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BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 77 ATSG vom 2021

Art. 77 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 77 Berichterstattung und Statistik

Die Träger der Sozialversicherung haben den Aufsichtsbehörden alle Auskünfte zu erteilen, die diese für die Überprüfung der Tätigkeit und für die Erstellung aussagekräftiger Statistiken benötigen. Sie haben jeweils Jahresberichte und Jahresrechnungen einzureichen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 V 343Art. 1 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung) in Verbindung mit Art. 6, 7, 8 Abs. 1, Art. 16 und 17 ATSG; Art. 4 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2 und Art. 41 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung): Begriffe der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität, der Einkommensvergleichsmethode und der Revision (der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen) in der Invalidenversicherung nach Massgabe des ATSG. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität, der Einkommensvergleichsmethode und der Revision (der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung (Erw. 2-3.6).
Invalidität; KIESER; Arbeit; ATSG-Recht; Invaliden; Rechtsprechung; Arbeitsunfähigkeit; Rente; Revision; Erwerbsunfähigkeit; Invaliditätsgrad; Hinweis; LOCHER; Grundriss; Invalidenversicherung; Zumutbare; Gesundheit; Hinweisen; Person; Invalidenrente; Gesuch; Sozialversicherungsrechts; Grundriss; Begriffe; Einzelgesetz; Erheblich; Enthaltene; Invaliditätsgrades
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