Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt: |
Art. 2 - 1 Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur [...] |
Art. 3 - 1 Geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter, die unter Verwendung bestehender [...] |
Art. 4 - 1 Sammlungen sind selbständig geschützt, sofern es sich bezüglich Auswahl oder [...] |
Art. 5 - 1 Durch das Urheberrecht nicht geschützt sind: |
Art. 6 - Urheber oder Urheberin ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat |
Art. 7 - 1 Haben mehrere Personen als Urheber oder Urheberinnen an der Schaffung eines Werks [...] |
Art. 8 - 1 Solange nichts anderes nachgewiesen ist, gilt als Urheber oder als Urheberin, wer auf [...] |
Art. 9 - 1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht am eigenen Werk und das [...] |
Art. 10 - 1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann [...] |
Art. 11 - 1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu [...] |
Art. 12 - 1 Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der [...] |
Art. 13 - 1 Wer Werkexemplare der Literatur und Kunst vermietet oder sonst wie gegen Entgelt zur [...] |
Art. 13 - 1 Wer ein audiovisuelles Werk erlaubterweise so zugänglich macht, dass Personen von [...] |
Art. 14 - 1 Wer ein Werkexemplar zu Eigentum hat oder besitzt, muss es dem Urheber oder der [...] |
Art. 15 - 1 Müssen Eigentümer und Eigentümerinnen von Originalwerken, zu denen keine weiteren [...] |
Art. 16 - 1 Das Urheberrecht ist übertragbar und vererblich |
Art. 17 - Wird in einem Arbeitsverhältnis bei Ausübung dienstlicher Tätigkeiten sowie in Erfüllung [...] |
Art. 18 - Der Zwangsvollstreckung unterliegen die in Artikel 10 Absätze 2 und 3 sowie in Artikel 11 genannten [...] |
Art. 19 - 1 Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch [...] |
Art. 20 - 1 Die Werkverwendung im privaten Kreis gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a ist unter [...] |
Art. 21 - 1 Wer das Recht hat, ein Computerprogramm zu gebrauchen, darf sich die erforderlichen [...] |
Art. 22 - 1 Die Rechte, gesendete Werke zeitgleich und unverändert wahrnehmbar zu machen oder im [...] |
Art. 22 - 1 Die folgenden Rechte an Archivwerken von Sendeunternehmen nach dem Bundesgesetz vom [...] |
Art. 22 - 1 Ein Werk gilt als verwaist, wenn die Inhaber und Inhaberinnen der Rechte an dem Werk [...] |
Art. 22 - 1 Das Recht, in Radio- und Fernsehsendungen enthaltene nichttheatralische Werke der Musik [...] |
Art. 23 - 1 Ist ein Werk der Musik mit oder ohne Text im In- oder Ausland auf Tonträger [...] |
Art. 24 - 1 Um die Erhaltung des Werks sicherzustellen, darf davon eine Kopie angefertigt werden. [...] |
Art. 24 - Die vorübergehende Vervielfältigung eines Werks ist zulässig, wenn sie: |
Art. 24 - 1 Gegenüber den Sendeunternehmen, die dem Bundesgesetz vom 24. März 200619 [...] |
Art. 24 - 1 Ein Werk darf in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form [...] |
Art. 24 - 1 Zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung ist es zulässig, ein Werk zu [...] |
Art. 24 - 1 Öffentliche sowie öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, [...] |
Art. 25 - 1 Veröffentlichte Werke dürfen zitiert werden, wenn das Zitat zur Erläuterung, als [...] |
Art. 26 - Ein Werk, das sich in einer öffentlich zugänglichen Sammlung befindet, darf in einem von der [...] |
Art. 27 - 1 Ein Werk, das sich bleibend an oder auf allgemein zugänglichem Grund befindet, darf [...] |
Art. 28 - 1 Soweit es für die Berichterstattung über aktuelle Ereignisse erforderlich ist, [...] |
Art. 29 - 1 Ein Werk ist urheberrechtlich geschützt, sobald es geschaffen ist, unabhängig davon, [...] |
