1 Haben mehrere Personen an der Schaffung eines Werks mitgewirkt (Art. 7), so erlischt der Schutz:
2 Lassen sich die einzelnen Beiträge trennen, so erlischt der Schutz der selbständig verwendbaren Beiträge 50 beziehungsweise 70 Jahre28 nach dem Tod des jeweiligen Urhebers oder der jeweiligen Urheberin.
3 Bei Filmen und anderen audiovisuellen Werken fällt für die Berechnung der Schutzdauer nur der Regisseur oder die Regisseurin in Betracht.
26 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).
27 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).
28 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LK100001 | Urheberrecht | Figur; Venientin; Nebenintervenientin; Figuren; Rechte; Urheber; Läge; Urheberrecht; Rahmenvertrag; Klagten; Beklagten; Recht; Klägern; Vertrag; Vertrags; Urheberrechte; Vertrags; Illustration; Kündigung; Werbe; Ziffer; Ausschliesslichkeit; Hintergr; Veränderung; Derungen; Illustrationen; Werbeagentur; Requisit |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
133 III 273 (4C.384/2006) | Art. 12 Abs. 1bis aURG; Auslegung des Begriffs "audiovisuelles Werk". Als "audiovisuelle Werke" im Sinn von Art. 12 Abs. 1bis aURG gelten ausschliesslich die für die öffentliche Aufführung vorgesehenen Kinofilme; Video- und Computerspiele fallen nicht unter diesen Begriff (E. 3). | Video; Computer; Werke; Audiovisuelle; Beklagten; Matrix; Enter; Auslegung; audiovisuelle; Werke; Computer-Videospiel; Computerspiele; Schweiz; Urheber; Fassung; Gesetzgeber; Obergericht; Kinofilme; Filmwerke; Videospiele; Erschöpfung; Werkexemplar; Schutz; Videokassette; Nationale; Parallelimport; Geltende; Videokassetten; Sonderregelung; Rechnung |