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BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 43 ATSG vom 2021

Art. 43 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 43 Abklärung

1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.

2 Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.

3 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 43 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE180252NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Staatsanwaltschaft; Recht; Verfügung; Arbeitgeber; Diebstahl; Aussage; Entscheid; Obergericht; Begründung; Gehör; Beschwerdeführers; Schuldig; Sachen; Unentgeltliche; Ehemaligen; Verletzung; Rechtsmittel; Äusserungen; Zürich-Sihl; Kasse; Empfang; Antrag; Schwerwiegende; Aussagen; Nachfolgend; Kassenverfügung
ZHSB170337mehrfachen BetrugSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Ehemann; Akten; Familie; Wirtschaftlich; Konten; Wirtschaftliche; Hilfe; Aktennotiz; Konto; Berufung; Urteil; Recht; Sozialhilfe; Kinder; Einkommen; Terthur; Sozialbehörde; Staatsanwaltschaft; Verteidigung; Selbstdeklaration; Liegenden; Aktennotizen; Gesuch; Winterthur; Vorliegen; Formular
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2017/329Entscheid Art. 7, 8 und 16 ATSG. Art. 28 IVG. Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens inklusive einer neuropsychologischen Untersuchung. Aufgrund eines im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichts haben sich neue Erkenntnisse ergeben. Der medizinische Sachverhalt ist nicht vollständig abgeklärt worden. Rückweisung zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 2020, IV 2017/329). Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; IV-act; Depressiv; Arbeitsfähigkeit; Untersuchung; Prof; Depressive; Diagnose; Gutachten; Neuropsychologisch; Beschwerdegegnerin; Neuropsychologische; Diagnosen; Störung; Narzisstische; Verminderte; Leistung; Abklärung; Kognitive; Valide; Worden; Gutachter; Depressiven; Gesundheit; IV-Stelle; Erschöpfung; Subjektiv
SGIV 2017/391Entscheid Art. 53 Abs. 2 ATSG. Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Wiedererwägung einer formell rechtskräftig zugesprochenen Rente der Invalidenversicherung. Frage nach der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft oder in einem geschützten Rahmen bei einer Minderintelligenz (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. März 2020, IV 2017/391). Beschwerde; Arbeit; Beschwerdeführer; IV-act; Arbeite; IV-Stelle; Beschwerdegegnerin; Fähig; Verfügung; Arbeitgeber; Durchschnittlich; Beschwerdeführers; Rente; Leistung; Erhalte; Sachverhalt; Unterdurchschnittlich; Recht; Ständig; Müsse; Recht; Franken; Sachbearbeiter; Ursprüngliche; Sinne; Gutachten; Arbeitsfähigkeit; Tätigkeiten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 V 28 (8C_81/2021)
Regeste
Art. 10 Abs. 3 UVG (in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung); Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV (in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung); Hilfe und Pflege zu Hause; Verhältnis des Beitrags des Versicherers an nichtmedizinische Hilfe zu Hause zur Hilflosenentschädigung gemäss Art. 26 UVG . Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung nach Art. 26 UVG und derjenige auf die beitragsweise Abgeltung der nichtmedizinischen Hilfe zu Hause gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV überschneiden sich teils und teils ergänzen sie sich (E. 6.4.2). Bei der Festlegung des Beitrags an nichtmedizinische Hilfe zu Hause gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV ist die Hilflosenentschädigung deshalb in die Anspruchsermittlung einzubeziehen. Vom gesamthaft zu erhebenden zeitlichen Bedarf an nichtmedizinischen Unterstützungsleistungen bzw. von der gestützt darauf zu ermittelnden Abgeltung ist die Hilflosenentschädigung in Abzug zu bringen. Ausgenommen davon ist eine Quote von 15 % für die alltägliche Lebensverrichtung "Fortbewegung ausserhalb des Hauses" und dessen naher Umgebung, die den bestimmungsgemässen Rahmen von Art. 18 UVV sprengt (E. 6.5.2).
Hilflosenentschädigung; Hilfe; Medizinisch; Medizinische; Pflege; Lebensverrichtung; Hause; Lebensverrichtungen; Nichtmedizinische; Abgeltung; Beitrags; Grundpflege; Täglich; Recht; Alltägliche; Beschwerde; Medizinischen; Person; Anspruch; Alltäglichen; Unfall; Urteil; Hinweis; Überwachung; Behandlung; Unterstützung; Gelte; Leistungen; Hauspflege; Beschwerdeführer
147 V 79 (9C_174/2020)
Regeste
Art. 72 bis IVV ; polydisziplinäre Verlaufsgutachten. Eine Gutachterstelle darf im Rahmen eines laufenden Abklärungsverfahrens ohne Zuhilfenahme des Zufallsprinzips mit dem polydisziplinären Verlaufsgutachten beauftragt werden, wenn die von ihr erstattete Erstexpertise auf einer zufallsbasierten Auftragserteilung beruht hat (E. 7.4.5).
Verlauf; Abklärung; Gutachten; Medizinische; Verlaufsgutachten; Gutachter; Zufallsprinzip; Polydisziplinäre; Beschwerde; Auftrag; Auslegung; Medizinischen; Erstgutachten; Gutachterstelle; Urteil; Polydisziplinären; Rente; Vergabe; Verwaltung; Verschiedene; Werden; Begutachtung; Verfahren; Rechtlich; Beschwerdeführer; Beurteilung; Sind; Invalidenversicherung; Wortlaut; Auftragsvergabe

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2816/2019RentenanspruchBeschwerde; Arbeit; Beschwerdeführer; IV-act; IV-act; Arbeitsfähigkeit; IV-Stelle; Berufliche; Beschwerdeführers; Kantonale; Medizinisch; Gutachten; Homeoffice; Beurteilung; Verfügung; Angestammte; Leistung; Stellung; Beruflichen; Medizinische; Gutachter; Vorinstanz; Stellungnahme; Bericht; Rente; Liegende; Ärztin; Medizinischen; Angestammten; Invalidität
C-3847/2020RentenanspruchBeschwerde; Beschwerdeführer; Fähigkeit; Arbeit; Medizinische; Medizinischen; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Schweiz; Verfügung; Urteil; Leistung; Rente; Nieren; BVGer; Bericht; Recht; RAD-Ärztin; Invalidität; Arbeitsfähigkeit; Befunde; Arbeitsunfähigkeit; Beurteilung; Rehabilitation; Sachverhalt; Diabetes; Akten; Attestiert; Beilage; Stellung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ueli KieserATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich2015
KIESERATSGKommentar, 3. Aufl.2015
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