Art. 30 - 1 Haben mehrere Personen an der Schaffung eines Werks mitgewirkt (Art. 7), so erlischt [...] |
Art. 31 - 1 Ist der Urheber oder die Urheberin eines Werks unbekannt, so erlischt dessen Schutz 70 [...] |
Art. 32 - Die Schutzdauer wird vom 31. Dezember desjenigen Jahres an berechnet, in dem das für die Berechnung [...] |
Art. 33 - 1 Ausübende Künstler und Künstlerinnen sind natürliche Personen, die ein Werk oder [...] |
Art. 33 - 1 Die ausübenden Künstler und Künstlerinnen haben das Recht auf Anerkennung der [...] |
Art. 34 - 1 Haben mehrere Personen an einer Darbietung künstlerisch mitgewirkt, so stehen ihnen [...] |
Art. 35 - 1 Werden im Handel erhältliche Ton- oder Tonbildträger zum Zweck der Sendung, der [...] |
Art. 35 - 1 Wer ein audiovisuelles Werk erlaubterweise so zugänglich macht, dass Personen von [...] |
Art. 36 - Der Hersteller oder die Herstellerin von Ton- oder Tonbildträgern hat das ausschliessliche Recht, [...] |
Art. 37 - Das Sendeunternehmen hat das ausschliessliche Recht: |
Art. 38 - Die Bestimmungen der Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 sowie das 4. und 5. Kapitel des zweiten [...] |
Art. 39 - 1 Der Schutz beginnt mit der Darbietung des Werks oder der Ausdrucksform der Volkskunst [...] |
Art. 39 - 1 Wirksame technische Massnahmen zum Schutz von Werken und anderen Schutzobjekten [...] |
Art. 39 - 1 Der Bundesrat setzt eine Fachstelle ein, die: |
Art. 39 - 1 Informationen für die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten dürfen [...] |
Art. 39 - 1 Der Betreiber eines Internet-Hosting-Dienstes, der von Benützern und Benützerinnen [...] |
Art. 40 - 1 Der Bundesaufsicht sind unterstellt: |
Art. 41 - Wer Rechte verwertet, die der Bundesaufsicht unterstellt sind, braucht eine Bewilligung des [...] |
Art. 42 - 1 Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die: |
Art. 43 - 1 Die Bewilligung wird für fünf Jahre erteilt; sie kann jeweils für weitere fünf [...] |
Art. 43 - 1 Eine Verwertungsgesellschaft kann für die Verwendung einer grösseren Anzahl [...] |
Art. 44 - Die Verwertungsgesellschaften sind gegenüber den Rechtsinhabern und -inhaberinnen verpflichtet, [...] |
Art. 45 - 1 Die Verwertungsgesellschaften müssen ihre Geschäfte nach den Grundsätzen einer [...] |
Art. 46 - 1 Die Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen [...] |
Art. 47 - 1 Sind mehrere Verwertungsgesellschaften im gleichen Nutzungsbereich tätig, so stellen [...] |
Art. 48 - 1 Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, ein Verteilungsreglement aufzustellen [...] |
Art. 49 - 1 Die Verwertungsgesellschaften müssen den Verwertungserlös nach Massgabe des Ertrags [...] |
Art. 50 - Die Verwertungsgesellschaften müssen dem IGE51 alle Auskünfte erteilen und alle [...] |
Art. 51 - 1 Soweit es ihnen zuzumuten ist, müssen die Werknutzer und -nutzerinnen den [...] |
Art. 52 - Das IGE beaufsichtigt die Verwertungsgesellschaften |
Art. 53 - 1 Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt [...] |
Art. 54 - 1 Kommt eine Verwertungsgesellschaft ihren Pflichten nicht nach, so setzt das IGE eine [...] |
Art. 55 - 1 Die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und [...] |
Art. 56 - 1 Die Schiedskommission besteht aus dem Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin, [...] |
Art. 57 - 1 Die Schiedskommission entscheidet mit fünf Mitgliedern: dem Präsidenten [...] |
Art. 58 - 1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ist administrative [...] |
Art. 59 - 1 Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau [...] |
