Aufenthaltsort; Vorinstanz; Konkursgericht; Schreiben; Auferlegt; Kantons; Konkursamt; Kammer; Urteil; Zürich
ZHPS200148Konkurseröffnung ohne vorgängige BetreibungBeschwerde; Konkurs; Beschwerdegegnerin; SchKG; Beschwerdeführer; Aufenthaltsort; Unbekannt; Entscheid; Wohne; Urteil; Gläubiger; Krankenversicherung; öffnung; Rechtsmittelfrist; Tatsache; Angefochtene; Aufenthaltsortes; Unbekannten; Einwohnerkontrolle; Konkursgericht; Dielsdorf; Zumutbare; Erstinstanzliche; Materielle; Forschungen; Vorinstanz; Bezirksgericht; Gemeinde; Konkurseröffnung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2017/21Entscheid Art. 43 Abs. 3 ATSG.Vorübergehende Einstellung der Auszahlung einer Ergänzungsleistung als Folge einer Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. August 2018, EL 2017/21). Beschwerde; EL-Bezügerin; EL-act; Ergänzungsleistung; Beschwerdeführerin; Mitwirkung; Unterlagen; EL-Durchführungsstelle; Mitwirkungspflicht; Leistung; Sachverhalt; Person; Einsprache; Einzureichen; Beschwerdegegnerin; Verfügung; AHV/IV-Zweigstelle; Sachverhaltsabklärung; Recht; Füllen; Überprüfung; Einspracheentscheid; Druck; Einzureichen; ELDurchführungsstelle; Können; Leistungsstop; Druckmittel; Formular; Periodische
SGEL 2004/34Entscheid Zweigübergreifende Verrechnung der laufenden Ergänzungsleistung mit den Krankenkassenprämien (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. April 2005, EL 2004/34). Beschwerde; Verrechnung; Krankenversicherung; Beschwerdegegnerin; Prämie; Sozialversicherungsträger; Ergänzungsleistung; Beschwerdeführer; Krankenkasse; Forderung; Laufend; Person; Krankenkassenprämien; Prämienverbilligung; Fordernde; Leistung; Anteils; Sozialversicherungsträgers; Drittauszahlung; Prämienforderung; Sozialversicherungsanstalt; Monatlich; Entstehende; Prämienforderungen; Zweigübergreifende; Beschwerdeführers; EL-Bezüger; Bezahlt; Ehefrau
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 V 521 (9C_369/2013)Art. 25 Abs. 2 erster Satz und Art. 31 Abs. 2 ATSG; Art. 321a Abs. 1 OR; Art. 20 Abs. 1 BPG; Art. 65 Abs. 2 AHVG; Art. 116 Abs. 1 in fine AHVV; Art. 7 Abs. 1 und 5 des Einführungsgesetzes des Kantons Bern vom 23. Juni 1993 zum AHVG (EG AHVG); Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der regierungsrätlichen Verordnung vom 4. November 1998 über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV); Art. 55 des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16. September 2004 (PG/BE); unterlassene Meldung der Wiederverheiratung eines Witwerrentenbezügers; Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen; Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist durch ausserdienstlich erfolgte Kenntnisnahme? Das bei einer AHV-Gemeindezweigstelle vorhandene, aber nicht an den Hauptsitz weitergeleitete Wissen um eine leistungsrelevante Zivilstandsänderung ist der Ausgleichskasse des Kantons Bern grundsätzlich zuzurechnen (E. 6). Dies gilt indes nicht, wenn Zweigstellenmitarbeiter nicht im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit, sondern auf privatem Wege von der neuerlichen Verehelichung eines Witwerrentenbezügers erfahren. Weder aus Art. 31 Abs. 2 ATSG (E. 7.1) noch aufgrund der aus dem Arbeitsverhältnis fliessenden allgemeinen Treuepflicht (E. 7.2) lässt sich für die Mitarbeiter eines Sozialversicherers die Verpflichtung ableiten, ausserdienstlich erlangtes Wissen in ihre behördliche Tätigkeit einzubringen.
Regeste b
Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 61 lit. f ATSG; Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; unentgeltliche Rechtspflege; Aussichtslosigkeit; Beurteilungszeitpunkt. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236), namentlich aufgrund der bis dann vorliegenden Akten (Urteil 1P.338/1999 vom 20. Juli 1999 E. 2b/aa in fine). Indizien, welche erst nach Einreichung des Gesuchs bekannt werden, aber darauf hinweisen, dass das Gesuch seinerzeit begründet (oder unbegründet) war, sind bei dessen Beurteilung mit zu berücksichtigen (Urteil 1P.424/1993 vom 6. September 1993 E. 3a; E. 9.1 und 9.2).
Beschwerde; Ausgleichskasse; Arbeit; Zweigstelle; Beschwerdeführer; Kanton; Gemeinde; Kantons; Privat; Zweigstellen; Rente; Witwer; Renten; Versicherung; Gemeindezweigstelle; Witwerrente; Person; Bundes; Leistung; Renten; Arbeitgeber; Beschwerdeführers; Private; Bezogene; Recht; Verwaltung; Mitarbeiter; Zweigstellenmitarbeiter; Wiederverheiratung
136 V 2 (8C_444/2009)Art. 32 ATSG; Verwaltungshilfe unter Sozialversicherungen. Ein Versicherungsträger hat auch während des Beschwerdeverfahrens Anspruch auf Einsicht in die im Einzelfall erforderlichen, bei einem anderen Versicherungsträger liegenden Akten (E. 2).
Beschwerde; Akten; Recht; Verwaltung; Verfahren; Versicherungsträger; Verwaltungs; Beschwerdeführerin; Gericht; IV-Akten; Verfügung; Beschwerdegegnerin; Vorinstanz; Unfallversicherung; IV-Stelle; Gesuch; Verwaltungshilfe; Kantonale; Beantragte; Festsetzung; Verfahrens; Akten; Ungerechtfertigte; Daten; Rasch; Beschwerdeinstanz; Sozialversicherungen; Beizug; Frage; Reichte

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3025/2017Staatshaftung (Bund)Armee; Beschwerde; Waffe; Bundes; Kreiskommando; Recht; Tauglich; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Rechtlich; Verfahren; Urteil; Staat; Schaden; AVPAA; Schweizer; Militärdienst; Partei; Unterlassung; Staats; Angehörige; Ausrüstung; Entlassung; Dienst; Zuständig; Verfügung; Verhalten; Liegenden; Vorliegen
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