1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
3 Artikel 83 Absatz 2 tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder mit seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.
Datum des Inkrafttretens:8 1. Januar 2003 Art. 83 Abs. 2: 1. März 2001