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BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 74 ATSG vom 2021

Art. 74 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 74 Gliederung der Ansprüche

1 Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf den Versicherungsträger über.

2 Leistungen gleicher Art sind namentlich:

a.
vom Versicherungsträger und von Dritten zu erbringende Vergütungen für Heilungs- und Eingliederungskosten;
b.
Taggeld und Ersatz für Arbeitsunfähigkeit;
c.1
Invalidenrenten beziehungsweise an deren Stelle ausgerichtete Altersrenten und Ersatz für Erwerbsunfähigkeit sowie Ersatz für Rentenschaden;
d.2
Leistungen für Hilflosigkeit, Assistenzbeitrag und Vergütungen für Pflegekosten sowie andere aus der Hilflosigkeit erwachsende Kosten;
e.
Integritätsentschädigung und Genugtuung;
f.
Hinterlassenenrenten und Ersatz für Versorgerschaden;
g.
Bestattungs- und Todesfallkosten;
h.3
Abklärungskosten und Kosten der Schadenermittlung.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 74 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2012/447Entscheid Art. 14 Abs. 1 IVG. Medizinische Massnahmen. Die Kostenübernahme von Kinderspitexleistungen orientiert sich am konkreten Bedarf. Eine zusätzliche quantitative Beschränkung des Leistungsumfangs entspricht nicht der gesetzlichen Konzeption. Die im IV-Rundschreiben Nr. 308 festgelegte abstrakte Höchstgrenze von 8 Stunden für Situationen, in denen während Medizinische; Massnahme; Beschwerde; Kosten; Kinder; Stunden; Massnahmen; Kinderspitex; Sprach; Medizinischen;Verfügung; Leistung; Beschwerdegegnerin; Stelle; Kostengutsprache; IV-Stelle; Sicherte; Beschwerdeführerin; Behandlung; Versicherte; Führt; Intensivpflege; Rundschreiben; Intensivpflegezuschlag; Abklärung; Geburt; Pflege

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2012/447Entscheid Art. 14 Abs. 1 IVG. Medizinische Massnahmen. Die Kostenübernahme von Kinderspitexleistungen orientiert sich am konkreten Bedarf. Eine zusätzliche quantitative Beschränkung des Leistungsumfangs entspricht nicht der gesetzlichen Konzeption. Die im IV-Rundschreiben Nr. 308 festgelegte abstrakte Höchstgrenze von 8 Stunden für Situationen, in denen während Medizinische; Massnahme; Beschwerde; Kinder; Massnahmen; Stunden; Kinderspitex;Medizinischen; Verfügung; Leistung; Beschwerdegegnerin; Kostengutsprache; IV-Stelle; Behandlung; Beschwerdeführerin; Woche; Intensivpflege; Intensivpflegezuschlag; Geburt; Rundschreiben; Abklärung; Pflege; Geburtsgebrechen; Leistungen; IV-Rundschreiben; Täglich; Hilflosenentschädigung; Beantragt
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