1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3 Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT160196 | Rechtsöffnung | Beschwerde; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Einsprache; Entscheid; Einspracheentscheid; Gesuch; Kasse; Kassenverfügung; Rechtsöffnungstitel; Gesuchsgegnerin; Verfahren; Verfügung; Betreibung; Beschwerdeverfahren; Unrichtig; Angefochtene; Urteil; Unterschrift; Bundesgericht; Zahlungsbefehl; Frist; Partei; Verfahrens; Unrichtige; Sachverhalt; Entscheid; Angefochtenen; Oberrichter |
ZH | PQ140079 | Vereinigung und Sistierung / Prozessentschädigung | Beschwerde; Entscheid; Mutter; Bezirk; Bezirksrat; Vater; Verfahren; Partei; Entschädigung; Unentgeltliche; Antrag; BR-act; Erwachsenenschutzbehörde; Kindes; Parteien; Bundes; Sorge; Sistierung; KESB-act; Hinwil; Angefochten; Gehör; Recht; Gesuch; Parteientschädigung; Angefochtene; Bezirksrates; Entschied; Beschwerdeverfahren |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | IV 2018/3 | Entscheid Art. 28 IVG, Art. 17 Abs 1 ATSG. Aufhebung Rentenanspruch. Die Voraussetzungen für eine revisionsweise Renteneinstellung sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt, wenn eine Aggravation nach der Rentenzusprache auftritt und der medizinische Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bescheinigen vermag (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. April 2020, IV 2018/3). | Beschwerde; IV-act; Rente; Beschwerdeführer; Psychiatrisch; Psychiatrische; Recht; Beschwerdegegnerin; IV-Stelle; Stellung; Arbeitsfähigkeit; Bundesgericht; Rentenzusprache; Zuverlässig; Abklärung; Medizinisch; Verfügung; Gesundheitszustand; Aggravation; Hinweis; Einschränkung; Medizinische; Sachverhalt; Diagnose; Urteil; Stellungnahme; Zuverlässige; Sicht; Bundesgerichts; Hinweise |
SG | IV 2017/391 | Entscheid Art. 53 Abs. 2 ATSG. Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Wiedererwägung einer formell rechtskräftig zugesprochenen Rente der Invalidenversicherung. Frage nach der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft oder in einem geschützten Rahmen bei einer Minderintelligenz (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. März 2020, IV 2017/391). | Beschwerde; Arbeit; Beschwerdeführer; IV-act; Arbeite; IV-Stelle; Beschwerdegegnerin; Fähig; Verfügung; Arbeitgeber; Durchschnittlich; Beschwerdeführers; Rente; Leistung; Erhalte; Sachverhalt; Unterdurchschnittlich; Recht; Ständig; Müsse; Recht; Franken; Sachbearbeiter; Ursprüngliche; Sinne; Gutachten; Arbeitsfähigkeit; Tätigkeiten |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 V 417 (9C_321/2020) | Regeste Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG ; Anwendbarkeit der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist. Die längere strafrechtliche Verjährungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG ist auf die Erben des straffälligen Empfängers der unrechtmässig bezogenen Leistungen anwendbar (E. 7). | Recht; Rechtlich; Rechtliche; Recht; Erben; Längere; Verjährung; Frist; Rechtlichen; Urteil; Rückerstattung; Beschwerde; Sozialversicherungs; Verjährungsfrist; Rechts; Leistung; Längeren; Zusatzleistungen; Unrechtmässig; Verwirkung; Person; Erblasser; Kantons; Einsprache; Empfänger; Begangen; Handlung; Bezog; Unrechtmässigen; Gesetzliche |
147 V 234 (9C_132/2020) | Regeste Art. 4 IVG ; Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV ; Art. 6-8, 17 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 2 ATSG ; Präxisänderung; Neuanmeldung. Die neue Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 215 bildet keinen hinreichenden Anlass, um vom Grundsatz der Nichtanpassung eines formell rechtskräftigen Verwaltungsentscheides an eine geänderte Rechtspraxis abzuweichen und auf die Neuanmeldung einzutreten (E. 6). | Recht; Praxis; Rechtsprechung; Beschwerde; Rechtskräftig; Neuanmeldung; Praxisänderung; Abhängigkeit; Urteil; Beschwerdeführer; IV-Stelle; Sucht; Geänderte; Bundesgericht; Beweisverfahren; Person; Grundsatz; Liegende; Verfügung; Hinweis; Abhängigkeitssyndrom; Verwaltung; Formell; Rechtskräftigen; Anpassung; Gunsten; Strukturierten; Liegenden; Fälle; Rechtspraxis |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-4339/2018 | Rückforderung von Versicherungsleistungen und Erlass | Beschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Richt; Witwe; Recht; Verfügung; Witwen; Witwenrente; Rente; Leistung; Einsprache; Rückerstattung; Vertrauen; Geschieden; Serbien; Unrecht; Urteil; Versicherung; Akten; Rückforderung; Hinweis; Renten; Rechtsprechung; Frist; Frist; Anspruch; Geschiedene; Zeitpunkt |
C-1393/2021 | Freiwillige Versicherung | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Standslos; Verfügung; Ausschluss; Einsprache; BVGer; Partei; Einspracheentscheid; Verfahren; Verfügt; Freiwilligen; AHV/IV; Angefochten; BVGer-act; Parteien; Einschreiben; Verfahrens; Schweizerische; Sind; Eintritt; Bundesgericht; Frist; Rechtskraft; Verfahrenskosten; Entscheids; Beilage |
Autor | Kommentar | Jahr |
Kieser | ATSG-Kommentar, 3. Aufl. | 2015 |
Ueli Kieser | ATSG-Kommentar | 2015 |