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BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 41 ATSG vom 2021

Art. 41 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 411Wiederherstellung der Frist

Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 41 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2018.256Wegpauschale (KVG)Beschwerde; Frist; Beschwerdeführerin; Einsprache; Beschwerdegegnerin; Urteil; Schrieben; Unterschrift; Unterzeichnet; Recht; Person; Schriftlich; Objektiv; Versicherungsgericht; Fristgerecht; Verfügung; Unterzeichnete; Vertretung; BGer-Urteil; Krankheitsschübe; Unterschrieben; Fristwiederherstellung; Bundesgericht; Hindernis; Präsident; Helsana; Objektiven; Handeln
SOVSBES.2012.251InvalidenrenteFrist; Beschwerde; Vertreter; Kostenvorschuss; Beschwerdeführer; Vertreterin; Beschwerdeführers; Kostenvorschusses; Zahlung; Bezahlung; Nichteintreten; Gesuch; Urteil; Bundesgericht; Versicherungsgericht; Verfahren; Fristwiederherstellung; Unverschuldet; Nichteintretens; Gericht; Vorschuss; Fristgerechte; Hindernis; Wiederherstellung; Erwägung; Rechtzeitig; Partei; Rechtsprechung; Irrtum; Abgehalten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2014/248Entscheid Art. 60 ATSG. Art. 7 Abs. 2 ATSG. Beginn der Beschwerdefrist. Interpretation des Begriffs der Überwindbarkeit im Zusammenhang mit einer mittelgradigen depressiven Störung. Auseinandersetzung mit dem vom Bundesgericht eingeführten Kriterium der „therapeutischen Beschwerde; Beschwerdeführerin; Depressiv; Depressive; Störung; Rente; Recht; Psychiatrisch; Psychiatrische; Behandlung; Verfügung; Depressiven; Beschwerdegegnerin; Gesundheit; Prozent; Mittelgradig; Störungen; Urteil; Stationär; IV-act; Müsse; Mittelgradige; Sachverständige; Gesundheitsbeeinträchtigung; Stationäre; Rechtsprechung; Psychiatrischen; Person
SGIV 2014/216Entscheid Art. 28 IVG. Rente. Bei einer dissoziativen Bewegungsstörung mit unvorhersehbaren, häufigen und bislang erfolglos behandelten Ohnmachtsanfällen ist nicht von einer realistischen Anstellungschance auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen. Die theoretisch mögliche Arbeitsfähigkeit während den anfallsfreien Zeiten ist damit nicht verwertbar, weshalb ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2017, IV 2014/216). Entscheid vom 20. Januar 2017 Beschwerde; Beschwerdeführerin; Arbeit; Behandlung; Rente; Dissoziative; Ausbildung; Beschwerdegegnerin; Psychiatrisch; Stationär; Stationäre; Anfälle; Psychiatrische; Gallen; Diagnose; Therapie; Anspruch; Bewegungs; Arbeitsfähigkeit; Bewegungsstörung; Bericht; Krankheit; Anfall; Therapeutisch; Gesundheitlich; Eingliederung; Zumutbar; Behandeln; Beruflich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 V 343Art. 1 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung) in Verbindung mit Art. 6, 7, 8 Abs. 1, Art. 16 und 17 ATSG; Art. 4 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2 und Art. 41 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung): Begriffe der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität, der Einkommensvergleichsmethode und der Revision (der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen) in der Invalidenversicherung nach Massgabe des ATSG. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität, der Einkommensvergleichsmethode und der Revision (der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung (Erw. 2-3.6).
Invalidität; KIESER; Arbeit; ATSG-Recht; Invaliden; Rechtsprechung; Arbeitsunfähigkeit; Rente; Revision; Erwerbsunfähigkeit; Invaliditätsgrad; Hinweis; LOCHER; Grundriss; Invalidenversicherung; Zumutbare; Gesundheit; Hinweisen; Person; Invalidenrente; Gesuch; Sozialversicherungsrechts; Grundriss; Begriffe; Einzelgesetz; Erheblich; Enthaltene; Invaliditätsgrades

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5564/2021Invalidenversicherung (Übriges)Beschwerde; Verfügung; Vorinstanz; Frist; Partei; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Recht; Beschwerdeführerin; BVGer-act; IVSTA; Ellung; Schweizerischen; Einschreiben; Angefochtene; Parteien; Verfahrenskosten; Behörde; Parteientschädigung; Bundesgericht; Invalidenversicherung; Schweizerischen; IVm; Handen; Eröffnung; Einzureichen; Verwiesen; Derrer; Konsularischen; Rechtsmittelbelehrung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
UeliKieser Kommentar zum ATSG, Zürich2003
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