Für jedes Sozialversicherungsverfahren sind alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VSBES.2015.120 | Invalidenrente und berufliche Massnahmen | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Akten; Recht; Bericht; Beschwerdegegnerin; Persönlichkeit; Gutachten; Diagnose; Persönlichkeitsstörung; Arbeitsfähigkeit; Untersuchung; Emotional; Depressive; Verfügung; Versicherung; Hinweis; Solothurn; Medizinische; Unentgeltliche; Instabile; Leistung; IV-Nr; Festgehalten; Entscheid; Unterlage; Gericht |
SG | IV 2016/114 | Entscheid Art. 7 ATSG; Art. 28 IVG: Abstellen auf ein MEDAS-Gutachten, welches aufgrund einer remittierten depressiven Störung, psychologischer Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten und einer neurogenen Blasenentleerungsstörung und damit verbundener Inkontinenz eine Arbeitsfähigkeit von 75 % attestiert. Die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der 60-jährigen Beschwerdeführerin ist gegeben, und ein Tabellenlohnabzug von mehr als 15 % nicht gerechtfertigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. August 2017, IV 2016/114). | Arbeit; Beschwerde; IV-act; Führe; Beschwerdeführerin; Arbeitsfähigkeit; Gutachten; Schmerz; Leistung; Urologische; Urteil; Einschränkung; Arbeitsunfähigkeit; Bundesgericht; Beschwerdegegnerin; Tätigkeit; Gutachter; Verfügung; Diagnose; Aufgrund; Arbeitsmarkt; Psychiatrische; Möglich; Stelle; Restarbeitsfähigkeit; Januar; Spreche |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | IV 2016/114 | Entscheid Art. 7 ATSG; Art. 28 IVG: Abstellen auf ein MEDAS-Gutachten, welches aufgrund einer remittierten depressiven Störung, psychologischer Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten und einer neurogenen Blasenentleerungsstörung und damit verbundener Inkontinenz eine Arbeitsfähigkeit von 75 % attestiert. Die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der 60-jährigen Beschwerdeführerin ist gegeben, und ein Tabellenlohnabzug von mehr als 15 % nicht gerechtfertigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. August 2017, IV 2016/114). | Arbeit; Beschwerde; IV-act; Beschwerdeführerin; Arbeitsfähigkeit; Gutachten; Schmerz; Leistung; Urologische; Recht; Einschränkung; Urteil; MEDAS; Arbeitsunfähigkeit; Beschwerdegegnerin; Bundesgericht; Gutachter; Verfügung; Diagnose; Restarbeitsfähigkeit; Psychiatrische; Arbeitsmarkt; Akten; Entscheid; Sicht; MEDAS-Gutachten; Versicherungsgericht; Verfahren |
SG | IV 2015/49 | Entscheid Trotz nicht begonnener Behandlung mit anerkannten Therapien wird das Vorliegen des GgV 404 bestätigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Mai 2016, IV 2015/49). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2016. | Behandlung; Beschwerde; Geburt; Geburtsgebrechen; Beschwerdeführerin; Vollendung; Therapie; Lebensjahres; Stimulanzien; Invalidenversicherung; Mutter; Sinne; Geburtsgebrechens; Anerkennung; Behandelt; Medizinisch; IV-act; Gebrechen; Tochter; Diagnose; Beschwerdegegnerin; Diagnostiziert; Medizinische; Durchgeführt; Sachbearbeiterin; Wäre; IV-Stelle; Behandlungsbedürftigkeit; Gebrechens; Müsse |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-5768/2010 | Rente | Beschwerde; Rente; Leistung; Bundes; Sozialversicherung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Recht; Ehemann; Verwirkung; Zeitpunkt; Vorinstanz; Anmeldung; Einsprache; Invalidenversicherung; Anspruch; Verfügung; Altersrente; Bundesverwaltungsgericht; Altersleistungen; Gesuch; Fassung; Leistungen; Zahlung; Verordnung; Entscheid; Hinterlassenen; Verfahren; Ehemannes; Gelte |