E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 30 URG vom 2023

Art. 30 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 30

Miturheberschaft

1 Haben mehrere Personen an der Schaffung eines Werks mitgewirkt (Art. 7), so erlischt der Schutz:

a.
50 Jahre nach dem Tod der zuletzt verstorbenen Person für Computerpro­gramme26;
b.
70 Jahre nach dem Tod der zuletzt verstorbenen Person für alle anderen Werke27.

2 Lassen sich die einzelnen Beiträge trennen, so erlischt der Schutz der selbständig verwendbaren Beiträge 50 beziehungsweise 70 Jahre28 nach dem Tod des jeweili­gen Urhebers oder der jeweiligen Urheberin.

3 Bei Filmen und anderen audiovisuellen Werken fällt für die Berechnung der Schutzdauer nur der Regisseur oder die Regisseurin in Betracht.

26 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).

27 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).

28 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 30 Urheberrechtsgesetz (URG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLK100001UrheberrechtFigur; Venientin; Nebenintervenientin; Figuren; Rechte; Urheber; Läge; Urheberrecht; Rahmenvertrag; Klagten; Beklagten; Recht; Klägern; Vertrag; Vertrags; Urheberrechte; Vertrags; Illustration; Kündigung; Werbe; Ziffer; Ausschliesslichkeit; Hintergr; Veränderung; Derungen; Illustrationen; Werbeagentur; Requisit

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 III 273 (4C.384/2006)Art. 12 Abs. 1bis aURG; Auslegung des Begriffs "audiovisuelles Werk". Als "audiovisuelle Werke" im Sinn von Art. 12 Abs. 1bis aURG gelten ausschliesslich die für die öffentliche Aufführung vorgesehenen Kinofilme; Video- und Computerspiele fallen nicht unter diesen Begriff (E. 3). Video; Computer; Werke; Audiovisuelle; Beklagten; Matrix; Enter; Auslegung; audiovisuelle; Werke; Computer-Videospiel; Computerspiele; Schweiz; Urheber; Fassung; Gesetzgeber; Obergericht; Kinofilme; Filmwerke; Videospiele; Erschöpfung; Werkexemplar; Schutz; Videokassette; Nationale; Parallelimport; Geltende; Videokassetten; Sonderregelung; Rechnung
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz