Art. 48 ATSG vom 2021
Art. 48 Massgeblichkeit geheimer Akten
Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr der Versicherungsträger von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | IV 2011/62 | Entscheid Art. 12 Abs. 1 IVG; Art. 14 Abs. 1 lit. b IVG. Die IV hat bei einem an POS/ AD(H)S erkrankten Kind neben den Kosten für die Psychotherapie auch die Kosten für das im Behandlungskomplex enthaltene Medikament Ritalin zu übernehmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2011, IV 2011/62). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2011 | Behandlung; Beschwerde; Ritalin; IV-act; Psychotherapie; Versicherte; Kosten; Medizinische; Beschwerdegegnerin; Massnahme; Leiden; Leidens; Versicherten; Januar; Massnahmen; Eingliederung; Führe; Leistung; Verfügung; Medizinischen; August; Versicherung; Medikament; Beschwerdeführer; Therapie; Rahmen; Könne |
SG | IV 2011/80 | Entscheid Art. 12 Abs. 1 IVG; Art. 14 Abs. 1 lit. b IVG. Die IV hat die einem an einer Zwangsstörung erkrankten Kind im Rahmen der Psychotherapie verschriebenen Medikamente (Risperdal und Zoloft) zu übernehmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2011, IV 2011/80). | Beschwerde; Behandlung; Kosten; Versicherte; Psychotherapie; IV-act; Medikamente; Beschwerdegegnerin; August; Medizinisch; Rahmen; Massnahme; Versicherten; Januar; Medizinische; Leiden; Medikamentöse; Massnahmen; Leidens; Leistung; Eingliederung; Beschwerdeführer; Therapie; Versicherung; Berufliche; Erwerbsfähigkeit; Richte; Krankenversicherung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | IV 2011/62 | Entscheid Art. 12 Abs. 1 IVG; Art. 14 Abs. 1 lit. b IVG. Die IV hat bei einem an POS/ AD(H)S erkrankten Kind neben den Kosten für die Psychotherapie auch die Kosten für das im Behandlungskomplex enthaltene Medikament Ritalin zu übernehmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2011, IV 2011/62). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2011 | Behandlung; Beschwerde; Ritalin; IV-act; Psychotherapie; Medizinische; Massnahme; Leiden; Beschwerdegegnerin; Leidens; Massnahmen; Eingliederung; Verfügung; Leistung; Medizinischen; Medikament; Versicherung; Beschwerdeführer; Therapie; Recht; Beschwerdeführerin; Trete; Anspruch; Beantragt; Krankenversicherung; Erwerbsfähigkeit; Behandelt; Medikamentös; Medikamentöse; Altersjahr |
SG | IV 2011/80 | Entscheid Art. 12 Abs. 1 IVG; Art. 14 Abs. 1 lit. b IVG. Die IV hat die einem an einer Zwangsstörung erkrankten Kind im Rahmen der Psychotherapie verschriebenen Medikamente (Risperdal und Zoloft) zu übernehmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2011, IV 2011/80). | Beschwerde; Behandlung; Psychotherapie; IV-act; Medikamente; Medizinisch; Beschwerdegegnerin; Massnahme; Leiden; Medizinische; Medikamentöse; Leidens; Massnahmen; Eingliederung; Leistung; Beschwerdeführer; Therapie; Versicherung; Erwerbsfähigkeit; Berufliche; Verfügung; Krankenversicherung; Beschwerdeführerin; Anspruch; Recht; IV-Stelle; Ausbildung; Berufs; Altersjahr |