Art. 24 ATSG vom 2021
Art. 24 Erlöschen des Anspruchs
1 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
2 Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend.
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | IV 2017/2 | Entscheid Art. 28, 29 und 48 Abs. 2 IVG in der Fassung bis 2007; altrechtlicher Rentenbeginn bei Anmeldung im Jahr 2007. Einbezug einer Suchtmittelabhängigkeit in die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. Würdigung medizinischer Berichte, darunter zweier Gutachten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. November 2019, IV 2017/2). Beim Bundesgericht angefochten. | IV-act; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Arbeit; Klinik; Arbeitsfähigkeit; Persönlichkeit; Persönlichkeitsstörung; Gutachten; Begutachtung; Gallen; Sucht; Arbeitsunfähigkeit; Psychiatrisch; Störung; Kantons; Psychiatrische; Beurteilung; Gesundheit; Spital; Kantonsspital; Abteilung; Schwere; Rente; Bericht; Worden; Verfügung; Trete; Neuropsychologisch; Abhängig |
SG | IV 2017/51 | Entscheid Art. 28, 29 und 48 IVG; Art. 28 IVG; Art. 6, 7, 8 und 61 ATSG; Art. 29bis und 88a IVV. Beginn des Rentenanspruchs. Intertemporales Recht. Eintritt der Invalidität bei instabilem Gesundheitszustand. Freie Beweiswürdigung und Folgen der Beweislosigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. August 2019, IV 2017/51). | Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführer; UV-act; IV-act; Rente; Arbeitsfähigkeit; Arbeitsunfähigkeit; Adaptiert; Gesundheit; Gesundheitszustand; Anspruch; Beschwerdegegnerin; Invalidität; Adaptierte; Recht; Leichte; Leistung; Verschlechterung; Berufliche; Rentenanspruch; Rechte; Verfügung; Partei; Gültig; Bericht; Invalidenrente; Rechten; Dreiviertelsrente |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 V 1 (8C_402/2019) | Frist für die Vollstreckungsverwirkung bei rechtskräftig festgesetzten Leistungen; Gesetzeslücke. Wo das massgebliche Einzelgesetz (hier das UVG für eine Rente der Unfallversicherung) keine Regelung enthält, gilt für die Vollstreckung rechtskräftig festgesetzter sozialversicherungsrechtlicher Forderungen auch nach Inkrafttreten des ATSG zweigübergreifend eine Frist von zehn Jahren gemäss BGE 127 V 209 (E. 8). | Rente; Vollstreckung; Renten; Frist; Rechtskräftig; Recht; Leistungen; Beschwerde; Festsetzung; Rentenbetreffnisse; Verwirkt; Vollstreckungsverwirkung; Fünfjährige; Verfügung; Zehnjährige; Festgesetzt; Gericht; Verwirkung; Einsprache; Zugesprochen; Gesprochene; Gesetzte; Einspracheentscheid; Forderung; Festsetzungs; Gelte; Forderung; Zahlte; Erwerbsunfähigkeit; Festgesetzte |
144 V 166 | Art. 34a Abs. 1 BVG; Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2; Überentschädigung. Für die Überentschädigungsberechnung nach Art. 34a Abs. 1 BVG ist zumindest bei einer Restarbeitsfähigkeit von lediglich 10 % grundsätzlich von deren Unverwertbarkeit auszugehen. Daher kann in der Regel kein entsprechendes hypothetisches Einkommen angerechnet werden (E. 4.3). | Fähig; Über; Arbeit; Vorsorge; Überentschädigung; Pensionskasse; Einkommen; Berufliche; Invalideneinkommen; Rente; Hypothetisches; Leistung; Restarbeitsfähigkeit; Jährlich; Vorinstanz; Überentschädigungsberechnung; Arbeitgeber; Beschwerde; Vorsorgeeinrichtung; Urteil; Auszugehen; Invalidenversicherung; Vorsorge; Erwerbseinkommen; Geltenden; Beruflichen; Zumutbare; Invalideneinkommens; Einkommens |