Art. 60 - 1 Bei der Festlegung der Entschädigung sind zu berücksichtigen: |
Art. 61 - Wer ein rechtliches Interesse nachweist, kann gerichtlich feststellen lassen, ob ein Recht oder [...] |
Art. 62 - 1 Wer in seinem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzt oder gefährdet wird, kann [...] |
Art. 63 - 1 Das Gericht kann die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung der widerrechtlich [...] |
Art. 64 - - |
Art. 65 - Ersucht eine Person um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie insbesondere verlangen, [...] |
Art. 66 - Das Gericht kann auf Antrag der obsiegenden Partei anordnen, dass das Urteil auf Kosten der anderen [...] |
Art. 66 - Die Gerichte stellen rechtskräftige Urteile dem IGE in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich [...] |
Art. 67 - 1 Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem [...] |
Art. 68 - Wer es vorsätzlich unterlässt, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (Art. 25 und 28) die [...] |
Art. 69 - 1 Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem [...] |
Art. 69 - 1 Auf Antrag der in ihrem Schutz verletzten Person wird mit Busse bestraft, wer [...] |
Art. 70 - Wer ohne erforderliche Bewilligung (Art. 41) Urheber- oder verwandte Schutzrechte geltend macht, [...] |
Art. 71 - Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, durch Beauftragte und dergleichen sind die Artikel 6 [...] |
Art. 72 - Ausgeführte Werke der Baukunst können nicht nach Artikel 69 des Strafgesetzbuches80 [...] |
Art. 73 - 1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone |
Art. 74 - 1 Gegen Verfügungen des IGE und der Schiedskommission kann beim Bundesverwaltungsgericht [...] |
Art. 75 - 1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist ermächtigt, die Inhaber und [...] |
Art. 76 - 1 Haben Inhaber oder Inhaberinnen beziehungsweise klageberechtigte Lizenznehmer oder [...] |
Art. 77 - 1 Hat das BAZG aufgrund eines Antrags nach Artikel 76 Absatz 1 den begründeten Verdacht, [...] |
Art. 77 - 1 Während des Zurückbehaltens der Ware ist das BAZG ermächtigt, dem Antragsteller oder [...] |
Art. 77 - 1 Gleichzeitig mit der Benachrichtigung nach Artikel 77 Absatz 1 informiert das BAZG den [...] |
Art. 77 - 1 Zusammen mit dem Antrag nach Artikel 76 Absatz 1 kann der Antragsteller oder die [...] |
Art. 77 - 1 Für die Vernichtung der Ware ist die Zustimmung des Anmelders, Besitzers oder [...] |
Art. 77 - Vor der Vernichtung der Ware entnimmt das BAZG Proben oder Muster und bewahrt sie als Beweismittel [...] |
Art. 77 - 1 Erweist sich die Vernichtung der Ware als unbegründet, so haftet ausschliesslich der [...] |
Art. 77 - 1 Die Vernichtung der Ware erfolgt auf Kosten des Antragstellers oder der [...] |
Art. 77 - 1 Ist durch das Zurückbehalten der Ware ein Schaden zu befürchten, so kann das BAZG das [...] |
Art. 77 - 1 Die Rechtsinhaber und -inhaberinnen, die in ihren Urheberrechten oder in ihren [...] |
Art. 78 - Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen |
Art. 79 - Es werden aufgehoben: |
Art. 80 - 1 Dieses Gesetz gilt auch für Werke, Darbietungen, Ton- und Tonbildträger sowie [...] |
Art. 81 - 1 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossene Verträge über Urheber- oder [...] |
Art. 81 - Die Artikel 62 Absatz 3 und 65 Absatz 5 sind nur auf Lizenzverträge anwendbar, die nach [...] |
Art. 82 - Die nach dem Bundesgesetz vom 25. September 1940107 betreffend die Verwertung von [...] |
Art. 83 - 1 Nach altem Recht genehmigte Tarife der konzessionierten Verwertungsgesellschaften [...] |
Art. 84 - 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum |