Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LE120070 | Eheschutz (Besuchsrecht) | Gesuch; Gesuchsgegner; Besuch; Besuchsrecht; Gesuchsgegners; Tochter; Partei; Besuchsrechts; Berufung; Parteien; Begleitete; Verfahren; Unentgeltliche; Kindes; Gericht; Kinder; Vorinstanz; Aufsicht; Entwicklung; Rechtspflege; Vorfall; Gefährlich; Unbegleitet; Persönlichen; Fähig; Berufungsverfahren; Begleiteten |
SO | VSBES.2019.114 | Hilflosenentschädigung IV | Beschwerde; Abklärung; IV-Nr; Hilflos; Täglich; Lebensverrichtung; Hilflosenentschädigung; Beschwerdegegnerin; Anspruch; Hilfe; Lebensverrichtungen; Tägliche; Alltägliche; Eltern; Hilflosigkeit; Täglichen; Grades; Überwachung; Alltäglichen; Beschwerdeführerin; Schwere; Abklärungsfachfrau; Erheblich; Bericht; Urteil; Person; Regelmässig; Verfügung; Mutter |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | IV 2019/127 | Entscheid Art. 17 ATSG. Art. 42 und 42ter IVG. Art. 37 und 39 IVV. Revision einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige und Zusprache eines Intensivpflegezuschlags. Die Hilflosenentschädigung und der Intensivpflegezuschlag sind je eigenständige Leistungsarten. Eine Hilflosigkeit ist in allen alltäglichen Lebensverrichtungen ausgewiesen. Insbesondere stellt die Hilfe der Eltern beim Zubettgehen des Kindes eine indirekte Dritthilfe in der alltäglichen Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/ Abliegen dar. Zudem bedarf das Kind einer persönlichen Überwachung. Die Hilflosenentschädigung wurde zu Unrecht bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades belassen. Gutheissung der Beschwerde. In Bezug auf den Intensivpflegezuschlag besteht ein Anspruch auf eine mit zwei Stunden anzurechnende dauernde Überwachung. Der behinderungsbedingte von der persönlichen Überwachung unabhängige Mehraufwand für die Betreuung des Kindes steht nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. März 2020, IV 2019/127). | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Hilfe; Minute; Abklärung; Minuten; Überwachung; Täglich; Beschwerdegegnerin; Kinder; Tägliche; Mehraufwand; Benötige; Aufstehen; Lebensverrichtung; Alltägliche; Sitze; Betreuung; Essen; Sitzen; Behinderungsbedingt; Hilflosenentschädigung; Intensivpflege; Anspruch; Intensivpflegezuschlag; Täglichen; Fahre; IV-act; Behinderungsbedingte; Eltern |
SG | AHV-H 2019/1 | Entscheid Art. 43bis Abs. 1bis AHVG. Art. 66bis Abs. 3 AHVV. Hilflosenentschädigung der AHV bei einem Heimaufenthalt. Das Bewohnen einer Alterswohnung ist kein Heimaufenthalt im Sinne des Art. 43bis Abs. 1bis AHVG, selbst wenn die Vermieterin der Alterswohnung nebst den Alterswohnungen auch noch Heimplätze anbietet, für die sie vom Kanton als Heim anerkannt ist und für die sie über eine kantonale Betriebsbewilligung als Heim verfügt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Januar 2020, AHV-H 2019/1). | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Anspruch; Wohne; Hilflosenentschädigung; Einsprache; Alterswohnung; AK-act; Hilflosigkeit; Ehemann; Alltägliche; Lebensverrichtungen; Beschwerdegegnerin; Verfügung; Alltäglichen; Regelmässig; Sinne; Ausgleichskasse; Erhebliche; Wohnung; Kantonale; Angefochtene; Regelmässige; Alterswohnungen; Pflege; Kanton; Betriebsbewilligung; Entscheid; Sachverhalt; Dritthilfe |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 V 322 (9C_763/2019) | Regeste Art. 42 Abs. 1-3 IVG ; Art. 35 ter , Art. 37 Abs. 3 lit. e und Art. 38 IVV ; invalidenversicherungsrechtliche Heimdefinition im Zusammenhang mit lebenspraktischer Begleitung. Bei der Prüfung der Frage, ob einer Einrichtung Heimcharakter beizumessen ist, sind Umfang und Intensität der von der Institution erbrachten Betreuungsleistung angemessen miteinzubeziehen (E. 6.1). Mit der Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung soll der Eintritt von zu Hause lebenden Versicherten in stationäre Einrichtungen nach Möglichkeit verhindert oder wenigstens hinausgeschoben werden. Dieses Ziel würde geradezu torpediert, wenn kollektive Wohnformen mit einer effektiven Betreuungsleistung von weniger als 2 Stunden pro Woche bereits als Heime im Sinne der Invalidenversicherung zu qualifizieren wären und demnach den Bewohnern eine Entschädigung für lebenspraktische Begleitung schon aus diesem Grunde versagt bliebe (E. 6.2). Dem Wohnintegrationsangebot Begleitetes Wohnen (Bewo) der Stadt Zürich, bei dem der deutlich überwiegende Anteil des minimalen Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung anderweitig gedeckt werden muss, ist der Heimcharakter von vornherein abzusprechen (E. 7). | Begleitung; Betreuung; Lebenspraktische; Beschwerde; Person; Beschwerdegegner; Heime; Sinne; Wohnform; Stadt; Hilflosenentschädigung; Entschädigung; Wohnformen; Betreuungsleistung; Kollektive; Woche; Wohnung; Verbindung; Hilflosigkeit; IV-Stelle; Wohnen; Urteil; Heimcharakter; Lebenspraktischer; Verfügung; Wohnintegrationsangebot; Pflege; Erbracht; Anspruch; Begleitete |
140 V 82 (8C_751/2013) | Art. 52 ATSG; Art. 9 OR; Widerruf eines Einspracheverzichts. Der Widerruf einer (Einsprache-)Verzichtserklärung kann im Unfallversicherungsrecht in analoger Anwendung von Art. 9 OR auch per E-Mail erfolgen (E. 4.3). | Einsprache; Beschwerde; Verzicht; Mobiliar; Verzichtserklärung; Beschwerdeführerin; Urteil; E-Mail; Widerruf; Widerrufen; Versicherung; Recht; Verzichtet; Hinweis; Einspracheverzicht; Leistungsverzicht; Rechtzeitig; Kantonale; Versand; Schweizer; Gericht; Zutreffend; Verfügung; Erwogen; Entscheid; Erwägungen; Eingangsstempel; Privatrecht |