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BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 38 ATSG vom 2021

Art. 38 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen

1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.

2 Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.

2bis Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.1

3 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.2

4 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:

a.
vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b.
vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c.3
vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 38 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS130130Beseitigung des Rechtsvorschlages, Zustellung im Zivilprozess, Zustellung im Bereich der SozialversicherungBeschwerde; Verfügung; Betreibung; Zustellung; Entscheid; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; SchKG; Verfahren; Rechtsvorschlag; Betreibungsamt; A-Post; Urteil; Aufsichtsbehörde; Rechtsmittel; Bestimmungen; Bundesgericht; Versandt; Zustellfiktion; Schrieben; Rechtsprechung; Indiz; Annahme; Schuldbetreibung; Dietikon; Adressat
SOVSBES.2019.63Unfallversicherung / TaggeldBeschwerde; Einsprache; Einspracheentscheid; Entscheid; Beschwerdeführer; Urteil; Brief; Bundesgericht; Versicherungsgericht; Schrieben; Postfach; Verfügung; Vertreter; Beschwerdegegnerin; Bundesgerichts; Beschwerdeführers; A-Post; Militärversicherung; Zustellung; Eröffnung; Empfänger; Schriftlich; Adressat; Datum; Einspracheentscheids; Parteien; Angefochtene; Präsident; Nichtig
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2017/97EntscheidBeschwerdeführerin zu tragen hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Beschwerde; Suva-act; Beschwerdeführerin; Unfall; Handgelenksbeschwerden; Über; Beschwerdegegnerin; Recht; Überlastung; Untersuchung; Beweis; Beurteilung; Wäre; Handgelenke; ärztlich; Wahrscheinlich; Stockentlastung; Status; ärztliche; Akten; Partei;Frist; Lesbar; Epicondylitis; Strukturelle; Versicherungsgericht; Poststempel; Einsprache; Originalkuvert
SGUV 2018/6Entscheid Art. 38 Abs. 1 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG: fristauslösende Zustellung des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin im Falle einer A-Post Plus- Sendung, adressiert an ein Mitglied einer Holdingfirma, welche stellvertretend für ihre Holdingmitglieder deren Briefgut entgegen nimmt und die Postverteilung durch einen Dritten vornehmen lässt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juni 2018,UV 2018/6).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_586/2018. Beschwerde; Schweiz; Generali; Zustellung; Schweizerischen; Sendung; Fortuna; Einsprache; Einspracheentscheid; Beschwerdeführerin; Rechtsvertreter; Empfänger; Postfach; Beschwerdegegnerin; Frist; A-Post;Transportbox; Interne; Folgend:; Samstag; Verfügung; Bundesgericht; Track; Trace" Stellungnahme; Zeitpunkt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 V 551 (9C_160/2016)Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; Art. 92, 93 und 100 BGG; Vertrauensschutzprinzip im Falle geänderter Rechtsprechung zum Fristbeginn bei Anfechtung von Kostenregelungen in einem Rückweisungsentscheid. Die bisherige - mit BGE 142 II 363 (Urteil 2C_309/2015 vom 24. Mai 2016) geänderte - bundesgerichtliche Praxis, wonach bei Kostenregelungen in Rückweisungsentscheiden erst die Rechtskraft (und nicht bereits die Eröffnung) der neuen Verfügung fristauslösend wirkt, wurde hauptsächlich in Fällen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts angewendet. Ein Nichteintreten auf die vor dem 24. Mai 2016 eingereichte Beschwerde der IV-Stelle infolge Fristversäumnisses verletzte trotz prinzipiell sofortiger Anwendbarkeit der bereinigten fristbestimmenden Leitlinien den Grundsatz des Vertrauensschutzes (E. 3 und 4).
Regeste b
Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; Art. 59 Abs. 3 IVG; Art. 72bis IVV; Beweiswert eines polydisziplinären Gutachtens. Die vorinstanzliche Betrachtungsweise, nach der bereits polydisziplinäre Gutachten, welche im Zeitraum nach Bekanntwerden von BGE 137 V 210 (Urteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011) aber vor dem 1. März 2012 (Inkrafttreten von Art. 72bis IVV sowie der einschlägigen Verwaltungsweisungen) in Auftrag gegeben worden waren, sämtliche Anforderungen des Grundsatzentscheids zu erfüllen hatten, erweist sich auf Grund des Appellcharakters gewisser neu vorgesehener Korrektive (wie die zufallsgeleitete Auftragsvergabe) als bundesrechtswidrig (E. 7).
Regeste c
Art. 106 und 107 Abs. 1 lit. e ZPO; § 77 Abs. 1 und § 80 des Gesetzes des Kantons Solothurn vom 15. November 1970 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen; § 1 Abs. 3 der Verordnung des solothurnischen Kantonsrates vom 22. September 1987 über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen; Verfahrens- und Parteikostenverlegung. Entfällt die Rückweisung der Angelegenheit an das kantonale Gericht zur Vornahme einer materiellen Beweiswürdigung, weil in der Sache auf entsprechende Rückweisung hin bereits eine zweite medizinische Expertise verfasst worden ist, gestützt auf welche das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren in der Folge abgeschlossen werden konnte, hat der Prozess bezogen auf die zu klärende Frage der vorinstanzlichen Verfahrens- und Parteikostenverlegung als gegenstandslos geworden zu gelten (E. 7.4). Die Verfahrens- und Parteikosten sind diesfalls in erster Linie nach Massgabe des mutmasslichen Prozessausgangs zu verlegen (E. 8).
Beschwerde; Recht; Urteil; Verfahren; Gutachten; Bundesgericht; IV-Stelle; Rückweisung; Verfügung; Entscheid; Partei; Verfahrens; Auftrag; Vorinstanz; Begutachtung; Gutachtens; Gericht; Rückweisungsentscheid; Medizinische; BEGAZ; Verfahren; Hinweis; MEDAS; Angefochten; Rechtsprechung; Beschwerdeführerin; Frist; Verwaltung; Abklärung
142 V 152 (8C_259/2015)Art. 52 Abs. 1 ATSG; Art. 10 ATSV; Einsprache per E-Mail. Eine per E-Mail erhobene Einsprache gegen eine Verfügung des Unfallversicherers ist mangels der gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV bei schriftlich erhobenen Einsprachen erforderlichen Unterschrift nicht zulässig (E. 2.4 und 4.6). Anspruch auf eine Nachfristansetzung besteht in einem solchen Fall nicht (E. 4.5 und 4.6). Eine Verbesserung des Formmangels kann innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist vorgenommen werden, worauf die versicherte Person gegebenenfalls aufmerksam zu machen ist (E. 4.6). Fallkonstellation, in welcher ein Hinweis auf den Formmangel trotz noch laufender Einsprachefrist unterbleiben konnte (E. 4.7). Einsprache; Beschwerde; E-Mail; Nachfrist; Unterschrift; Urteil; Eingabe; Beschwerdeführer; Frist; Erhoben; Mobiliar; Elektronische; Rechtsmittel; Original; Schriftlich; Begründung; Einsprachefrist; Erhobene; Postweg; Formelle; Rechtsprechung; Anforderungen; Verfügung; Gesetzliche; Formmangel; Hinweis; Behörde; Rechtsschrift; Person

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5312/2021Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Einsprache; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beweis; Recht; Einspracheentscheid; Schweiz; Frist; Bundesverwaltungsgericht; SAK-act; Partei; Vorinstanz; Einsprachefrist; Verfügung; Schweizerische; Akten; IV-act; Rechtsmittel; Kommentar; Verfahren; Parteien; Beweislast; ATSG-Kommentar; Frist; übergeben; Zuständig; Aufl; Sind; Rückerstattung; Zugestellt
C-4339/2018Rückforderung von Versicherungsleistungen und ErlassBeschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Richt; Witwe; Recht; Verfügung; Witwen; Witwenrente; Rente; Leistung; Einsprache; Rückerstattung; Vertrauen; Geschieden; Serbien; Unrecht; Urteil; Versicherung; Akten; Rückforderung; Hinweis; Renten; Rechtsprechung; Frist; Frist; Anspruch; Geschiedene; Zeitpunkt
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