1 Die periodischen Geldleistungen werden in der Regel monatlich ausbezahlt.
2 Taggelder und ähnliche Entschädigungen kommen in dem Ausmass dem Arbeitgeber zu, als er der versicherten Person trotz der Taggeldberechtigung Lohn zahlt.
3 Renten und Hilflosenentschädigungen werden stets für den ganzen Kalendermonat im Voraus ausbezahlt. Eine Leistung, die eine vorangehende ablöst, wird erst für den Folgemonat ausgerichtet.
4 Erscheint der Anspruch auf Leistungen nachgewiesen und verzögert sich deren Ausrichtung, so können Vorschusszahlungen ausgerichtet werden.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS170277 | Arrest (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Arrest; SchKG; Konto; Vorinstanz; Rente; Lebenshaltungskosten; Pfändbar; Nichtigkeit; Schuld; Zahlung; Ehefrau; Schuldner; Betreibung; Renten; Betreibungsamt; Beschwerdeführers; AHV-Rente; Arrestvollzug; Pfändung; Betrag; Aufsichtsbehörde; Zahlungen; Auflage; Müsse; Blatt; Unpfändbar; Vereinbarung |
SG | 26.04.2017 | Entscheid Art. 28 IVG und Art. 7 ATSG. Rentenanspruch. Erwerbsunfähigkeit. Würdigung Gutachten. Der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit liegen ausschliesslich aus objektiver Sicht nicht überwindbare gesundheitliche Beeinträchtigungen zugrunde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. April 2017, IV 2015/77). | IV-act; Beschwerde; Arbeit; Beschwerdeführer; Arbeitsfähigkeit; Kommen; Versicherte; Arbeitsunfähigkeit; Verlaufs; Januar; Gutachter; Psychiatrisch; Tätigkeit; Psychiatrische; Beschwerdeführers; Oktober; Verlaufsgutachten; Medizinische; September; Tätigkeiten; Führt; August; Beschwerdegegnerin; Medizinischen; Bescheinigt; Somatische; Bestehe; Beurteilung; Versicherungsgericht; Leidensangepasste |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | IV 2015/77 | Entscheid Art. 28 IVG und Art. 7 ATSG. Rentenanspruch. Erwerbsunfähigkeit. Würdigung Gutachten. Der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit liegen ausschliesslich aus objektiver Sicht nicht überwindbare gesundheitliche Beeinträchtigungen zugrunde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. April 2017, IV 2015/77). | IV-act; Beschwerde; Arbeit; Beschwerdeführer; Arbeitsfähigkeit; Rente; Arbeitsunfähigkeit; Verlaufs; Gutachter; Psychiatrisch; Beschwerdeführers; Psychiatrische; Medizinische; Verlaufsgutachten; Tätigkeiten; Medizinischen; Beschwerdegegnerin; Beurteilung; Somatische; Bescheinigt; Versicherungsgericht; Leiden; Chronische; ABI-Gutachter; Leidensangepasste; Entscheid; Bescheinigte; Partei; IV-Stelle; Klinik |
SG | IV 2018/80 | Entscheid Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Abstellen auf zeitlich limitierte Arbeitsunfähigkeitseinschätzung in MEDAS-Gutachten während Gewichtsreduktion bei u.a. metabolischem Syndrom und Niereninsuffizienz. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Februar 2020, IV 2018/80). | IV-act; Arbeit; Beschwerde; Arbeitsfähigkeit; Beschwerdeführerin; Medizinisch; Gutachter; Arbeitsunfähigkeit; Medizinische; Rente; Syndrom; IV-Stelle; Beschwerdegegnerin; Invalidität; Erwerbsunfähigkeit; PMEDA; Adipositas; Metabolische; Gutachten; Gewichtsreduktion; Adaptiert; Niereninsuffizienz; Medizinischen; Körperlich; Fremdakten; Invaliditätsgrad; Sicht; Diabetes; Zumutbar; Behandelnden |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 V 245 | Art. 19 Abs. 1 UVG; Art. 11 UVV; frühestmöglicher Rentenbeginn bei Rückfällen und Spätfolgen ohne Heilbehandlung. Erfolgt im Zeitpunkt der Rückfallmeldung - anders als im mit BGE 140 V 65 beurteilten Sachverhalt - keine Heilbehandlung, von deren Abschluss der Beginn des Rentenanspruches abhängig gemacht werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG), ist der Rentenbeginn frühestens auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung resp. der Rückfallmeldung festzulegen (E. 6.4). | Revision; Beschwerde; Arbeit; Rente; Rückfall; Beschwerdeführer; Unfall; Zeitpunkt; Prozessuale; Urteil; Fähigkeit; Verfügung; Vorinstanz; Tatsache; Rentenbeginn; Rückfallmeldung; Tatsachen; Beurteilung; Beweis; Verlauf; Medizinische; Erheblich; Spätfolgen; Abklärung; Verfahren; Gericht; Beschwerdeführers; Gesundheit; Heilbehandlung |
142 V 43 (9C_498/2015) | Art. 19 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 2 Abs. 1 lit. c ATSV; Art. 19 Abs. 2 EOG; Rz. 7009 der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft (WEO). Der Arbeitgeber, welcher der versicherten Person während der Dienstleistung Lohn ausrichtet, fungiert nicht als blosse Zahlstelle und kann somit zur Rückerstattung von zuviel ausbezahlter Erwerbsausfallentschädigung verpflichtet werden (E. 3.1). | Arbeitgeber; Beschwerde; Ausbezahlt; Leistung; Ausgleichskasse; Erwerbsausfallentschädigung; Beschwerdeführerin; Einsprache; Zahlstelle; Ausbezahlte; Anspruch; Entschädigung; Lohnzahlung; Beschwerdegegnerin; Recht; Pflichtet; Entscheid; Rückerstattung; Verpflichtet; Urteil; Rückforderung; KIESER; Dienstleistung; Rückerstattungspflichtig; Effektiv; Rechte; Person; Einspracheentscheid; Betrag |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-2838/2019 | Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Schweiz; Vorinstanz; Brasilianische; Erben; Erstattung; Erbschaft; Erblasser; Verfügung; Schweizer; Leistung; Rückforderung; Rückerstattung; Brasilianischen; Einsprache; Urteil; Frist; Brasilien; Schuld; Einspracheentscheid; Altersrente; Erblassers; Hinweis; Behörde; Witwe; Ausland; Verstorben |
C-3636/2016 | Rentenanspruch | Beschwerde; Porphyri; Porphyrie; Medizinische; Versicherungsträger; Vorinstanz; Recht; Rente; Serbische; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Epilepsie; Medizinischen; Serbischen; Abteilung; Formular; Intermittierende; RAD-Arzt; Neurologische; Patientin; Aufenthalt; Akten; Fähig; Unterlagen; Anmeldung; Stellungnahme; Rechtsvertreter; Urteil; Bericht; B-act |