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BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 16 ATSG vom 2021

Art. 16 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 16 Grad der Invalidität

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 16 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB160502Mehrfacher BetrugSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Fähig; Gutachten; Arbeit; Verteidigung; Beruf; Gutachter; Amtlich; Leistung; Verfahren; Rente; Berufung; Urteil; Amtliche; Verfahren; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beweis; Verfahrens; Prof; Gericht; Psychische; Psychiatrische; Beschwerde; Recht
ZHLB160024SchadenersatzBerufung; Berufungsklägerin; Schaden; Erwerbs; Leistung; Berufungsbeklagte; Leistungen; Herung; Erwerbsausfall; Vorinstanz; Recht; Haushalt; Beklagten; Haushalts; Berufungsbeklagten; Haushaltschaden; Anspruch; Erwerbsausfalls; Erwerbsausfallschaden; Tenvorrecht; Quotenvorrecht; Person; Schadens; Sozialversicherung; Haftung; IV-Leistungen; Sachlich
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2018/49Entscheid Art. 28 IVG. Realistische Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichen ersten Arbeitsmarkt verneint wegen sehr einschränkender qualitativer Beeinträchtigungen und einer ausgeprägten arbeitsmarktlichen Desintegration. Anspruch auf eine ganze Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. April 2020, IV 2018/49). Beschwerde; IV-act; Arbeit; Beschwerdeführer; Tätigkeiten; Arbeitsfähigkeit; Beschwerdegegnerin; Arbeitsmarkt; Zumutbar; Eingliederung; Sicht; Gutachter; Rente; Beschwerdeführers; BEGAZ; IV-Stelle; Einschränkung; Ausgeglichen; Invalidität; Bundesgericht; Gesundheit; Beurteilung; Anspruch; Stellung; Partei; Gutachten; Berufliche; Körperlich; Bundesgerichts; Ausgeglichenen
SGIV 2015/77Entscheid Art. 28 IVG und Art. 7 ATSG. Rentenanspruch. Erwerbsunfähigkeit. Würdigung Gutachten. Der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit liegen ausschliesslich aus objektiver Sicht nicht überwindbare gesundheitliche Beeinträchtigungen zugrunde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. April 2017, IV 2015/77). IV-act; Beschwerde; Arbeit; Beschwerdeführer; Arbeitsfähigkeit; Rente; Arbeitsunfähigkeit; Verlaufs; Gutachter; Psychiatrisch; Beschwerdeführers; Psychiatrische; Medizinische; Verlaufsgutachten; Tätigkeiten; Medizinischen; Beschwerdegegnerin; Beurteilung; Somatische; Bescheinigt; Versicherungsgericht; Leiden; Chronische; ABI-Gutachter; Leidensangepasste; Entscheid; Bescheinigte; Partei; IV-Stelle; Klinik
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 V 91 (9C_28/2016)Art. 34a Abs. 1 BVG; Art. 24 Abs. 1 und 5 BVV 2: allseitige Prüfung der Überentschädigungskürzung bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse. Erfährt ein einzelner Berechnungsfaktor eine wesentliche, d.h. an sich eine Leistungsanpassung von mindestens 10 % bewirkende Änderung, prüft die Vorsorgeeinrichtung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig und ohne Bindung an früher ermittelte Faktoren, ob und in welchem Umfange eine Überentschädigung vorliegt (E. 4).
Überentschädigung; Vorsorge; Mutmasslich; Verdienst; Entgangene; Vorsorgeeinrichtung; Allseitig; Überentschädigungsberechnung; Berufliche; Wesentliche; Grundsatz; Faktor; Leistungsanpassung; Bindung; Berechnungsfaktor; Valideneinkommen; Verhältnisse; Überentschädigungskürzung; Prüfung; Leistungen; Invalidenrente; Ermittelte; Hinterlassenen; Urteil; Säule; Entgangenen; Prüft; Festgelegte; Berufsvorsorgerechtliche
142 V 178 (9C_632/2015)Art. 28a IVG in Verbindung mit Art. 16 und 17 ATSG; Einkommensvergleich; Festsetzung der hypothetischen Einkommen aufgrund der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2012 des Bundesamtes für Statistik (LSE 2012). Unterschiede zwischen der LSE bis 2010 und der LSE 2012 (E. 2.5.3). Anwendbarkeit der LSE 2012 auf alle Fälle erstmaliger Invaliditätsbemessung und auf Neuanmeldungen nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie im Revisionsverfahren (mit Entstehung des potentiellen oder Veränderung des laufenden Rentenanspruchs im Jahr 2012 oder später). Laufende, gestützt auf die LSE bis 2010 rechtskräftig zugesprochene Invalidenrenten dürfen nicht allein zufolge Anwendung der Tabellenlohnwerte gemäss LSE 2012 in Revision gezogen werden (E. 2.5.7 und 2.5.8.1). Das IV-Rundschreiben Nr. 328 des BSV vom 22. Oktober 2014, das eine integrale Anwendbarkeit der LSE 2012 im Revisionsfall vorsieht, ist in dem Sinne einzuschränken, dass die LSE 2012 für die Invaliditätsbemessung im Revisionsverfahren betreffend eine laufende, gestützt auf die LSE bis 2010 rechtskräftig zugesprochene Invalidenrente anwendbar ist, ausser wenn sich allein durch ihre Verwendung eine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades ergibt (E. 2.5.8.1). Beschwerde; Tabelle; Invalidität; Beschwerdeführerin; BFS-Vortrag; Revision; Beruf; Invaliditätsbemessung; Invalidenrente; Einkommen; Urteil; Invalideneinkommen; Statistische; Verwaltung; Arbeitsfähigkeit; Gericht; Kompetenzniveau; Anforderungsniveau; Vergleich; Abzug; Verfahren; Entscheid; Statistik; Frauen; Kantonale; Verwendung; Rundschreiben; Tätigkeiten; Rechtskräftig; Verfügung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2544/2018RentenanspruchBeschwerde; Beschwerdeführerin; Arbeit; Gutachten; Schmerz; Bericht; Recht; Leistung; Vorinstanz; Urteil; Beurteilung; Medizinische; Abklärung; Bidisziplinäre; Fibromyalgie; Verfügung; Stellung; BVGer; Rechte; Arbeitsfähigkeit; IV-Stelle; Rechten; Stellungnahme; Durchschnittlich; Einkommen; Berufliche; Bidisziplinären; ärztliche; Gesundheit; Rechtsprechung
C-3640/2016RentenanspruchBeschwerde; Fähigkeit; Arbeit; IV-act; Beschwerdeführer; Stellung; Medizinische; Stellungnahme; Beurteilung; Urteil; Arbeitsfähigkeit; Vorinstanz; Akten; Handgelenk; Recht; Rente; Linke; Erfahre; Verfügung; Medizinischen; Zumutbar; Handgelenks; Leistung; Untersuchung; IV-Stelle; Linken; IVact; Abklärung; Partei; Arbeitsunfähigkeit

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ueli KieserATSG-Kommentar, 3. Aufl.2015
Ueli KieserATSG-Kommentar, Zürich, Basel, Genf2003
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