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BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 48 ATSG vom 2021

Art. 48 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 48 Massgeblichkeit geheimer Akten

Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr der Versicherungsträger von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 48 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2011/62Entscheid Art. 12 Abs. 1 IVG; Art. 14 Abs. 1 lit. b IVG. Die IV hat bei einem an POS/ AD(H)S erkrankten Kind neben den Kosten für die Psychotherapie auch die Kosten für das im Behandlungskomplex enthaltene Medikament Ritalin zu übernehmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2011, IV 2011/62). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2011 Behandlung; Beschwerde; Ritalin; IV-act; Psychotherapie; Versicherte; Kosten; Medizinische; Beschwerdegegnerin; Massnahme; Leiden; Leidens; Versicherten; Januar; Massnahmen; Eingliederung; Führe; Leistung; Verfügung; Medizinischen; August; Versicherung; Medikament; Beschwerdeführer; Therapie; Rahmen; Könne
SGIV 2011/80Entscheid Art. 12 Abs. 1 IVG; Art. 14 Abs. 1 lit. b IVG. Die IV hat die einem an einer Zwangsstörung erkrankten Kind im Rahmen der Psychotherapie verschriebenen Medikamente (Risperdal und Zoloft) zu übernehmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2011, IV 2011/80). Beschwerde; Behandlung; Kosten; Versicherte; Psychotherapie; IV-act; Medikamente; Beschwerdegegnerin; August; Medizinisch; Rahmen; Massnahme; Versicherten; Januar; Medizinische; Leiden; Medikamentöse; Massnahmen; Leidens; Leistung; Eingliederung; Beschwerdeführer; Therapie; Versicherung; Berufliche; Erwerbsfähigkeit; Richte; Krankenversicherung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2011/62Entscheid Art. 12 Abs. 1 IVG; Art. 14 Abs. 1 lit. b IVG. Die IV hat bei einem an POS/ AD(H)S erkrankten Kind neben den Kosten für die Psychotherapie auch die Kosten für das im Behandlungskomplex enthaltene Medikament Ritalin zu übernehmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2011, IV 2011/62). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2011 Behandlung; Beschwerde; Ritalin; IV-act; Psychotherapie; Medizinische; Massnahme; Leiden; Beschwerdegegnerin; Leidens; Massnahmen; Eingliederung; Verfügung; Leistung; Medizinischen; Medikament; Versicherung; Beschwerdeführer; Therapie; Recht; Beschwerdeführerin; Trete; Anspruch; Beantragt; Krankenversicherung; Erwerbsfähigkeit; Behandelt; Medikamentös; Medikamentöse; Altersjahr
SGIV 2011/80Entscheid Art. 12 Abs. 1 IVG; Art. 14 Abs. 1 lit. b IVG. Die IV hat die einem an einer Zwangsstörung erkrankten Kind im Rahmen der Psychotherapie verschriebenen Medikamente (Risperdal und Zoloft) zu übernehmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2011, IV 2011/80). Beschwerde; Behandlung; Psychotherapie; IV-act; Medikamente; Medizinisch; Beschwerdegegnerin; Massnahme; Leiden; Medizinische; Medikamentöse; Leidens; Massnahmen; Eingliederung; Leistung; Beschwerdeführer; Therapie; Versicherung; Erwerbsfähigkeit; Berufliche; Verfügung; Krankenversicherung; Beschwerdeführerin; Anspruch; Recht; IV-Stelle; Ausbildung; Berufs; Altersjahr
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 V 312 (9C_176/2017)Art. 48 Abs. 2 IVG; Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG; verspätete Anmeldung; Nachzahlungsanspruch der vorleistenden Krankenkasse. Vom Wortlaut des Art. 48 Abs. 2 IVG ist mit Blick auf den Rechtssinn der Norm insoweit abzuweichen, als nicht nur die versicherte Person, sondern analog auch eine vorleistende Krankenkasse die Nachzahlung ihrer Leistungen verlangen kann, wenn der anspruchsbegründende Sachverhalt mehr als zwölf Monate seit der Geltendmachung des Anspruchs zurückliegt und die Kasse an der verspäteten Kenntnisnahme kein Verschulden trifft. Massgeblich für den Beginn der zwölfmonatigen Frist gemäss Art. 48 Abs. 2 lit. a IVG ist allein der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die betroffene Krankenkasse selber; das frühere Wissen des Versicherten bzw. seiner Eltern kann ihr nicht entgegengehalten werden (E. 5). Leistung; Krankenkasse; Invalidenversicherung; Nachzahlung; Person; Beschwerde; Vorleistung; Sachverhalt; Vorleistende; Beschwerdeführerin; Anspruchsbegründende; Frist; Anspruchsbegründenden; Sozialversicherung; SWICA; Urteil; Kenntnisnahme; Leistungen; Eltern; Nachzahlungsanspruch; Nachzahlungspflicht; Anspruch; Gericht; Anmeldung; Vorleistungspflicht; Bundesgesetzes; Hinweis; Krankenversicherung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-6055/2010Invalidenversicherung (IV)Beschwerde; Beschwerdeführer; IVSTA; IVSTA/; Vorinstanz; Recht; Verfügung; Schulter; Rechte; Facharzt; Beurteilung; Medizinische; Rechten; Sozialversicherung; Zustand; Versicherungsträger; Medizin; Verwaltung; Linke; Schweiz; Verfahren; Rente; Sachverhalt; Linken; Bericht; Arbeitsfähigkeit; Diagnose; Unfähig
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